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Präventivjusttz.
vortrefflich bestellt, dagegen keine Anstalten zur gänzlichen Verhütung in den vorbeugba-ren Fällen gemacht, so würde weder der Bürger zufrieden sein, noch der Staat für die ge-hörige Heilighaltung der Rechtsideen gesorgt haben. Was Jenen betrifft, so nimmt ihmauch die vollständigste Wiederherstellung und Genugthuung die unangenehme Empfin-dung und die Besorgnisse der erlittenen Rechtsstörung nicht wieder ab. Und wie selten istauch nur eine solche Vollständigkeit der materiellen Wiederherstellung? Mancher Schadenläßt sich nicht berechnen, also auch nicht ersetzen; oft hat der Verletzende gar keine Mittelzur Wiedergutmachung, und dann unterbleibt sie ganz; manche Verletzungen können garnicht wieder ausgeglichen werden, wie z. B. Schaden an der Gesundheit, am Leben, ander Ehre. Natürlich verlangt also der Bürger, daß, wo irgend möglich, die Verletzungihm ganz erspart werde. Der Staat aber hat nicht nur bedeutende Ausgaben aller Art,bis er einen richterlichen Spruch zu Stande bringt, sondern er erleidet auch, wenigstensin vielen Fällen, durch eine geschehene Rechtsverletzung einen entschiedenen Schaden.Häufig kann der Thätec nicht in Erfahrung gebracht, also auch keine Strafe erkannt wer-den; oder aber es bleibt das gegebene Beispiel, trotz der gesetzlichen Ausgleichung, einfortwährender Anreiz zur Begehung ähnlicher Vergehen. Auch der Staat also hat ein be-deutendes Interesse, daß Rechtsverletzungen möglichst vorgebeugt werde. Die Präven-tivjustizmuß, streng genommen, als die Hauptsache erscheinen, und nur in Folge einerUnvollkommenheit von ihrer Seite kann überhaupt von wiederherstellender Rechtspflegedie Rede sein.
Wohl; — wird hierauf erwidert werden — deshalb sind denn auch zum Schutze derRechte gegen künftige Verletzung in allen Staaten Vorkehrungen getroffen worden.Theils haben die Gerichtsstellen und ihre Hilfsbeamten die freiwillige Gerichtsbarkeit aus-zuüben, welche keinen anderen Zweck hat, als durch rechtzeitige Aufsicht und Theilnahmedes Staates künftigen Rechtsstreitigkeiten und wohl auch Vergehen vorzubeugen. AndereMaßregeln aber sind von der Polizei genommen, welche das Leben, das Eigenthum, dieEhre, kurzum die Rechte der Bürger mannigfach bewahrt. Somit istnirgends Misach-tung und Verkennen.
Gerade diese Antwort beweist, daß es in mehr als einer Beziehung der Fall ist.Vorerst sei die Frage gestellt, warum denn, wenn es sich von Rechtsschutz handelt, nurein Theil der hier nöthig erachteten Maßregeln von der Justiz selbst besorgt, der bei Wei-tem größere Theil aber der Polizei überlassen wird ? Die Justiz ist doch sonst entschiedeneifersüchtig auf ihren Wirkungskreis und duldet keine Einmischung anderer Behörden.Die ruhige Abtretung der Sicherungsmaßregeln an die Polizei zeigt unwidersprechlich,daß sie dieselben als nicht zw ihrer Aufgabe gehörig betrachtet. Dieses aber ist Verkennung,wo nicht Misachtung. Wollte man aber hierüber Weggehen, weil es ja am Ende gleich-gültig sei, ob diese oder jene Gattung von Behörden die Aufgabe besorgen, wenn sie nurgut gelöst werde; so sei hierauf bemerkt, daß eine vollkommen'gute Erfüllung nicht möglichist bei einer solchen Zerreißung des Zusammengehörigen und Zutheilung von Fremdem.Abgesehen davon, daß auf solche Weise eine Uebersicht über die Gesammtheit der nöthigenLeistungen nicht leicht ist, und daß also eine Vollständigkeit der Maßregeln nur mit Müheerreicht wird, so ist namentlich die wesentliche Verschiedenheit der polizeilichen und derJustizthätigkeit des Staates ins Auge zu fassen. Während die Justiz unter allen Um-ständen jede Rechtsverletzung verhindern oder ausgleichen soll, und während sie die ihrobliegende Thäkigkeit von der Mitwirkung der zunächst betheiligten Bürger nicht abhängigmacht, hat die Polizei einmal nur da zu helfen, wo die Einzelnen den Widerstand zu über-winden nicht im Stande sind, zweitens aber tritt sie nur da in Thätigkeit, wo es sich vonallgemeinen Interessen handelt, während sie ganz vereinzelte Ansprüche nicht berücksichtigt.Offenbar ist nun hier keine andere Wahl, als daß entweder die Polizei auch in den ihr zu-gewiesenen Rechtsschutzsachen nach ihren eigenthümlichen Grundsätzen handelt, oder daßsie dieselben nach den für die Rechtspflege bestehenden Maximen erledigt. Im ersten Fallewird die Aufgabe nicht vollständig und sie wird theilweise schief gelöst. In dem andernFalle dagegen wird leicht Verwirrung und Unklarheit in die ganze Polizeiverwaltung kom-men, weil nicht jedem ihrer Organe immer deutlich sein wird, in welcher Eigenschaft und