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10 (1848) [Not - Pra]
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765
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Präventivjusttz. 765

nach welchen Grundsätzen es im concreten Falle zu handeln hat. Also auch in dieser Be-ziehung wird das Richtige und Nützliche verkannt. Endlich ist noch darauf aufmerksamzu machen, daß es gegen allen innern Zusammenhang der Dinge und gegen die natürlicheLogik ist, wenn die Maßregeln zur Verhütung eines Uebels von der Wiedergutmachungdesselben ganz getrennt werden. Sicherlich also ist die Zerreißung so wenig als die un-gehörige Autheilung an sich zu billigen. Und die zur Rechtfertigung oder wenigstens Ent-schuldigung gewöhnlich angeführten Gründe sind sehr wenig geeignet, eine andere Ansichtbeizubringen. Wenn nehmlich geltend gemacht werden will, daß die Justiz mit Geschäf-ten überladen würde, falls sie auch die gesummten Präventivmaßregeln zu leiten hätte, soist doch einleuchtend, daß durch die Bestellung weiterer Beamten diesem Misstande abge-holfen wäre. Und da die Polizeistellen in demselben Grade erleichtert würden, in wel-chem der Rechtspflege Neues zuginge, so könnte deren Bestand gleichzeitig vermindertwerden, wodurch für die Interessen des Staates Alles im Alten bliebe. Und offenbarnoch geringer wird der Begriff, welchen man von der Einsicht der Vertheidiger solckerVerwirrung zu fassen berechtigt ist, wenn sie Vorbringen, daß der Eintheilungsgrund inder Abwehr eines künftigen Uebels liege, diese aber wesentlich der Polizei zustehe. Einer-seits nehmlich ist es eine ganz verkehrte Ansicht, daß die Polizei blos künftigen Uebeln zubegegnen habe; sie hat eben so gut gegenwärtige zu beseitigen. Andererseits aber hat siedenn doch nicht die Aufgabe, Uebel im Allgemeinen zu entfernen, sondern nur solche,welche sich auf die Interessen der Bürger beziehen. Welcher Staatsorganismus wäreder, i» welchem die Polizei alle Misstände in sämmtlichen Zweigen der öffentlichen Thä-tigkeit und ohne alle Rücksicht auf deren Gegenstand und Grund, zu entfernen hätte!Darin aber besteht ja der Zweck und der Nutzen einer geordneten Staatseincichtung, daßdas Verschiedenartige getrennt, das Gleichartige zusammengelegt und die auf diese Weiseentstandene Abtheilung einer eigenen Elasse von Behörden, welche zu ihrer Besorgungspeciell tüchtig ist, übertragen wird. Rechtsschutz ist eine eigenthümliche, mit keiner an-dern zusammenzuwerfende Art der Staatsgeschäfte. Vorbeugende Abwehr der Rechksstö-rungen ist eine eigene Abtheilung des Rechtsschutzes. Somit muß auch die Präventivju-stiz ein eigener, in sich abgerundeter Theil des Staatsorganismus sein.

Uebrigens ist allerdings der Begriffsbestimmung der Präventivjustiz noch ein näheresMerkmal beizufügen, damit der Tätigkeitskreis derselben nicht allzuweit ausgedehntund der ihren Gegnern vorgeworfene Fehler, Ungehöriges zusammenzufassen, nicht eben-falls begangen werde. Unleugbar nehmlich giebt es eine ganze Reihe von Staatsanstal-ten, welche unter andern Folgen auch die haben, daß sie zur Verminderung der Rechts-verletzungen durch günstige Einwirkung auf den Willen der Einzelnen beitragen. Hier-her gehört z. B. das gesammte Erziehungswesen, in so fern es den Menschen überhauptgesittigt; ferner die Erhöhung des Volkswohlstandes, weil solche ebenfalls die Mittel derBildung vermehrt und die Anreizung zu gewissen Verletzungen vermindert; endlich selbstdie Strafzuerkennung, in so fern sie abschreckt. Daß die rechtsschützende Wirkung dieserAnstalten dankbar anzunehmen und bei der Berechnung des Werthes derselben mit aufzu-zählen ist, bedarf keines Beweises. Allein deshalb sind sie doch keine Theile der Präven-tivjustiz. Ihr wesentlicher Zweck ist ein anderer; sie müßten eben so gut bestehen, auchwenn sie nicht vor Rechtsverletzungen bewahrten. Sie sind nur ein glücklicher Zufall indieser letzteren Beziehung. Die Pcäventivjustiz kann nur solche Anstalten begreifen,welche den Rechtsschutz unmittelbar und wesentlich bezwecken; somit nur solche, welcheRechtsstörungen physisch unmöglich machen sollen.

Steht aus diese Weise nun der Begriff fest und gerechtfertigt, so mögen jetzt die all-gemeinen Grundsätze aufgesucht werden, welche die Thätigkeit im Einzelnen bestimmen.Sie müssen natürlich aus der Natur der Anstalt sich ergeben.

Hier tritt denn als erster Satz unzweifelhaft die Forderung hervor, daß die Präven-tivjustiz durchaus allen Rechtsstörungen zuvorzukommen suchen muß. Keine darf ihr zugeringfügig sein; keine als unverhältnißmäßige Mühe veranlassend oder als nur von We-nigen zu befürchtend versäumt werden. Der Bürger verlangt unbedingt Rechtsschutz vomStaate, und er muß dieses thun, weil, wer im Kleinen nicht gesichert ist, auch im Gro-