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Pacht und Miethe.
gut, dessen Besitzer das Recht der miethschaftlichen Benutzung für sich und seine Erbengegen Entrichtung eines Erbpachtzinses an den Gutsherrn, und zwar so lange derselbe ent-richtet wird, unwiderruflich genießt. Jede Vererbung oder Veräußerung ist demGutsherrn anzuzeigen, dessen Einwilligung durch eine besondere Abgabe (Lehenwaare,Laudemium), welche auf dem Gute haftet , einzuholen ist.
Im österreichischen Gesetzbuche finden wir neben dem Bestandverkrage den mit legis-lativer Umsicht nvrmirten Erbpacht- und Erbzinsvertrag gestellt^). Jener ist die Über-einkunft, wodurch Jemandem das Nutzeigenthum eines Gutes erblich unter der Bedingungüberlasten wird, daß er die jährlichen Nutzungen mit einer jährlichen, durch das Verhält-nis zum Ertrage bestimmten Abgabe regele, während Erbzinsvertrag die Uebereinkunftgenannt wird, wodurch das Nutzeigenthum eines Gutes unter der Bedingung überlastenwird, daß eine geringe Abgabe zur Anerkennung des Grundeigenthums entrichtet werde.Das preußische Landrecht handelt in einem besonderen Abschnitte und in 39 ß§. „von derErbpacht", als von dem Vertrage, „vermöge dessen Jemand das vollständige Nutzungs-recht einer fremden Sache gegen einen damit im Verhältnisse stehenden Zins erblich über-kommt." Fürstenthal a. a. O. §. 322—331. S. 223—227.
Der Nationalökonomie ist nach verschiedenen Richtungen hin besonders derPacht wichtig^). Sie hat sich z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob es zweckmäßigsei, die Domänen statt Selbstverwaltung^) zu verpachten^): eine Frage, welchebejaht zu werden pflegt. Denn, um mit einem Lehrer der Nationalökonomie ^) zu reden,„der Pächter hat in der Aussicht, zu gewinnen, einen so mächtigen Antrieb, alle Kräfteauf die Vervollkommnung der Bewirthschaftung zu richten, daß er einen größeren Rein-ertrag erzielt als ein Verwalter und folglich, seinem eigenen Gewinn unbeschadet, einenansehnlichen Pachtzins geben kann; es wird die Mühe der jährlichen Rechnungsabnahm«und der häufigen Beaufsichtigung erspart; die Regierung braucht nicht das ganze Bewirth-schaftungscapital selbst aufzuwenden; die Pachtgelder gehen an den festgesetzten Terminenein; nach dem Ablaufe der im Vertrage bestimmten Pachtzeit hat man oft Gelegenheit,den Pachtzins zu steigern, wofern nehmlich in der Zwischenzeit die Preise der Bodenerzeug-nisse, der Zustand des Guts u. s.w.sich günstiger gestaltet haben"^). Krause a.a.O.
Ucbcr das Güterwesen (Düsseldorf 1816). Geßn er, Geschichtliche Entwickelung der guts-herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Deutschlands, mit besonderer Berücksichtigung derauf dem rechten Rheinufer bestehenden Gesetzgebung (Berlin 1820). Weichsel, Rechts-historische Untersuchungen über das gutshcrrlich-bäuerliche Verhältniß in Deutschland (Bre-men 1822).
23) Schröter, Von der Lehnware und anderen Belehnungsgebühren (Berlin 1798).
24) Scheidlein a. a. O. §. 1122—1150. S. 616—530.
26) Say, Abhandlung über die Nationalökonomie. Aus dem Französischen vonJakob (Halle und Leipzig >807). Band 2. Buch 4. Abschnitt 17- „Von dem Pachtgelds". -S. 231—239. Rau, Lehrbuch der politischen Oekonomie (Heidelberg). Band 1. S. 69.Band II. S. 93 ff. Band III. S. 111 ff. Abtheilung 2. S. 61 ff. 146. Krause, Ver-such eines Systems der National- und Staatsökonomie mit vorzüglicher BerücksichtigungDeutschlands , aus dem Gange der Völkercultur und dem praktischen Leben populär ent-wickelt. Theil I. Nationalökonomie (Leipzig 1830). S. 348 ff.
26) S. den Art. „Domänen" Bd. IV. S. 87 ff. dieses Staats-Lex.
27) Schon zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts wurde diese Frage in Betracht ge-zogen. Rommel berichtet im 6. Bande seiner Geschichte von Hessen (Cassel 1837) vondem Landgrafen Moritz von Hessen-Cassel, der von 1692 bis 1628 regierte: „Um sich derVerwaltungssorgen der Kammergüter zu entschlagen und das rohe Einkommen, den un-sicheren langsamen Ertrag der Früchte, gegen eine baare reine Grundrente zu vertauschen,beabsichtigte er (1602) ein Unternehmen, das 171 Jahre nachher (1773) wirklich ausge-führt, aber nach einer Erfahrung von 12 Jahren wieder aufgegeben wurde, eine Verpach-tung aller Kammergüter, Amts - und Vogteigefälle gegen einen jährlich in 4 Zielen zu lei-stenden ständigen und unfehlbaren Zins, zu zwei Theilen an Geld, zu einem Theil anFrüchten re.
28) Rau a. a. O. Bd. 3. Abth. 1. §. 110. S. 111; s. auch noch Soden, DieNationalökonomie (Leipzig 1811). Bd. 6. S. 168 ff. 299 ff.
29) Die Staatsgüter von Athen waren verpachtet, wahrscheinlich an Generalpächter,welche Einzelnes verafterpachteten.