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10 (1848) [Not - Pra]
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Prävartcation.

Postconvention mit der freien Stadt Hamburg ist das Porto seit dem 6. April 1841 inder Art ermäßigt, daß ein Brief bei der Aufgabe in Hamburg 2 Schillinge Hamb. Courant,bei der Ablieferung in London 6 >1. Sterling bezahlt, im Ganzen also nicht mehr als5A gGr. oder 23 Kreuzer also weniger als ein Brief von Hamburg nach Jena- (Eng-lische Zeitungen werden in Hamburg und Hamburgische in England schon seit mehrerenJahren ganz postfrei bestellt.) Das Porto für überseeische oder durch Großbritanniennach andern Landern transitirende Briefe ist, mit Hinzusügung von 6 ck, dem Portoenglischer Briefe von oder nach diesen Ländern gleichgestellt. Die Hamburgische Postbe-hörde hat sich zugleich anheischig gemacht, ihrerseits eine gleiche Reduction eintceten zulassen für die durch Hamburg gehende Correspondenz derjenigen Staaten, mit welchendie englische Regierung spater etwa eine ähnliche Vereinbarung treffen wird.

C. F. Wurm.

Nachtrag. Seit der Abfassung dieses Artikels hat zwar ein Postcongreß derRegierungen große Erwartungen bedeutender Reformen erweckt, dieselben sind aber nochnicht in Erfüllung gegangen. Hoffentlich wird das deutsche Parlament durchgreifendhelfen.

Präsident, s. Deutscher Bund und Geschäftsordnung.

Prätorisches Recht, s. Römisches Recht.

Prävarikation. Das römische Strafverfahren war auf den Anklageproceßgebaut, der von einem öffentlichen Ankläger ausging. Wenn nun dieser öffentliche An-kläger, anstatt in Fortsetzung der erhobenen Anklage auf die verdiente Bestrafung desAngeklagten hinzuwirken, gleichfalls in Fortsetzung der Anklage absichtlich dahin wirkte,daß der Angeklagte, z, B. durch Verschweigung der hauptsächlichen Ueberführungsgründe,der verdienten Bestrafung entzogen wurde, so machte er sich des Verbrechens der Prävari-kation schuldig und wurde mit der Strafe der Talion belegt, d. h. er wurde in die Strafeverurtheilt, zu welcher der von ihm begünstigte Angeklagte verdientermaßen hätte verur-theill werden müssen. Theils durch wesentliche Unterschiede des uralten deutschen Ankla-geverfahrens, theils und hauptsächlich durch den Verfall des Anklageverfahrens und durchdas beklagenswerthe Aufkommen des Jnquisitionsprocesses gelangte die Prävaricatio» inDeutschland nach diesem Begriffe nie in eine vollständige Anwendung, und wenn auch einhie und da in Deutschland noch unter dem Namen des Fiscals übciggebliebener öffentlicherAnkläger den Angeschuldigten widerrechtlicher Weise begünstigte, so brachte man zu seinerBestrafung mehr die Grundsätze der Amtsverbrechen überhaupt zur Anwendung denn dieder eigentlichen Prävarication des römischen Rechts. Dagegen wurde schon im römischenRechte, noch mehr aber im deutschen Strafrechte durch den Artikel 115 der peinl. Hals-ger.-Ordnung das Verbrechen der Prävarication im abgeleiteten Sinne dahin ausgedehnt,daß sich desselben Derjenige schuldig machte, welcher, verpflichtet die streitigen Rechte einerPerson vor Gericht zu vertreten, die Gegenpartei seiner Partei zum Nachtheil vorsätzlichbegünstigt. Dieses Verbrechens macht sich Jeder schuldig, der die Vertretung der Inter-essen einer Partei vor Gericht übernommen hat, so wie er zum Vortheil der Gegenparteidiese begünstigt, gleichgültig ob er wirklicher und vollständiger Vertreter eines Andern,sein Anwalt oder Procurator, oder ob er nur sein Rechtsfreund, sein Advocat ist. DieBegünstigung des Gegners geschieht wohl in den meisten Fällen durch Mittheilung derGeheimnisse des Clienten, oder durch einen der Gegenpartei errheilten Rath, oder durchVerfertigung der Schriften für beide Parteien, oder durch Versäumung einer Proceß-handlung der eigenen Partei zum Besten der andern. Daß sich der Thäter dabei in einemausdrücklichen Einverständnisse mit der Gegenpartei befunden haben müsse, ist nicht ge-rade erforderlich, nur muß die Handlung den Vortheil des Gegners bezwecken. Daß derProceß schon vor dem Gerichte wirklich begonnen habe, ist ebenfalls nicht erforderlich, nurmuß ein streitiges Rechtsverhältnis und somit ein Gegner vorhanden sein, den man be-günstigt. Auch muß das Rechtsverhältniß des Anwalts zu seinem Clienten schon zumwirklichen Abschlüsse gekommen sein und noch fortdauern, und wenn z. B. ein Advocatnur um Rath gefragt wird, ohne daß man ihm die Anwaltschaft wirklich überträgt, sokann er immer noch den Gegentheil später als Clienten annehmen. Eben so macht sich