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Pädagogik.
läufigen Auseinandersetzung. Es darf auch nicht vergessen werden, daß nur erst ganz vorKurzem bei uns Deutschen die Begriffe von Staat und Staatsgewalt in Beziehung aufVolksbildung und Erziehung von einer zu bedeutendem Ansehen gelangten Philoso-phenschule auf eine unnatürliche und an sich schon höchst gefährliche Weise hinaufge-schraubt und so eine angeblich wissenschaftliche Begründung jener Ansicht, nachwelcher Alles, somit auch die ganze Erziehung und Bildung, namentlich die Universitätwie die Kirche, dem vergötterten S taatsbe gri fse unterwürfig gemacht sein soll,versucht worden; woraus man dann ganz consequent die Folgerung gezogen und ganz un-gescheut ausgesprochen hat: „dasVolk (d. h. die Gesammkheit der Unterthanen) m üsseim Sinne des S taats, d. h. der Regierungen, gebildet werden",und diesem letztem „komme eine solche Leitung des Unterrichts, wenigstens in gewissenDingen und für gewisse Zwecke zu, die der Entstehung abweichender Meinungen von dendurch die höchste Auctorität gebilligten Ansichten entgegenstrebe" ^). Wer sieht nichthierin unverkennbar das Napoleon'schePcincip, nach welchem (wie Seidenstickerrichtig bemerkt) „die ganze Erziehung in der Hand des Staates und für den Staat, dieKirche in der Hand des Staates und für den Staat" ^ und eben so „auch die Wissen-schaft wie die Kirche es sich gefallen lassen muß, in das System des Staates verflochtenund für dessen Zwecke, selbige mögen geistig oder leiblich, himmlisch oder irdisch lein, be-nutzt zu werden"").
Wir unsrerseits dagegen müssen demnach schon im Interesse der natürlichen und po-litischen Freiheit an dem Grundsätze festhalken, daß Staat und Erziehung (wie die-ses auch Schleier macher in gewohnter wissenschaftlicher Strenge weiter nachgewiesenhat^)) zwei Begriffe sind, die an und für sich durchaus nicht zusammenfallen, weilder Staat ein Verhälmiß der erwachsenen oder mündigen Menschen unter sich ist, unddie Erziehung gedacht werden kann ohne den Staat und vor ihm, und weil sonst der Staatnicht als ein freier Verein Mündiger unter Rechtsgesetzen zur allseitigen Entwickelung derHumanität in der Form selbstständiger Individualität sein würde, sondern (wie ihn auchwirklich noch in diesem Jahrhunderte ein Publicist definirt"^)) „eine Auchtanstalt,durch welche man die Menschen , mit Aufopferung aller Individualität, auf eine höhereStufe der Cultur führen müsse" (!!). — Hierzu kommt noch, daß gerade in unsererZeit jede solche Staatspädagogik, als ganz unzeitgemäß, durchaus die öffentlicheMeinung wider sich hat und haben muß. Ist es auch gewiß, daß die Erziehung in der
tisch selbst Platon betrachteten die Staatsbürger als bloße Mittel zur Realisirung ihrerSysteme und glaubten sich berechtigt, sie dazu in allen Wegen heranzubilden, mit Unterord-nung oder Unterdrückung aller individuellen Selbstständigkeit und subjektiven Lebensrichtung.Die Machthaber der neuern Zeit — nicht eben aus Schwärmerei oder angterbtcmVorurtheil, sondern blos im einseitigen I n r ere ss e ih r er ei gn en M ach tv o l lkom -menhcit — haben großentheils ein ähnliches Ziel sich gesteckt.. Die Heranwachsenden Ge-schlechter sollen, wie man sagt, zu guten Bürgern (und darunter versteht man gewöhn-lich nur willenlose Knechte oder Ertrag gewährende Pcoducenten) berangezogen und insolcher Eigenschaft erhalten werden; daher hält man sie in fortwährender Bevormundung,sucht sie zum Behufs solches Zweckes zu drehen und zu gängeln und vor Allem das Lichteiner freien Erkenntniß ihnen zu entziehen, überhaupt ihrer Denk- und Empfindungsweiseeine von oben bestimmte Richtung zu geben" u. s. w-
49) Marbach, Universitäten und Hochschulen rc. 1834. Dergl. Bülau, Staats-wirthschaftslehre. S. 67. — Dahin gehört auch die bekannte Schrift des HegelianersLessing über Preßfreiheit und Eensur, in der auch gelehrt wird, wie die Regierungen sichdie Presse für ihr ausschließliches Interesse dienstbar machen können.
5V) Krit. Lit. des Napoleon'schen Rechts. I. S. 155.
51) S. 321. — Man vergleiche damit die eignen Aeußerungen Napoleon's über Pri'vateinrichtung und Disciplin der Universität in den 1833 bei F. Didot zu Paris erschiene-nen : Opinivn« äs ^spoison sur äivee» srsiets <le politlezue «t ä'aäministration et«., diewir im Luszuge in der Minerva 1833 Juni S. 417 ff. mitgetheilt haben.
52) In einer Abhandlung über den Beruf des Staates zur Erziehung. (Reden undAbhandlungen, herausgegeben von Jonas. S. 231.)
53) v. Kretschmann in seinem „Hof und Staat^ (Bamberg 1805). I. Eint, Vgl.Klüber., Oeff. Recht d. d. Bund. §. 1. Anmerk. a.