418 Oesterretchtsche Gerichtsverfassung.
nien durch dm gewöhnlichen Justitiar besorgt wird; ist jedoch dieser Lehensherr selbstPartei, so ist seine Personalinstanz competent. Der bedeutendste Privatlehenhof ist e.das Ollmützer fürst-erzbischöfliche Lehenrecht, bestehend aus einem Lehenhofrichter alsPräses, sechs erzbischöflichen Rathen und Beisitzern und zwei Depulirtenräthen und Bei-sitzern. Die böhmischen landesfürstlichen Lehen haben eine besondere, nach drei Elassenverschiedene Gerichtsbarkeit.
4) Das Obersthofmarschallgericht in Wien. Das Hofmarschallamthatte nach früherer Gerichtsverfassung einen sehr ausgebreiteten Wirkungskreis über Alle, ^welche in Hofdiensten stehen und einen Theil des Hofstaates ausmachen. Durch die inder Jurisdictionsnorm enthaltenen Grundsätze aber wurde diese Gerichtsbarkeit an Land-recht und Ortsgerichte 1783 übertragen, so daß jetzt zur Gerichtsbarkeit dieser Behördenur folgende zwei Gegenstände gehören:
s) die bei Gesandtschaften fremder Staaten vorfallenden Rechtsangelegenheiten(was auf Consuln nicht ausgedehnt werden kann); und
d) diejenigen blos persönlichen Eivilangelegenheiten in und außer Streit-sachen und in Sterbefällen, welche die Glieder des kaiserlichen Hauses, die nicht selbstLandesherren sind, betreffen, ohne Unterschied des Güterbesitzes oder einer besonderenStandeseigenschaft (Angelegenheiten über Immobilien und Angelegenheiten der Dienersolcher Personen des regierenden Hauses sind den gewöhnlichen Civilbehörden überwiesen).
Kommt es in einer dieser beiden Beziehungen zu Verhandlungen, so besteht dasObersthofmarschallgericht aus dem Obersthofmarschall als Präses und aus vier beigezoge-nen Landräthen oder Magistratsräthen.
Von den vier besonderen Gerichtsständen erster Instanz, welche in diesen Para-graphen besprochen worden, ist in Bezug auf die zweite und dritte Instanz Nichts zuerwähnen, da alle Recurse auch von diesen Gerichten an die Appellationsgerichte (§. 5.)und an die oberste Justizstelle (§ 4.) gehen. Zur Vermeidung des Scheins einer eigent-lichen Unterordnung wird bei Beschwerdefühcung gegen Urtheile und Bescheide des Ober-hofmarschallgerichts an das niederöstecreickische Appellationsgericht und, bei Verschieden-heit der Entscheidung, an die oberste Justizstelle der Schrifkenwechsel gegenseitig durchPräsidialnoten geführt; dies ist aber nur eine Form, ohne allen Einfluß auf den Gegen-stand selbst.
tz. 10- Criminalg erichtsbackeit erster Instanz. Die Criminalju-risdiction beschäftiget sich mit Untersuchung und Bestrafung der 21 Fälle, welche dasStrafgesetzbuch von 1803 ausdrücklich für Verbrechen erklärt hat. Die erste Instanzderselben ist sehr verschieden organisirt. Nicht nur finden wir auch hier landesfürstliche,magistratische und patrimonialgerichtsherrliche Gerichte, sondern sie sind auch verschiedendarin, daß einige zugleich Eiviljurisdiction haben, andere nur die Untersuchung, nochandere nur die Voruntersuchung. In den älteren österreichischen Provinzen üben meistdie Stadt- und Landrechte und viele Magistrate") diese Gerichtsbarkeit aus, in denneueren mehr landcsfürstliche Tribunale; z. B. in Galizien sechs Eriminalgerichte; imlombardisch-venetianischen Königreiche die Justiztribunale erster Instanz in den Haupt-orten der Delegationen (und zur Voruntersuchung die Präturen). Die nur zur Unter-suchung berechtigten Gerichte senden die Acten zur Urtheilsschöpfung an eine bestimmteandere Behörde (nicht an die Criminalobergerichte); z. B. 190 herrschaftliche Landge-richte in Oesterreich unter der Enns an ein Advocatencollegium in Wien; die Pflegge- >richte im Jnnkreise an das Stadt- und Landrecht in Linz.
Der Criminalproceß ist inquisitorisch, das Verfahren nicht öffentlich; den Verhö-ren wohnen zwei unparteiische Männer als Beisitzer bei. Schweigen und Lügen wirdmit Fasten oder Schlägen bestraft.
An die Appellations- und Eriminalgerichte (§. 5.) gehen alle Recurse, wobei Schär-
23) In Unterösterreich haben 20 Magistrate die volle Eriminaljurisdiction , in Böh-men 21.