Präventivjustiz. 763
ein Anwalt keiner Prävarlcation schuldig, wenn er einer Partei gedient hatte, von ihr ent-lassen wurde und nun in der nehmlichen Sache dem Gegner dient. Man nennt diesespstrocinium snecossivum , welches hier und da durch besondere Strafen verboten ist undwelches sich wohl jeder ehrenhafte Anwalt von selbst verbietet. Die Strafe der Prävari-cation ist Geldbuße, Gefängniß und je nach der Verschuldung und insbesondere der Größedes Schadens Suspension und gänzliche Entlassung von der Advocatur. Auch die neuendeutschen Strafgesetze haben die Pravarication unter die Zahl der strafbaren Handlungenausgenommen, stellen sie meistens als Untreue der Rechtsanwälte unter die besondernPflichtverletzungen der zu öffentlichen Verrichtungen eingestellten Personen und drohen ihrdie gleiche Strafe des frühern deutschen gemeinen Strafrechts mit Geldbuße, Gefängnißund in schweren Fällen Suspension oder Entlassung von der Advocatur. Bei der Ge-fährlichkeit dieses Verbrechens für die Wahrhaftigkeit und Tüchtigkeit der gesummten Ver-folgung der Rechte der Bürger vor den Gerichten ist die Bestrafung desselben auch unbe-dingt nothwendig. Doch ist dieses Verbrechen nicht nur hinsichtlich seiner wirklichen zurStrafe kommenden Fälle, sondern wohl auch überhaupt in seiner Begehung in Deutsch-land ein sehr seltenes. Theils steht dem häufigen Vorkommen dieses Verbrechens diewohlbekannte Ehrenhaftigkeit des ganzen Standes der deutschen Anwälte entgegen, theilsberuht der ganze Stand des Advocaten zu sehr auf dem ungeschmälerten und unbeflecktenVertrauen der Bürger, als daß nicht der Anwalt einsehen sollte, daß er bei jeder Begehungdieses Verbrechens auch schon durch die Anklage, ja nur durch die Nachrede der schwer-sten Strafe desselben ausgesetzt ist, dem Verluste seines Vertrauens und damit seinesganzen Einkommens. Sander.
Präventivjustiz (Nechtspolizei). — Unter dieser bis jetzt allerdings noch wenigergewöhnlichen Benennung wird ein wichtiger Theil der Staatsthätigkeit abgehandelt wer-den, welcher wissenschaftlich vielfach verkannt und mishandelt worden ist und daher auchin der Wirklichkeit sich weniger ausgebildet hat als die übrigen Zweige der Rechtspflege,wiewohl anerkannt werden muß, daß der praktische Tact des Geschäftsmannes hier klarersah als die Logik des Theoretikers. Nicht einmal ein eigener Name ist dieser Richtungdes Staates gegeben, sondern sie ist als ein Theil einer ganz verschiedenartigen öffentlichenThätigkeit, nehmlich der Polizei, behandelt worden, was natürlich für beide die übelstenVerwirrungen zur Folge hatte. Und doch scheint wirklich Nichts einfacher und unzweifel-hafter vorzuliegen als die Wahrheit. — Um Klarheit und Ueberzeugung zu verschaffen,muß vorerst das Dasein und die Wichtigkeit der Präventivjuftiz, als eines eigenen TheUesder Staalsthäiigkeit, erwiesen werden; dann erst kann es sich von der Erörterung ihrerobersten Grundsätze und ihrer einzelnen Maßregeln handeln.
Es ist bereits oben (Art. „Polizei") ausgeführt worden, daß im Rechtsstaats derBürger zur Erreichung seiner Jndividualzwecke zweierlei Forderungen an den Staatmacht, nehmlich Schutz seiner Rechte gegen unrechtlichen Willen Dritter, und Förderungseiner Interessen durch die Gesammtkraft, wo äußere Hindernisse der Einzelnkraft überle-gen sind. Es ist gezeigt worden, daß der Staat jene Forderung erfüllt durch die Rechts-pflege, diese durch die Polizei. Hier mag denn noch beigesetzt werden, daß die gesammtebürgerliche Gesellschaft, der Staat, oder einzelne Anstalten desselben eben dieselben For-derungen zu machen haben. Wären dis öffentlichen Rechte nicht gesichert, könnte derStaat gar nicht bestehen. Der Staat aber ist der Träger aller Einzelnrechte.
Nun aber ist einleuchtend, daß es sich beim Rechtsschuhe um zweierlei wesentlich ver-schiedene Aufgaben handelt. Einmal sollte gar keine Verletzung des Rechtes cintretenund also einem hierauf entschieden gerichteten üblen Willen vo r geb eu gt werden. Zwei-tens aber ist, wenn eine solche gänzliche Verhinderung, aus Mangel an Vorsicht oder auswas sonst einer Ursache, nicht bewirkt wurde, wenigstens für eine Wiederherstellungdes gestörten Rechtszustandes zu sorgen ; und zwar durch ein civilgerichtliches Erkenntniß,wenn die Störung nur in einem rechlsunbegründeten Ansprüche bestanden hatte, durchZuerkennung einer Strafe aber, wenn sie in ein Vergehen ausgeartet war. Unverzeihlichist es,wenn nur die Wichtigkeit der wiederherstellenden, nichtaber auch die dervorbeugendenRechtspflege anerkannt werden will. De nn wären auch beide Zweige der ersteren noch so