414 Oesterretchtsche Gerichtsverfassung.
Personen bestehen, organisirte; andere haben nur Eine physische Richterperson undheißen unorganisirte. Bei den organisirten sind entweder alle Personen des Gerich-tes für das Richteramt geprüft, und dann heißen sie regulirte; oder sie haben nur Eindafür geprüftes Mitglied, dann führen sie den Namen nicht regulirte. (Nur daslombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien machen eine Ausnahme und besitzeneine sehr einfache Gerichtsorganisation erster Instanz, ohne irgend ein Privilegium in derEompetenz zu kennen.) (§. 8. lit. c.)
Die weitere Darstellung knüpft sich ganz einfach an folgende Verfügung der Juris-dictionsnorm: Die Gerichtsbarkeit theilet sich zwischen dem Landrechteund den Ortsgerichten , das ist, dem in jedem Ortsbezirke bestehen-den Magistrate oder Grundgerichte. Außer diesen Gerichten undden in der Jurisdictionsnorm noch besonders angeführten Gerichts-ständen sind alle Justizinstanzen und Gerichtsbehörden für aufge-hoben erklärt und außer Wirksamkeit gesetzt. Als Ewilgerichte ersterInstanz existiren also Land rechte, und zwar als gewöhnlicher Gerichtsstand der Privile-girten, und Ortsgerichte als der Regel nach allgemeine Gerichte. Außerdem sindausnahmsweise noch einige besondere Gerichtsstände da.
ß. 7. 1) Von den Landrechten. Landrechte sind Collegialgerichte
(und zwar, mit Ausnahme der drei in den Anmerk. 1 und 4 angeführten, landesfürstliche,d- h. nicht patrimonialgerichtsherrliche) zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit erster In-stanz über alle dazu privilegirten (oder deshalb von den Ortsgerichten befreiten) Personenund Sachen ^). In den meisten Provinzen standen in alten Zeiten die Adeligen vor ei-nem aus Standesgenossen (pures curiue) zusammengesetzten Gerichte, welchem zuerst derLandessürst selbst, später ein Statthalter (vicsrius) vorsaß. Allmälig ging diese Behördedurch Zutheilung anderer Geschäfte, auch einiger Mitglieder aus dem Stande der Gelehr-ten, in ein Regierungscollegium über, über Nichtbesreiete zugleich in zweiter Instanzrechtsprechend. Noch vor Erscheinung der Jurisdictionsnorm wurden ihre Befugnisse alsGerichte erster Instanz auf die Landrechte übertragen und das ursprünglich nur den Adeli-gen zustehende Privilegium solcher Jurisdiction auch Anderen verliehen. Landrechteheißen sie, weil sie ihre Gerichtsbarkeit auf das ganze Land erstrecken, d. h. auf das ganzeihr zugewiesene Gebiet. Stadt- und Landrechte istihrName, wenn zugleich alleim Bezirke der Stadt, in welcher sie residiren, wohnende Personen, ohne Rücksicht aufAdel oder sonstige persönliche Eigenschaft, ihnen unterworfen sind. (Sie sind alsdannin dieser Beziehung eigentlich zugleich Ortsgerichte.) Die Landrechte haben einenPräsidenten (die größeren auch einen Viceprästdenten), sodann nach der Größe des Bezir-kes 5 bis 17 Landräthe. Diese werden von dem Kaiser auf Vorschlag der obersten Justiz-stelle ernannt und die Subalternen von dieser Behörde. Sie bestehen 1) unter dem Wie-ner Appellakionsqerichte: zu Wien für Oesterreich unter der Enns; zu Linz (auch alsStadtrecht) für Oesterreich ob der Enns, und zu Salzburg (auch Stadtrecht) für dasHerzogthum Salzburg; 2) unter dem Klagenfurter Appellationsgerichte: zu Grätz fürSteiermark; zu Klagenfurt (auch Stadtreckt) füc Kärnthen; zu Laibach (auch Stadt-recht) für Krain; zu Triest (auch Stadtrecht) und zu Gcrz (auch Sladtrecht); 3) unterdem Prager Appellationsgerichte: für Böhmen zu Prag; 4) unter dem Brunner Appel-lationsgerichte: zu Brünn für Mähren und Schlesien; zu Teschen für die FürstenthümerTeschen und Bielih; zu Troppau für die Fürstenthümer Troppau und Jägerndorf, undzu Johannisberg für das Fürstenthum Neisse^); 5) unter dem Innsbrucker Appella-tionsgerichte: zu Innsbruck (auch Stadtrecht) fürTyrol und Vorarlbergs); 6) unter
15) Der Schriftsässigkeit ähnlich in der Exemtion von den gewöhnlichen Gerichten ersterInstanz.
16) Diese drei „fürstlichen Landrechte sind Patrimonialgerichte, und zwar des Erzher-zogs Karl zu Teschen (zugleich für Bielrtz durch Delegation des Fürsten Salkowsky),des Fürsten Liechtenstein zu Troppau und des Fürstbischofs von Breslau zu Johannisberg,sämmtlich mit beschränkterer Eompetenz als die landesfürstlichen Landrechte.
17) Doch existiren auch mit ähnlicher, obwohl beschränkter Gerichtsbarkeit drei Civil-