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10 (1848) [Not - Pra]
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415
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Oesterretchische Gerichtsverfassung. 415

dem Lemberger Appellationsgerichte: zu Lemberg (mit vorzüglichen Befugnissen für ganzGalizien, beziehungsweise außer der Bukowina); zu Tarnow, zu Stanislawow und zuCzernowitz für Galizien, und 7) unter dem Zaraer Appellationsgerichte: zu Jara fürDalmatien. Das lombardisch-venetianische Königreich kennt diese privilegirten Ge-richte nicht.

Die Competenz der Landrechte in und außer Streitigkeiten beschreibt sich im Allge-meinen, ohne hierbei alles Einzelne zu erschöpfen, durch folgende etwas trockene Nomen-clatur. Sie besitzen:

1) Personalgerichtsbarkeit über physische Personen, nehmlichüber Prälaten, Herren und Ritter, Adelige, Hoflehenträger, Geistliche, Gutsuntertha-nen im Processe mit ihren Grundherren (als Kläger oder als Beklagte mit unentgeltlicherVertretung durch einen beim Fiscalamt eigens bestellten Untertbansadvocaten).

2) Personalgerichtsbarkeit über moralische Personen, nehmlichüber den Fiscus, sei er Kläger oder Beklagter, in allen seiner Vertretung zugewiesenenAngelegenheiten (dahin gehören Cameralgefälle, Regalien, landesfürstliche Lehenssachen,milde Stiftungen, landesfürstliche Pfarreien, Ungültigkeit oder Trennung einer Ehe);ferner über Ortschaften, die entweder unter keiner Grundobrigkeit, oder nicht einmal un-ter dem Schutze einer Obrigkeit stehen; über Stifter, Klöster, Gemeinden (Universi'- ^ten), Stände, wenn sie insgesammt(iu corpore) belangt werden (in Wien auch über einigegrößere, dort ihren Sitz habende Anstalten, z. B. über die Nationalbank, die Feuerver-sicherungsanstalk, die Versorgungsanstalt u. s. w.).

3) Realgerichtsbarkeit über alle unbewegliche Güter, welche in der ihm un-tergeordneten Landtafel") enthalten sind.

Zn einer anderen, hier nicht zu erörternden Beziehung ist jedes Landrecht zugleichoberstes Landes- oder ständisches Archiv.

§.8. 2) Von den Ortsgerichten. Ortsgericht ist diejenige Gerichts-stelle, welche zwar auf einen bestimmten Ort oder Bezirk beschränkt ist, deren Gerichtsbar-keit aber innerhalb dieser Gränzen in und außer Streitsachen alle Personen und Sachenumfaßt, welche nicht gesetzlich davon ausgenommen sind"). Sie erstreckt sich demnachüber alle Personen, welche im geographischen Bezirke des Ortsgerichtes wohnen (ohneRücksicht darauf, ob sie Mitglieder der Gemeinde sind), und über alle Immobilien, welchein den zu dem Ortsgerichte gehörigen Stadt- oder Grundbüchern aufgeführt sind; sodannüber einigeFälle, in welchen, zur Vermeidung von Collisionen, die Gerichtsbarkeit fürbeständig an die Ortsgericht« delegirt ist. Verschieden sind sie als (eigentlich patrimonial-gerichtsherrliche) Grund ge richte, als Magistrate der Städte und Markte und alslandesfürstliche Behörden erster Instanz, s) Die Grundgerichte(Gerichte der Dominien, Patrimonialgerichte, Justizämter, Hofgerichte, Ortsgerichteim engsten Sinne) müssen in dem Bezirke selbst, ausnahmsweise höchstens zwei Stun-den entfernt, durch einen tüchtig befundenen Justitiar (Pfleger, Justizverwalter, Hof-

gerichte erster Instanz zu Botzen (für die Kreise Botzen und Bruneck), zu Trient und zuRoveredo (für diese zwei Kreise).

18) Das Buch, die Landtafel genannt, verzeichnet (in den deutschen, böhmischen undgalizischen Provinzen) die freien oder ständischen Güter und Herrschaften. Die Erwerbungeiner landtäflichen Realität macht zum Obereigenthümer der untertbänigen Gründe (Rustical-gründc) und zur Grundobrigkeit, deren grundherrliche oder herrschaftliche Rechte über dieihm angehdrigen Unterthanen Grundzins, Naturaldienste (Robot) und Abgaben lUrbarial-giebigkeiten) zum Gegenstände haben: sodann Jagdrecht, Bierbrauen, Branntweinbrennenund Ausschenken, Patrimonialgerichtsbarkeit und, in Ermangelung anderer dafür bestehenderBehörden, die politische und polizeiliche Amtsverwaltung. Diese Landtafelfähigkeit ist aller-dings ein Vorrecht des Adels in den genannten Provinzen, aber kein ausschließliches; esgiebt auch privilegirte Städte und Märkte, welche dieses Recht besitzen, entweder als Cor-poration oder als Recht der einzelnen Bürger.

19) Au vergleichen mit der in manchen deutschen Staaten noch bestehenden Amts-sässtgkeit.