416 Oesterreichische Gerichtsverfassung.
richter, Landrichter) verwaltet, können jedoch auch vom Gerichtsherrn widerruflich an dennächsten Magistrat delegirt werden.
Wahrend die Magistrate mit der Civilgerichtsbarkeit die Administration untersterInstanz (die politisch-ökonomische Gerichtsbarkeit oder die untere politische Verwaltung)verbinden, steht diese den Grundgerichten nicht zu, sondern den gerichtsherrlichen Oekono-mieämtern, den sogenannten Wicthschaftsämtern (Oberämtern), welchen sie, ohne siedeshalb zu besolden, von der Staaksregierung aufgetragen ist. Außerdem ist den Grund-gerichten ein Theil der eigentlichen Justizgeschäste entzogen und auch diesen Wirthschafls-ämlern, die darauf verpflichtet werden, übertragen; namentlich die Grundbuchsgeschäfte,Curatelen, Verlaffenschaften, Schuldklagen, Injurien; sämmtlich zugleich in allenStreitigkeiten Versuch einer Vermittelung. (Auch die Polizeidirectionen der Hauptstädteund die Stadtpräturen in Italien sind zu Vergleichsversuchen angewiesen. Zm Jahre1830 beseitigte die Wiener Polizeidirection 4220 Klagen durch Vergleiche.)
i>) Die Magistrate. Diese Behörden sind, wie schon (bei s) erwähnt, in derRegel gemischt. Ihre Vorsteher (Bürgermeister und Vicebürgermeister) in den Provin-zialhauptstädten werden vom Kaiser ernannt. Die Rathsstellen in den Provinzialhaupt-städten, sodann die Syndiker und rechtsgeprüften Mitglieder sämmtlicher Magistrate wer-den von der politischen Landesstelle und von dem Appellationsgerichte gemeinschaftlich be-stellt; die ungeprüften Vorsteher und Räthe bei den Magistraten außerhalb der Haupt-städte, welche außer dem (rechtsgeprüften) Syndikus aus einem Vorsteher und mindestensdrei Rathsmännern bestehen, werden aus den Gemeindegliedern von einem dazu gewähl-ten Gemeindeausschusse auf Lebenslang gewählt.
c) Landesfürstliche Behör den erster Instanz. Diese bestehen unterverschiedenen Benennungen, auch in verschiedener Form, doch meistens mit gleicher Com-pelenz, und sind theils collegialisch organisirt, theils Einzelgerichte. Au jenen gehö-ren die im §. 7 angeführten Stadt- und Landrechte in ihrer Eigenschaft als Stadtrechte;die Eivilgerichte erster Instanz zu Botzen, Trient und Roveredo, die Bezirksgerichte imKüstenlande; die zwei Eiviljustiztribunale zu Mailand und Venedig und die 15 Justiz-tribunale erster Instanz in den Hauptorten der übrigen Delegationen des lombardisch-venekianischen Königreichs, die vier Eollegialgerichte in den vier Kreisstädten von Dalma-tien u. s. w. Au diesen gehören die Pcäturen (Stadt-und Landpräturen) im lombar-disch-venetianischen Königreiche^), im Küstenlande und in Dalmatien; Eentralbezirks-gerichte oder Bezirkscommissariate im Königreiche Jllyrien^); die Pfleggerichte in Salz-burg und in dem Jnnviertel, die Landgerichte in Tyrol und Vorarlberg. Manche dersel-ben sind auch politische Behörden (z. B. die Bezirkscommissäre im Küstenlande), unddann erfolgt ihre Ernennung nicht von der obersten Justizstelle allein, sondern einverständ-lich mit der vereinigten Hofkanzlei.
Gerade in den ältesten Provinzen des Kaiserstaates finden sich die wenigsten landes-fürstlichen Gerichte erster Instanz. Oesterreich unter der Enns hat 38 organisirte Magi-strate und 481 Patrimonialgerichte; Steiermark hat 57 Magistrate und 878 Patrimo-nialgerichte; Böhmen hat 19 regulirte und Il.O nicht regulirte Magistrate und 963 Ju-stizgerichke der Dominien; keines dieser drei Länder hat auch nur ein einziges landesfürst-liches Gericht erster Instanz.
Bei den Civilgerichlen erster Instanz wird in Processen auf dem Lande mündlich ver-handelt; eben so bei geringeren Gegenständen in den Städten. Doch wird über diemündlichen Vorträge der Parteien ein Protokoll ausgenommen, das zur Grundlage derBerathung und Entscheidung dient. Indessen ist den Parteien freigestellt, durch Über-einkunft unter sich die zur mündlichen Verhandlung geeigneten Gegenstände schriftlich zuverhandeln, und umgekehrt; daher rechnet man bei den Ortsgerichten des flachen Landes,
2V) Die Stadtpräturen entscheiden über geringere Streitigkeiten; doch sind nur die vonMailand und Venedig selbstständige Behörden, und die anderen bilden im Grunde nur einenTheil des Justiztribunals.
21) Auch privatherrschaftliche giebt es daselbst.