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10 (1848) [Not - Pra]
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Pacht und Miethe.

Vermiethers gegenüber ist der Pächter oder Miether verbunden, den bedungenen Mielh-zins oder Pachtschilling zu der durch Vertrag oder Octsgewohnheit bestimmten Zeit zuentrichten^); indessen kann der Pächter einen verhältnißmäßigen Nachlaß am Pachtschil-ling ansprechen, wenn ihm durch besondere Unglücksfälle, als: Miswachs, Hagelschlag,Ueberschwemmung, Krieg u.s.w., wenigstens ein ansehnlicher Theil der noch aus-stehenden Ernte zu Grund gegangen ist und er die Tragung eines solchen Schadensnicht ausdrücklich übernommen hatte. Ferner darf der Pächter oder Miether das Ver-pachtete oder Vermiethete nur ordnungsmäßig gebrauchen, nur zu dem Zwecke benutzen,für den es ihm überlassen wurde, widrigenfalls er auch für den Zufall einsteht^). Dafürhastet er nicht für die bloße Abnutzung, als gewöhnliche Folge der Benutzung. Endlichmuß er den Gegenstand des Vertrags nach Ablauf der Vertragszeit dem Verpächter oderVermiether wieder einräumen oder zustellfn. Uebrigens ist er, wenn nicht das Gegen-theil bedungen ist, befugt, das Gemiethele oder Verpachtete (ganz oder theilweise) wiederweiter zu vermischen ^) oder zu verpachten (Aftermiethe, Afterpacht); ein Rechtsgeschäft,wodurch indessen, weil es Grundregel ist, daß ein Vertragsvechaltniß nicht einseitigalterirt werden kann, das Rechtsverhältniß zwischen dem Vermiether oder Verpächterund dem Miether oder Pächter keine Aenderung erleidet. Nur Letzterer sieht in Relationzum Afterpächter oder Aflermiether. Der gewöhnliche Grund der Auflösung eines Pacht-oder Miethverhältnisses ist der Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen wurde. EineErneuerung desselben kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen, Letzteres dadurch,daß der Miether oder Pächter fortfährt, das Gemiethete oder Gepachtete mit Vorwissenund ohne Widerspruch des Verpächters oder Vermiethers zu benutzen, z. B. die gemie-thete Wohnung zu bewohnen. Die bisherigen Vertragsverhaltnisse dauern und zwar solange fort, bis ein Theil aufkündigt. Der Pacht wird als auf ein weiteres Jahr abge-schlossen angesehen. Uebrigens kann die Auflösung eines Pacht- und Miethverhältnissesauch herbeigeführt werden durch den Umstand, daß der Vermiether oder Verpächter nurtemporärer Eigenthümer des Gegenstandes war, indem mit dem Zeitpunkte der Erlö-schung seines Eigenthumsrechks der Moment der Erlöschung des Pachtverhältnisseszusammenfallt. Ferner hört, nach dem Grundsätze:Kauf bricht Miethe",

Einquartirungslast im Großherzogthume Hessen s. Bo pp, Der hessische Rechtsfreund.S. 467469 (Darmstadt 1837), handelnd von:Pächter und Miether. Verhältnisse des-selben in Bezug auf Einquartirungslast." Vergl. noch den ArtikelKriegsschäden"Bd. VIII. S. 382 ff. in diesem Staats-Lexikon.

7) Diese Verbindlichkeit unterscheidet den Pacht- und Miethvertrag von dem Lcihver-trage (s. dieses Staats-Lex. Bd. VIII. S. 506), der unentgeltlichen Gebrauch gestartet.Diese Unterscheidung liegt der mosaischen Gesetzgebung zu Grunde in Bezug auf die Frage:wer, wenn ein verliehenes Lastthier ohne Schuld Dessen, der es geliehen, umkommt, denSchaden zu tragen habe. Da dem Vermiether der Vortheil des Vermicthens zukomme, somüsse er sich auch den Nachtheil gefallen lassen und ihn tragen. Michaelis, MosaischesRecht. Th. 3. §. 159. S. 85:Von geborgten Lastthieren."

8) Das französische Gesetzbuch berechtigt bei Verletzung dieser Verbindlichkeit den Ver-pächter oder Vermiether, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Bauer, Lehrbuch desNapoleon'sche» Civilrechts (2. Auflage. Marburg 1812). §. 299. S. 398.

9) Nach der Gesetzgebung von Oesterreich ist Astervermiethung unzulässig, 'wenn

sie dem ursprünglichen Vermiether nachtheilig ist, z. B. wenn der Afterpächter eine übel-berüchtigte Person oder ein Handwerksmann ist, dessen Gewerbe störend und lästig ist.

Scheid lein a. a. O. S. 497. Das französische Gesetzbuch gestattet ganz allgemein dieAfterverpachtung oder Vermischung. Bauer a. a. O. Z. 299. S- 398. 399. Das preu-ßische Landrecht unterscheidet zwischen Pacht und Miethe und bestimmt:Der Miether ist

nicht befugt, den ihm eingeräumten Gebrauch einem Anderen, ohne Einwilligung des Ver-miethers, zu überlassen. Letzterer ist befugt, seinen Consens zu verweigern, wenn der After-miether ein unehrbares oder dem Gebäude schädliches Gewerbe treibt. Kann der Vermietherkeinen solchen Grund geltend machen, so kann der Miether aufkündigen, auch wenn die fest-gesetzte Zeit noch nicht abgelaufen ist. Auch der Pächter bedarf der Einwilligung des Ver-pächters. Nur bei Pachtungen, welche mehrere Wirthschaftsrubriken oder Vorwerke un-ter sich begreifen, kann der Pächter einzelne Rubriken oder Vorwerke, auch ohne ausdrück-lichen Consens des Verpächters, in Unterpacht austhun. Fürstenthal a. a. O. §. 693und 694. G. 420. 421.