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Theil 2 , Staatsökonomie (Leipzig, 1830), S. 232 meint: „die Vererbpachtung der acker-wirthschaftlicken Domänen dürste für die Nationalökonomie am Vortheilhaftesten sein."Vergleiche noch im Allgemeinen Pabsl, Lehrbuch der Landwirthscbaft Bd. II. Abtheil. 2(Darmstadt, 1832) S. 31—34.
In den Gemeindeordnungen pflegt bestimmt zu sein, wie es bei Pachtungen, Ver-pachtungen, Verdingungen u. s. w., wobei die Gemeinde interesstrt ist, gehalten werdensoll. Revidirte Städteordnung für die preußischen Staaten vom 17. Marz 1831 ^«)H. 114. Allgemeine Städteordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Februar 1832 ")§. 186. Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im GroßherzogthumeBaden vom 31. December 1831 ^) §, ng. 118. Großherzoglich hessische Gemeinde-ordnung vom Jahr 1821 ^) Art. 71. Kurhessische Gemeindeordnung vom 23. Oktober1834 ^) §. 80. Eothaische Gemeindeordnung vom 30. Mai 1834 ^) H. 59 . Gemeinde-gesetz für das Königreich Griechenland vom 8 . Januar 1834-^) Art. 50. 119. UeberFrankreich s. Rauter, Darstellung der Befugnisse der Gemeindegewalt in Frankreich zuFolge des Gesetzes über die Municipalverwaltung vom 18. Juli 1837 (S. 221—336des zehnten Bandes der Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes,herausgegeben von Mittermaier und Aachariä, Heidelberg, 1838) S. 335.
Pacht und Miethe haben auch polizeiliche Beziehungen, denen wir in gesetz-lichen Vorschriften begegnen. So ist z. B. in Preußen verordnet, kein Hauswirth dürfeso viel Miethsleute aufnehmen, daß durch ihr zu enges Jusammenwohnen Feuer zu be-sorgen wäre, daher auch keine Behältnisse auf dem Boden oder unter dem Dache vonbloßen Brettern abgeschlagen und zu besonderen Wohnungen vermischet werden dürften;ein Miether solle den anderen zur Verhütung von Feuersgefahr überwachen. Zeller,systematisches Handbuch der Polizeiwissenschaft nach preußischen Gesetzen, Theil 2 (Qued-linburg , 1829) S. 14. 20. Verpachtungen von Spielbanken ^) u. dgl. s. noch den Ar-tikel „Gesindepolizei" Bd. V. S. 729.
Im Großherzogthume Hessen wurde durch ein Gesetz vom 15. Juni 1827 eine Per-sonalstcuer eingeführt, wobei als Maßstab der Miethwerth der Wohnungen angenommenwurde, v. Hofmann, Beitrage zur näheren Kenntniß der Gesetzgebung und Ver-waltung des Großherzogthums Hessen u. s. w. (Darmstadt, 1832) S. 81—84.
Auch die Diplomatie kennt das Wort: „Pacht." Wir denken noch an ihre Be-mühungen im Jahr 1833, als es sich darum handelte, daß der Bezirk von Adana demVicekönig von Aegypten pachtweise überlassen werden sollte. Bekannt sind die Zuständeder aus den Pacht reducirten Irländer. Hitzig's Annalen der deutschen und auslän-dischen Criminalrechtspflege Band 3 (Berlin, 1829), S. 283—296. Irland, zurKenntniß des Zustandes jenes Landes und seiner Rechtspflege. (Ermordung eines Pacht-einnehmers.) Der Ackerbau in Irland (Wien, 1840). Weniger bekannt sind die ähn-lichen Zustände auf Sardinien. Bran, Miscellen aus der neuesten ausländischen Li-teratur, Jahrg. 1839, Heft 10. S. 54. Ueber Italien, besonders Oberitalien, s. denArtikel „Italien" und den Artikel „Lombardisch - venetianisches König-reich"; über England den Artikel „Englands Statistik." Hornthal, diepein-liche Rechtspflege und der Geist der Regierung in England. Nach dem Französischen des
30) Abgedruckt im 2. Bande des A. Müller'schen Archivs für Gesetzgebung (Mainz1832). S. 453.
31) Abgedruckt ebendaselbst S. 515 ff.
32) Abgedruckt S. 147 ff. des 3. Bandes dieses Archivs.
33) Abgedruckt ebendaselbst S. 236 ff.
31) Abgedruckt S. >77 des 2. Heftes des 7. Bandes desselben Archivs.
35) Abgedruckt S. 276 ff. des 1. Heftes des 6. Bandes dieses Archivs. Ueber Nassaus. Pagenstecher, Kurze Darstellung der naffauischen Gemeinde-Vermögensverwaltung(Gießen 1818). §. 63-65. S. 92—SS.
36) Maurer, Das griechische Volk (Heidelberg 1835). Th. 3. S. 221 bis 248.
37) A. Müller, Der allgemeine Telegraph für deutsche Gesetzkunde (Heilbronn 1840).Band 1. S 798 ff. S. den Art. „Glücksspiele", Band Vl. S. 48 ff. diesesStaats - Lexikons.