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Pacht und Miethe.
Wird dem Pächter eines Landguts das dazu gehörige Vieh oder Feldgeräthe nach einerbestimmten Taxe unter der Bedingung überlassen, daß er mit Ablauf der Pachtzeit einen-Viehbestand oder Feldgeräthe von demselben Werthe auf dem Gute zurücklasse, so wirdder Pächter Eigenthümer des so Ueberlassenen und trägt so auch den durch Zufall daranverursachten Schaden. Das Sprüchwort: Eisern Vieh stirbt nicht ").
Die Gesetzgebung in einzelnen deutschen Staaten verlangt schriftliche Errichtung derPacht- und Miethverträge. Nach der Gesetzgebung von Kurhessen z. B. sind Pacht-verträge über geschlossene Landgüter, Vorwerke u. s. w. anders nicht gültig und erwächstdaraus ein Klagrechl auf keine andere Weise, als wenn solche schriftlich errichtet und vonbeiden Theilen unterzeichnet worden sind. Mündliche Nebenberedungen, welche demschriftlich verfaßten Vertrage nicht einverleibt sind, sollen keine Berücksichtigung finden.Indessen ist die gerichtliche Aufnahme nicht erforderlich ^). Auch alle Miethverträge überWohnungen müssen niedergeschrieben und der Ortsbehörde vorgezeigt werden ^). Auchdas preußische Landrecht verlangt Beurkundung der Pachtcontracte bei Landgütern undaußerdem, wenn der jährliche Pachtschilling wenigstens 200 Thlr. beträgt, den Abschlußvor Gericht oder einem Justizcommissarius, wenn der Vertrag nicht vor einer Credit-direction oder einer anderen öffentlichen Anstalt der Art, mit Zuziehung eines rechts-erfahrenen Beistandes, errichtet wurde ^). Das französische Gesetzbuch laßt mündlicheUebereinkunft zu, knüpft aber an die Unterlassung der Beurkundung bestimmte Folgen inBezug auf Beweis ^). Die Pcoceßgesetze einiger deutschen Staaten schreiben vor, daßRechtsstreite über Pacht- und Miethverhältnisse summarisch verhandelt werden sollen,z. B- in Preußen: Fürstenthal, theoretisches und praktisches Lehrbuch des preußischenCivil- und Criminalprocesses. Erster Theil. (Königsberg, 1827) Tit. 44: „VomVerfahren in Pacht- und Miethsachen" S. 156—160. In Bezug auf Pacht giltdieses von Kurhessen "). In anderen deutschen Staaten sind solche Rechtsangelegen-heiten an besondere Richter gewiesen ^").
Das, was der Sprachgebrauch Erbpacht (Erbleihe u. s. w.)nennt, ist eine eigen-thümliche, der Emphyteusis^) ähnliche Erscheinung^). Gegenstand ist ein Bauern-
das sich z- B. sogar auf die einem Trödler eigenthümlichen Mobilien erstreckt. S cheid-lein a. a. O. S. 489.
14) Jetzt pflegen die verschiedenartigsten Gegenstände dem Pächter mit überlassen zuwerden, nicht immer so, daß er Eigenthümer derselben wird. Vergl. Schulz HI: Ueberdie Rechte des Pächters an den geschätzten Jnventarien des Landhaushalts; auch Einigesüber den Eisernviehcontract (S. 149 ff. des dritten Bandes der „Zeitschrift für deutschesRecht und deutsche Rechtswissenschaft, herausgegeben von Reyscher und Wilda".Leipzig 1840).
1b) Wagner, Grundzüge der Gerichtsverfassung und des untcrgerichtlichen Verfahrensin Kurhessen (2. Ausgabe. Marburg 1827). §. 512. S. 414.
16) Wagner a. a. O. K. 513. S. 415.
17) Fürstenthal a. a. O. §. 686. S. 417. 418.
18) Bauer a. a. O. Z. 297.
19) Wagner a. a. O. §. 231-247. S. 205—214.
20) S. z. B. Schenk, Beiträge zur Reform der rheinischen bürgerlichen Gerichtsord-nung (Bonn 1833). XI. S. 109—120: „In wie weit Klagen auf Räumung oder Aufhe-bung von Mieth- und Pachtverträgen zur Competenz der Friedensrichter gehören sollen."Ueber Frankreich s. Foelix, Die neuen französischen Gesetze über die Friedensgerichteund die Gerichte erster Instanz (Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft des Aus-landes. Band II. S. 1 ff. Heidelberg 1839). S. 8. 11. 12. Ueber Griechenland (.Mau-rer, Das griechische Volk (Heidelberg 1835). Band 3. S. 717. 740 (wo das Gesetzbuchüber das Eivilverfahren mitgetheilt ist).
21) S. den Art. „Emphyteusis". Bd. IV. S. 342 dieses Staats-Lexikon-
22) S. über das Geschichtliche den Artikel „ Abmeier un g >Bd. 1. und den Artikel„Bauerngut" Bd. II. in diesem Staats-Lex. Bodmann, Geschichte, Natur undrechtliche Beschaffenheit der Erbleihen oder Erbpächte im Erzstifte Mainz von ihrer Entste-hung an bis auf gegenwärtige Zeiten (Mainz 1791). Rühl, Das gemeine deutsche Pri-vatrecht, mit vorzüglicher Hinweisung auf die besonderen Privatrechtsquellen im Großher-zogthume Hessen (Darmstadt 1824). §. 202. S. 181. 182. Eichhorn, Deutsche Staats-pnd Rechtsgeschichte (4. Auflage. Göttingen 1835). Th. 2. §. 868. S. 710 ff. Müller,