Pädagogik. 443
mäßig eingerichtet ist und besonders den einen in pädagogischer Hinsicht so wichtigenPunkt beachtet, daß die Volksthümlichkeit keineswegs als etwas in allen seinenTheilen absolut Vollkommenes anzusehen, sondern ebenfalls der Verbesserung und Fort-bildung zum Höheren bedürftig und fähig ist, und daß zwischen ihr und der höher stehen-den Hum ani tat eine gehörige Ausgleichung stattsinden muß. Unter dieser Bedingungist aber allerdings eine solche Volkserziehung die wichtigste Angelegenheit des Staats undmuß die segensreichsten Wirkungen haben, wie dieses namentlich Jahn treffend auseinan-dergeseht hat
Unter derselben Bedingung werden wir demnach allerdings auch eine Staatspä-dagogik anerkennen, wenn darunter nur das System der pädagogischen Grundbegriffe,Grundsätze und Maximen verstanden wird, wonach der Staat theils als Staatsgewaltoder Regierung innerhalb der angedeuteten Schranken auf di» Leitung der Erziehung ein-zuwirken hat, theils in seinem höheren Sinne als die rechtlich organisicte Gesammlheitdes Volks sich selbst erziehen soll. In diesem allein wahren Sinne werden wirdemgemäß fortan den Ausdruck „Staatspädagogik" brauchen.
Zur näheren Verständigung über das eigentliche Rechtsverhaltniß zwischenStaat und Erziehung wollen wir an die Analogie der drei bekannten Hauptsystemeüber das Verhaltniß des Staats zur Kirche, nehmlich des hierarchischen (auchwohl Episkopalsystem genannt), des Territorial- und des Collegialsystems er-innern, von denen das erste die Kirche über den Staab, das zweite den Staat überdie Kirche stellt, wogegen das dritte sowohl den Staat als die Kirche als in ihrengrundwesentlichen Bestimmungen, so wie auch ihrer geschichtlichen Entwickelung nachzwei ursprünglich selbstständige und von einander unabhängige, obwohl in genauerWechselwirkung stehende Corporationen anerkennt. Daß sowohl das hierarchische alsd,as Tecritorialsystem durchaus falsch sind, indem beide, anderer Uebelstände zu geschwei-ge», das wichtigste Urrecht des Menschen, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, mehroder weniger verletzen, ist längst nachgewiesen, daher denn neuerdings sowohl von denbedeutendsten Rechtsphilosophen als auch positiven Rechtslehrern, Politikern und Theo-logen daS C o l le gi a lsystem als das allein richtige, wenigstens in der Theorie aner-kannt wird (wie z. B. von Wiese, Schnaubert, Weber, Eichhorn, Dahlmann,Ancillon, Schön, Jordan, Brendel, Tschirner, v. Pfaff, v. Pahl,Schuderoff, v. Ammon, Großmann u. s. w.), wenngleich in der Praxis,namentlich im Protestantismus, noch immer das mit demselben ganz unverträgliche Terri-torialsystem gilt.
Auch ist zur Genüge gezeigt worden, daß nur das Collegialsystem mit demGeiste oder den Principien des konstitutionellen Lebens oder der Reprasen-t a tivverfassung harmonirl"), und eben Dasselbe gilt nun von jenem Verhält-nisse zwischen Staat und Erziehung, für welches es bis jetzt noch an einemzweck-
68) Deutsches Volksthum S. 209 f. (vergl. 141): „Die Wirkungen einer solchenVolkserziehung werden unendlich sein wie alles Gute, über die Gränzcn des Staats sichverbreiten und über seine Dauer hinausleben. Mit dem Staate, durch ihn, für ihn und inihm wird der Bürger fühlen, denken, handeln; er wird mit ihm und dem Volke Eins seinim Leben, Leiden und Lieben. Aus dem Wechsel aller Zeiten wird immer schöner das Vvlks-thum und die heilig bewahrte Ursprünglichkeit von Geschlecht zu Geschlecht sich abspiegeln.Es werden große Menschen aus der Erziehung hervorgehen, da unsere Schulen bis jetzt nurhöchstens fertige Geschäftsleute ziehen konnte». — Das Volk wird zu einer großen, innigverbundenen Familie zusammcnwachsen, die auch das kleinste Mitglied nicht sinken läßt.Es wird eine unbezwingliche Sehnsucht nach dem Vaterlands geben, kein kindisches Aurück-verlangen nach der Erdscholle, aber eine Sehnsucht nach dem Wohnsitze alles Geliebten, eingerechtes Heimweh nach heimischen Seelen und verschwisterten Herzen. Keines EroberersUnersättlichkeit wird seine Völkeifluthen gegen ein solches Vaterland wälzen. Vertilgt kannein solches Volk werden, wie ganze Gegenden durch den Gluthstrom eines Feuerbergs; abererobert und zum bereitwilligen Knechte und gehorsamen Dienstling gemacht in aller Ewig-keit nicht." Vergl. v- Ar etin und v. Rotteck, Staatsr. der const. Monarchie. Bd. II.
69) Vergl. Sch ei dl er in Pölitz' Jahrb. 18.44 Decemb. und 1835 Mai über die Ver-hältnisse von Staat und Kirche nach den Principien des Protest, und eonstitut. Lebens.