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10 (1848) [Not - Pra]
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417
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Oesterretchische Gerichtsverfassung. 417

daß unter 10 bis 15 Processen einer zur schriftlichen Verhandlung kommt. Bei demschriftlichen Verfahren sollen Advocaten zugezogen werden. Ihre Zahl ist bestimmt; zueiner Überschreitung derselben ist Zustimmung des Kaisers erforderlich. (Im Jahre 1838hatte Wien 70 Advocaten, Böhmen 68, Schlesien und Mahren 44.)i ß. 9. Von den besonderen Gerichtsständen. Die Jurisdictionsnorm

(tz. 2) führt außer dem Landrechte und den Ortsgerichten noch besondere Gerichts-stände erster Instanz an, welche nur in Beziehung auf gewisse Gegenstände oder aus-^ nahmsweise eintreten können.

1) Mercantil- und Wechselgerichte, zur Beschleunigung des Verfahrensin Handels- und Wechselsachen und zur Beförderung des kaufmännischen Credits errich-tet. Mindestens jede Provinzialhauptstadt hat gegenwärtig ein solches Gericht für dieganze Provinz ^). Selbstständig bestehen sie jedoch nur zu Wien, Triest, Botzen, Mai-land, Venedig; und die Ernennung ihrer Mitglieder erfolgt wie bei den Landrechten(§. 7, Anmerkung 1); an den anderen Orten ist es vereinigt mit dem Magistrate,mit dem Land- und Stadtrechte, mit den Eollegialgerichten, mit den Justiztribuna-len erster Instanz. In jedem dieser beiden Fälle werden außer dem gewöhnlichenGerichtspersonale (Präses und Räthe) zwei oder vier Kaufleute (oder Fabrikanten oderSchiffseigenthümer) als unbesoldete Beisitzer zugezogen. Einige sind zugleich Seecon-sulate. Der rechtliche Wirkungskreis betrifft vorzüglich Wechselklagen und Handels-streitigkeiten, und bei den Seeconsulaten die Streitigkeiten in Navigations- und Schiff-fahrtsangelegenheiten ; Klagen gegen fremde Schiffscapitäne in österreichischen Häfen undüber während der Schifffahrt zugesügte Beleidigungen. Außerdem ist jedes dieser Gerichtezugleich in politischen Angelegenheiten bestellt und in dieser Beziehung den politischenObecbehörden untergeordnet. Dahin gehört Prüfung eines begehrten Großhandlungs-privilegiums; Untersuchung des Handlungsfonds zur Verleihung der Handelsbefugniß,

^ Protokollirung neuer Handlungen, der Firmen, der Procura, der Gesellschaftsverträge,Prüfung der Sensale und Entscheidung der Streitigkeiten derselben unter sich oder mitKaufleuten.

2) Berggerichte. Sie sind von zweierlei Art: eig entlich e Bergge r i ch teund Berggerichtssubstitutronen.

Erstere haben die volle Gerichtsbarkeit in Bergwerkssachen, die in Oesterreich sichvon der in den meisten anderen Staaten nicht unterscheidet; sie bestehen aus einem Berg-richter, mindestens zwei Assessoren und einem Actuar. Sie sind landesfürstliche Behörden,und sind zum Theil für sich bestehend, zum Theil mit den Oberbergämtern vereinigt. Imlombardisch-venetianischen Königreiche sind die beiden Civiljustiztribunale erster Instanzauch hierfür competent; in Dalmatien das Gubernium.

Fast ein jedes Berggericht hat mehrere Berggerichtssubstitutionen, welcheihm untergeordnet sind und theils unter diesem Namen Vorkommen, theils mit anderenBehörden (z. B. einem Salz-, Berg- oder Hüttenamt) vereinigt sind. Sie bilden eineinstruirende Behörde für die Berggerichte, haben nur einen Substituten und einen Actuaroder Berggeschworenen und sind mit einigen Ausnahmen in den böhmischen Ländernauch landesfürstliche Behörden. Sie haben, besonders in von den Berggerichten ent-fernten Bezirken, bei Bergwerksstreitigkeiten den Proceß zu instruiren, namentlich Pro-^ tokolle, Augenschein, Zeugenverhöre aufzunehmen und die Güte zu versuchen. Auchkönnen sie Muthungen annehmen und kleinere Disciplinarvergehen erledigen.

3) Lehengerichte. In Tyrol steht die Lehensgerichtsbarkeit über alle Lehendem Landrechte zu. In den anderen Provinzen aber, welche Lehengerichte kennen, hatdas Landrecht nur bei landesfürstlichen Lehen Wirksamkeit zu üben, während über diePrivatlehen die Lehenstube des Lehenshercn diese Jurisdiction besitzt und auf den Domi-

22) In den zum deutschen Bunde gehörigen Theilen der Monarchie bestehen jetzt solcheGerichte zu Wien, Linz, Salzburg, Grätz, Klagenfurt, Laibach, Triest, Prag, Brünn, Trop-pau, Innsbruck, Botzen, Trient, Roveredo und Lemberg.

Staat« - Lerikon. X.

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