412 Oesterretchische Gerichtsverfassung.
ernennt sie 1) die Bezirkscommissare im Küstenland, die Pfleg- und Landrichter in Salz-burg, im Jnnviertel, in Tycol und Vorarlberg, und 2) wenn darüber das Appellations-gecicht mit den der vereinigten Hofkanzlei untergeordneten politischen Landesstellen *') sichnicht einigen kann, zugleich mit dieser vereinigten Hofkanzlei die landesfürstlichen Be-zirkscichter und Actuare im Küstenland«, in Krain und im Kreise Villach, so wie die lan-desfürstlichen Land- und Pfleggerichtsactuare in Tyrol, Salzburg und dem Jnnviertelu. s. w. u. s. w.
§. 5- Civil- und Criminalgerichtsbarkeit zweiter Instanz. DieTrennung der Justiz zweiter Instanz von der Verwaltung bestand theilweise schon früherund wurde bereits 1782 dadurch, daß einigen Provinzialregierungen die bisherige Justiz-verwaltung entzogen wurde, ganz durchgeführt. Seitdem existiren für die österreichischeMonarchie (immer wieder mit Ausnahme der ungarischen Lander und der Militärgerichts-barkeit) für die gewöhnliche und allgemeine Ausübung der Civil- und Criminaljurisdictionund untergeordnet der obersten Justizstelle neun Appellations- und Crimin al-obergerichte: 1) in Oesterreich ob und unter der EnnS, zu Wien, für das Erzher-zogthum Oesterreich (einschließlich des Herzogthums Salzburg), 2) das illyrisch - inner-österreichisch-küstenlandische, zu Klagenfurt, für Steiermark, Kärnkhen, Krain unddas (nebst Triest aus zwei Kreisen bestehende) österreichische Küstenland; 3) im König-reiche Böhmen zu Prag; 4) das mährisch-schlesische zu Brünn; 5) das tyrolisch-vor-arlbergische zu Innsbruck; 6) im Königreiche Galizien zu Lemberg; 7) im König-reiche Dalmatien zu Zara; 8) und 9) im lombardisch-venetianischen Königreiche zuMailand und zu Venedig, jenes für das Mailänder, dieses für das venetianischeGubernialgebiet. Jeder Provinz ist also ein solcher Gerichtshof gegeben, nur haben Oe-sterreich ob und unter der Enns ihn gemeinschaftlich zu Wien, und eben so Steiermark,Karnthen, Krain und das illyrische Küstenland zusammen zu Klagenfurt; die Organisa-tion ist gleichförmig; die Zahl der Räthe steigt von 10 bis 21, mit Ausnahme des gerin-ger besetzten Gerichts zu Zara; jedes hat einen Präses und (mit Ausnahme der Gerichtezu Innsbruck, Brünn und Zara) einen Vicepräses.
Der Geschäftskreis aller Appellations- und Criminalobergerichte ist vollkommengleich, und kein Privilegium begründet irgend eine Ausnahme in der Competenz; jedochübt das zu Prag residirende zugleich als „deutsche Lehenshauptmannschaft" eine Lehens-gerichtsbarkeit erster Instanz aus (§. 4, Anmerk. 10), und das zu Jnnsbr uck be-steht zugleich als dritte Instanz für das souveräne Fürstenthum Liechtenstein seit1818 '").
Abgesehen von diesen beiden Particularitäten hat jede dieser 9 Behörden über Fol-gendes in Civil- und Criminalsachen richterlich zu entscheiden : 1) über Appellationen ge-gen Urtheile erster Instanz; 2) über Recurse gegen erstrichterliche Bescheide in streitigenund nicht streitigen Gegenständen, wobei der Richter bei offenbar versäumter Amtspflichtin Geldstrafe verurlheilt wird; 3) über Nullitätsbeschwerden gegen Erkenntnisse ersterInstanz, wobei, wenn die Beschwerde gegründet ist, das Uctheil des unteren Richters cas-sirt und ein neues Verfahren angeordnet, auch diesem Richter der Ersatz von Schaden undKosten auferlegt wird; und 4) über Syndicatsbeschwerden ").
11) Das Heist mit einer der 12 Landesregierungen (oder Gubernien), welche das obersteGlied in dem Organismus der Provinzialverwaltung (in den sämmtlichen nicht ungarischenLändern) bilden.
12) In den liechtensteinischen Rechtssachen nennt sich dieses Gericht: K- K. Appellations-gerichr für Lyrol und Vorarlberg, als aus allerhöchster Bewilligung constituirtes Revisions-gericht des souveränen fürstlich liechtensteinischen Fürstenthums Vaduz.
13) Nach einem Durchschnitte der Jahre 1819 bis 1828 wurde etwa gegen den sechstenTbeil aller Civil urtheile erster Instanz Appellation eingewendet, und in Folge dessen un-gefähr ein Drittel der früheren Urtheile abgeändert. Dagegen kam in denselben Jahren vonden E i vilunheilen der Appellationsgerichte, von welchen, vermöge Abänderung des erstenUctheils, Recurs ergriffen weiden konnte, durchschnittlich mehr als die Hälfte vor das höchsteGericht im Reoisionswege. Ueberhaupt gelangren an dasselbe, so weit es in Wien residier,in dieser Zeit im Durchschnitte jährlich 861 Pcoceffe und 736 Recurse.