Österreichische Gerichtsverfassung. 419
fung des Urtheils nicht erfolgen kann. Allein es müssen außerdem diesen Gerichten dieUrtheile der ersten Behörde vor der Publication von Amtswegen zur Revision vorge-legt werden:
1) bei einzelnen besonders schweren Verbrechen, z. B. bei Hochverrath, Aufruhr,Misbrauch der Amtsgewalt, Mord, Brandlegung u. s. w.;
2) bei anderen Verbrechen, u) bei Verurtheilung ungeachtet Leugnens; i>) beimehr als fünfjähriger Kerkerstrafe; c) bei Erkennung auf Ausstellung, oder Landesver-weisung, oder Verschärfung durch Schläge; rl) wenn das Criminalgericht eine größereMilderung, als dasselbe verfügen kann, für gegründet hält. In allen diesen Fällen(nicht bei den unter Anmerk. 1 angeführten) kann das Obergericht das angetragene Urtheilbestätigen, oder mildern, oder ohne Aenderung der Strafart schärfen.
ß. 11. Anhang. Von den Strafbehörden außer dem Falle einesVerbrechens. Hierher gehören:
1) die schweren Po lizeiübertretungen. Bei diesen sind die politi-schen Behörden competent erklärt, deren Einschreiten für das Ehrgefühl minder ergrei-fendist; also in oberster Instanz die vereinigte Hofkanzlei, und in zweiter die Landesre-gierungen und Gubernien. In erster Instanz der allgemeinen Regel nach dieAemter der unteren politischen Verwaltung (also die Magistrate, Orlsobrigkeiten rc.) —aber für die in dieser Hinsicht Privilegien (nehmlich für Geistlichkeit, Graduirte, Adel,öffentliche Beamten) ist die höhere politische Behörde competent, nehmlich das Kreisamt.Stets muß zum Urtheile mindestens Ein Richter mit zwei unbescholtenen Männern ausder Gemeinde concurriren, welche Letztere zum Schutze des Angeschuldigten beigezogenwerden und die alsdann, wenn die Behörde nicht wenigstens aus drei geprüften Polizei-richtern besteht, auch eine entscheidende Stimme haben.
2) Die Gefällsübertretungen. Das hierüber bestehende Gesetz (§. 2.)ordnet als oberstes Gefallsgsricht eine Behörde in Wien an, welche unter demVorsitze des Präses der obersten Justizstelle aus sechs Hofräthen dieser obersten Jusiizstelleund aus sechs Hofräthen der allgemeinen Hofkammer besteht. Unter demselben stehen10 Gefällsobergerichte, jedes am Sitze der zur Leitung der Gefällsangelegenhei-ten befindlichen Landesbehörden. Präsidirt werden sie von dem Präses eines Justizcolle-giums; die Mitglieder sind vier Appellationsräthe und vier Cameralräthe. Die Ent-scheidung erster Instanz steht in unbedeutenden Fällen oder bei Verzicht auf förmlichesVerfahren den Cameralbezirksbehörden zu; sonst dem Gefällsbezirks-ge richte, welches jedoch in den schwersten Fällen nicht entscheiden kann; überall existict,wo eine Cameralbezirksverwaltung (eine Finanzintendanz) sich befindet; und unter demPräsidium des Vorstehers derselben (des Cameralraths, Finanzintendanten) zum Theilaus Justiz- oder politischen, zum Theil aus Eameralbeamten besteht.
3) Für die leichten Polizei Übertretungen sind die Polizeibehörden com-petent; für die Uebertretungen der Pestanstalten die Criminalgerichte, und für di»der Auswanderungsgesetze die höhere politische Stelle.
tz. 12. Literatur. I. Rau, vollständige mit den nachfolgenden Zusätzen erläu-terte Jurisdictionsnorm mit einigen Anlagen (Prag, 1795). L- F. Heißler vonAdelshofen, Handbuch der erläuterten allgemeinen Jurisdictionsnorm mit praktischenNoten (Prag, 1795). D. Kostetzky, die Gerichtsbarkeit in streitigen und nicht strei-tigen Rechtssachen in praktischen Regeln und Beispielen dargestellt (Prag, 1812).I. Scheidlein, neubearbeitete Erläuterung der für Oesterreich unter der Enns am27. Mai 1783 erlassenen Eiviljurisdictionsnorm (Wien, 1817). F. Ritter vonHeintl, Darstellung der Patrimonialgerichtsbarkeit im Erzherzogthum Oesterreichunter der Enns (Wien, 1819). F. Neupauer, systematische Abhandlung über dieCivilgerichtsbarkeit (Innsbruck, 1823). I. Heifert, Versuch einer systematischenDarstellung der Jurisdictionsnorm für die deutschen und italienischen Provinzen desösterreichischen Kaiserstaats, 2. Auflage (Wien, 18281. I. Füger, das gerichtlicheVerfahren in Streitsachen in den deutschen Erblandern der österreichischen Monarchie,
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