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10 (1848) [Not - Pra]
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Pacht und Miethe.

Pacht und Miethe dann auf, wenn der Verpächter oder Vermiether das Verpachtete oderVecmiethete verkauft, ohne die Fortdauer mit dem Käufer zu verabreden, indem diesersonst nicht zur Aufcechthaltung des Vertrags verbunden, vielmehr befugt ist, den Pächteroder Miether auszutreiben *0), der übrigens berechtigt ist, zu verlangen, daß der Ver-pächter oder Vermiether ihn entschädige.

Was, im Gegensätze zum Pacht- und Miethvertrage im engeren Sinne,den Dienst- und Verdingungsv ertrag *') betrifft, so müssen die Dienste, welchehier Gegenstand der Uebereinkunft sind, erlaubt und solche sein, welche durch Lohn, nichtdurch Honorar, vergolten werden. Auch hierbei haftet jeder Theil, nur für den Zufallnicht. Macht ein solcher die Dienstleistung ganz oder theilweise unmöglich, so muß derMiether den bedungenen Lohn entrichten, es wäre denn, daß der Zufall in der Person desVermiethers hervorträte, indem dieser dann keinen Lohn ansprechen kann. Erleidet dasim Vertrage gegebene Werk einen zufälligen Schaden, so muß ihn der Bauherr oder Be-steller tragen, es sei denn, daß der andere Theil sich verbindlich gemacht hat, einen solchenSchaden zu tragen, oder der Schaden durch einen Fehler des Materials herbeigeführtwurde. Der Dienst- und Verdingungsvertrag löst sich aus, wenn der Vermiether dieübernommenen Dienste geleistet hat, namentlich das Werk vollführt hat oder mit Todeabgeht. Der Dienstvertrag insbesondere nimmt sein Ende mit dem Ablaufe der Zeit, wo-für er abgeschloffen wurde. Eine stillschweigende Erneuerung liegt in der Fort-setzung der Dienstleistung. Die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Dienstherrschaftund dem Gesinde^) pflegen durch besondere Gesindeordnungen regulirt zu sein(s. den ArtikelGesindeordnung "). Dem Vermiether steht wegen seiner aus demVertrage entspringenden Ansprüche ein gesetzliches Pfandrecht an den zum Gebrauche desMiethers von demselben (oder dem Aftermiether) eingebrachten Mobilien zu. Wegendergleichen Ansprüche sind den Gesetzen nach dem Verpächter die Erzeugnisse des Pacht-guts verpfändet ^).

10) Nach der österreichischen Gesetzgebung hebt Kauf die Miethe (und den Pacht) nichtauf, wenn elfterer ein freiwilliger ist unddas Recht des Bestandinhabers in diebffentlichcn Bücher eingetragen ist." Scheidlein a. a. O. S- 515. Auch nach französi-schem Rechte ist der Käufer nicht berechtigt, den Pachter oder Miether zu vertreiben, wennder Vertrag in einer'öffentlichen Urkunde enthalten oder mit einem glaubwürdigen Datumversehen ist, wenn dieses Recht in diesem Vertrage nicht festgesetzt ist. Bauer a- a. O.§. 300. S. 400.

Ueber Gesetzgcbungspolitik s, Pfeiffer, Ideen zu einer neuen Eivilgesetzgebung fürdeutsche Staaken (Göttingen 1616). §. 56. S. 210215:Soll Kauf Miethe brechen?"

11) Gesetzgebung Frankreichs: Bauer a. a. O. §- 305. S. 405. 406:Vom Dienst-oder Lohnvertrage"; §. 307. S. 407. 408:Von dem Verdingungsvertrage." (Ueber öenFrachtcontract §. 306. S- 406. 407; über den Viehpacht §. 308. S. 408. 409.)

12) Dorn, Ausführliche Abhandlung des Gesindercchts (Erlangen 1794). Sch un-ken, Ueber Rechtsverhältnisse zwischen Herrschaft und Gesinde (Elberfeld 1816). Voll-brecht, Systematische Darstellung des Dienstbotenrechts (Hannover 1814). Masius,Rechtliche Betrachtung über Dienstboten und Herrschaften (Rostock 1825). Vollbrecht,Versuch einer Darstellung des Dienstbotenrechts ln Hannover (Hann. 1815). Kunad,Abhandlung über Gesindemiethe in Sachsen (Leipzig 1803). Ueber die Verhandlungen derStände des Königreichs Baiern über eineDienstbotenordnung" s. (v. Sode n) Kurze Ueber-sicht der legislativen Diskussionen der Kammer der Abgeordneten bei der baierischen Stände-versammlung vom Jahre 1825 (Nürnberg 1827). S. 116118.

Rathschläge finden Diener in Schriften von Jesuiten. Ellendorf, Die Moralund Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren diesesOrdens (Darmstadt 1840), berichtet uns S. 131:Nach Suarez darf ein Diener, derzu wenig Lohn von seinem Herrn erhält, wenn er arm ist, seinen Herrn bestehlen, um sichschadlos zu halten. Escobar aber findet das viel zu streng, und er fügt hinzu, daß erzur Schadloshaltung seinen Herrn bestehlen könne, wenn er auch nicht arm sei, aber zuwenig Lohn bekomme und deshalb Unrecht leide.Eine so einladende Lehre", fügt der Ver-fasser hinzu,braucht man den meisten Bedienten nicht zweimal zu geben, und viele wer-den gewiß bei gutem Lohne stehlen, indem sie sich überreden, daß ihr Lohn mit ihren Dien-sten in gar keinem Verhältnisse stehe."

13) Auch die Gesetzgebung von Oesterreich räumt ein gesetzliches Pfandrecht ein,