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10 (1848) [Not - Pra]
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Pacht und Miethe.

welches da, wo keine neueren Eivilgesetzbücher herrschen, noch jetzt die Grundlage despraktischen Rechts ist und da, wo solche Gesetzbücher zu Stande gekommen sind, zurQuelle wurde, aus welcher der Gesetzgeber gern schöpfte, muß das Pachtgeld (Pachtschil-ling) und der Miethzins, wie bei dem Kaufe, in einer bestimmten Geldsumme bestehen;indessen kann doch statt dessen bei einer Verpachtung ein Theil der Früchte des Gutsals Pachtschilling stipulirt werden. Beide Theile sind sich einander für jede Schuld ver-antwortlich, nicht aber für den Zufall, ein Grundsatz, der sich auch in den deutschenRechtsbüchecn ausgeprägt findet. Denn so heißt es z. B. in dem zur ausgedehnten Herr-schaft gelangten sogenannten Solmsischen Landrechte (Theil2, Tit. 4):Ordnenwir, daß der Entlehner solch entlehnte Gut recht und redlich, als wenn es sein eigen wäre,halten und brauchen, auch in Verwahrung und Unterhaltung desselben einen solchen treuenFleiß beweisen soll, den auch der allerfleißigste Haushalter dabei angewendet haben würdeoder anwenden möchte. Doch da hierüber das Entlehnte durch Gottes Gewalt und unvor-hergesehene Unfälle ohne einige Schuld und Saumniß des Entlehners zum Theil oderganz schadhaft würde und verdürbe, dafür wäre er etwas zu erstatten nicht schuldig."

Der Verpächter und Vermiether macht sich durch den Abschluß des Vertrags ver-bindlich, den Gegenstand desselben dem Pächter oder Miether zu dem festgesetzten Ge-brauche zu überlassen und einzuräumen und während des bestimmten Zeitraums zu lassen,es sei denn, daß er selbst in die unvorhergesehene Nothwendigkeit versetzt erscheint, dasvermiethete Haus für sich selbst oder die Seinigen zu benutzen , oder zu einer Reparaturgenöthigt ist, welche das Räumen erfordert, oder der Miether oder Pächter mit demGegenstände seines Nutzungsrechts schlecht umgeht, oder zwei Jahre lang den Miethzinsoder das Pachtgeld nicht entrichtet. Außerdem ist der Verpächter oder Vermiether gehal-ten, das Verpachtete oder Vermiethete in Stand zu erhalten und herzustellen ^), damites den Nutzen gewährt und den Dienst leistet, den der andere Theil anzusprechen hat.Ferner ist der Erster« verbunden, Letzteren wegen aller nützlichen oder nothwendigen Ver-wendungen zu entschädigen, so wie er auch alle auf dem Eingeräumten haftende öffentlicheLasten, Steuern u. s. w. tragen muß °). Diesen Verbindlichkeiten des Verpächters oder

4) Das französische Gesetzbuch spricht ganz allgemein aus, daß die Absicht des Ver-miethers, das Haus selbst bewohnen zu wollen, kein Grund zur Aufhebung des Vertrags sei.

5) Nach der Gesetzgebung von Oesterreich halber Pächter die gewöhnlichen Aus-besserungen der Wirthschastsgebäude, jedoch nur in so weit selbst zu tragen, als sie mitden Materialien des Guts und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Guts zufordern berechtigt ist, bestritten werden können. Scheid lein a. a. O. S. 496.

6) Ueber Kriegslasten insbesondere s. Winkler, Rechtliche Abhandlung von Kriegs-schäden der Pachter und Miethsleute, in wie weit der Grundherr zu deren Vergütung ver-bunden sei, mit beigefügten Rechtssprüchen und anderen Beilagen erläutert (Leipzig 1796).Balthasar, Rechtliche Bedenken über Liquidation und Erstattung der Kriegsschädcn (2.Auflage. Gdttingen 1786). Bodmann, Erörterung der Grundsätze, wornach Kriegsschä-den jeder Art festzustellen, zu erstatten und zu peräqüiren sind (Frankfurt 1797). Weber,Ueber die Repartition der Kriegsschäden (Würzburg 1798). Haus, Beiträge zur Berich-tigung der rechtlichen Grundsätze über den Ersatz und die Vertheilung der Kriegsschäden(Nürnberg 1801). Schmied, Ueber die Vertheilung der Kriegsschäden (Hildburghausen1808). Ueber Einquartirungslast namentlich s. Runde, Rechtliche Grundsätze über dieVertheilung der Einquartirungslast (Oldenburg 1808). Fleck, Bemerkungen über Ver-theilung der Einquartirungslast (Dresden 1815). Encyklopädie von Ersch und Grub er.1. Section (Leipzig 1839). Th. 32. S. 336 unter dem Art.Ein qu artirun g." v.Berg, Juristische Beobachtungen und Rechtsfälle. Th. 3 (Hannover 1806). I. S. 151:Revision der verschiedenen Meinungen über das rechtliche Verhältniß zwischen Miether undVermiether in Beziehung auf Einquartirungen." Bd. 4. 1. S. 189:Gutachten überdas Verhältniß der Miethsleute und Pächter gegen die Miether und Verpächter in Bezie-hung auf die Naturaleinquartirungen; so wie der Pächter und Verpächter gegen einanderwegen extraordinären Natural-Magazinslieferungen." G. F. M- (Müller), Beitrag zurrichtigen Beurtheilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Miethsmann und Haus-eigenthümcr in Ansehung der Einquartirungslast (Hann- 1808). Einzelne deutsche Ge-setzgebungen enthalten Vorschriften über das Verhältniß zwischen beiden Theilen in dieserBeziehung. So werden nach einem kurhessischen Gesetze die Kriegslasten in der Regelvon beide» Theilen gleich getragen. (Gleiches gilt von den Schäden des Zufalls.) Ueber