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10 (1848) [Not - Pra]
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413
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Oesterreichische Gerichtsverfassung. 413

Von den Appellations - und Criminalobergerichten gehen in Criminalsachenalle Recurse an die oberste Justizstelle, in deren Folge eine Schärfung nicht eintretenkann. Außerdem müssen die Urtheile der Obergerichte vor der Publikation zur Revi-sion der obersten Justizstellen vorgelegt werden: 1) wenn sie Hochverrath, Störung derinnerlichen Ruhe des Staates, Misbrauch der Amtsgewalt oder Verleitung dazu, oderFälschung öffentlicher Creditpapiere betreffen; 2) wenn sie gegen einen Abwesenden erlas-sen werden; 3) bei Erkennung auf Tod oder lebenslänglichen Kerker"); 4) wenn dieerste Instanz um 5 Jahre kürzere Kerkerstrafe als die zweite erkannt hakte; 5) wenn dieerste Instanz auf Entlassung, das Obergericht auf eine Strafe erkannt, und 6) wenn dasObergericht eine seine Befugniß überschreitende Strafmilderung für geeignet erachtet. Indem ersten dieser Fälle kann die oberste Justizstelle ganz nach gesetzlicher Ueberzeugung ur-theilen; die angetragenen Urtheile zu 3, 4, 5 und 6 können jedoch von ihr nur bestätigetoder gemildert, nicht aber geschärft werden.

Außer diesen richterlichen Functionen liegen den Appellationsobergerichten noch fol-gende Verpflichtungen ob: 1) Prüfung der Eandidaten zu Stellen als Richter, Advocaten,Auscultanten; 2) Oberaufsicht aus die Advocaten, gegen welche sie bei PflichrwidrigkeitenStrafen bis zu gänzlicher Ausschließung von der Advocatur verfügen können; 3) Auf-sicht und Controls über alle untergeordnete Justizstellen des Bezirks, durch Einforderungvon tabellarischen Geschäftsausweisen und von Rückstandsverzeichnissen mit Angabe derGründe, auch von Protokollen; durch Visitationen; 4) Belehrung der unteren Behördenin zweifelhaften Fällen über Sinn und Anwendung der Gesetze im Allgemeinen(nicht in anhängigen Rechtssachen); und 5) die selbstständig oder im Einverständnissemit der politischen Landesstelle (Regierung oder Guberniumi zu verfügende Besetzung dermeisten Justizstellen bei den Magistraten, landesfürstlichen Bezirksobrigkeiten, Land- undPfleggerichten.

§. 6. Civilgerichtsbarkeit erster Instanz. Vorwort. Die beidenhöheren Instanzen sind theils an sich, theils was Verbindung der Civil- und derCriminal-justiz betrifft, so gleichmäßig organifirt, daß bei Darstellung ihrer Verfassung provinzielleVerschiedenheiten oder besondere Arten der Gerichte nicht anzuführen waren; auch eineSonderung beider Hauptzweige der Gerichtsbarkeit unnöthig erschien. Ganz anders beider Gerichtsbarkeit erster Instanz. Es hat, wie es scheint, zu den Grundprincipien derösterreichischen erhabenen Gesetzgeber gehört, in'dieser Beziehung ohne dringende NothNichts, was nicht ganz wesentlich erschien, zu ändern, und dadurch die mehrhundertjähri-gen Gewohnheiten des Volkes zu achten. Natürlich ist es, daß bei dieser großen, ur-sprünglich aus sehr heterogenen Bestandtheilen zusammengesetzten Masse von Ländern dieGerichtsbarkeit erster Instanz höchst verschieden organisirt war. Zur Zeit der Einführungder Jurisdictionsnorm (§. 2) erklärte man als rechtmäßige Ortsgerichte diejenigen Magi-strate, Herrschaften, Obrigkeiten oder Grundgerichte, welche damals in dem Bezirke einesOrtes die Gerichtsbarkeit ausgeübt haben. Hieran ist auch seitdem im WesentlichenNichts geändert. Kein Wunder also, wenn man hier, obgleich allerdings hierdurch inInner- und Oberösterreich Eine Art der Gerichtsbarkeit und in Böhmen sehr viele aufge-hoben wurden, eine sonderbare Musterkarte findet. Einige Gerichte haben entweder nurCivil-oder nur Criminakgerichtsbarkeit, andere beide zugleich. Diese letzteren haben oftfür Criminakgerichtsbarkeit einen größeren Gerichtssprengel als für Civil-Jurisdiction.Einige Gerichte sind zugleich politische (Verwaltungs-) Stellen, andere nicht. Einige Ci-vilgerichte haben die Civilgerichtsbarkeit in und außer Streitsachen, andere nur die erstere.Mehrere von diesen haben sie ganz; andere nur in beschränkter Weise, und was diesen ab-geht, ist einer an sich politischen Stelle übertragen; und dasselbe gilt von Criminalgerich-ten. Einige Gerichte sind collegialisch geordnet und heißen, wenn sie aus wenigstens 5^

14) Dennoch wurden in den Jahren 1822 bis 1831 zusammen im ordentlichen Verfah-ren 151 Jnquisiten und in dem wegen Räubereien und Brandlegungen eine Zeit lang in 5Provinzen eingeführten standrechtlichen Verfahren 99 zum Lode verurtheilt; zu lebensläng-lichem Kerker in demselben Zeiträume 1t>4. Von 191 Todesurtbeilen, welche von 1822 bis1828 dem Kaiser zur etwaigen Begnadigung vorgelegt wurden, find 104 vollzogen worden.