Druckschrift 
10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
411
Einzelbild herunterladen
 

Oesterreichtsche Gerichtsverfassung. 411

darf, wenn der zweite Richter das Urtheil erster Instanz bestätiget bat, und dergestalt, daßvon den in erster und von den in zweiter Instanz sprechenden Gerichten Niemand be-freit ist. Diesen Grundsatz wird die Ordnung der zunächst folgenden Darstellung be-stimmen.

ß. 4. Civil- und Criminalgerichtsbarkeit dritter Instanz. Wirsehen hier ganz ab von der Militärgerichtsbarkeit, welche den Militärstand in derganzen österreichischen Monarchie umfaßt. Wir abstcahiren ebenfalls von den im §. 1.angeführten ungarischen Ländern, die, wie dort erwähnt, auch in Gerichtsverfas-sung von der übrigen Monarchie gesondert sind. Mit diesen beiden Ausnahmen ist diehier zu erörternde Civil- und Criminalgerichtsbarkeit die gewöhnliche, vielmehr die all-gemeine für alle Personen und Sachen in dem österreichischen Kaiserstaate.

Die höchste Instanz, die dritte, bildet die oberste Iustizstelle. Sie hat einenobersten Justizpräsidenken (bisweilen auch einen zweiten Präsidenten), zwei Vicepcästden-ten und 30 bis 35 Hofräthe. Von ihren drei Senaten, dem österreichischen, dem böh-misch-galizischen und dem lombardisch-venetianischen, haben die beiden ersten ihren Sitz inWien und vereinigen sich zur Erledigung bestimmter wichtigerer Gegenstände in EineRathsversammlung. Der dritte Senat befindet sich (seit 18 i 6) in Verona, besteht auseinem Präsidenten (welcher zugleich entweder der zweite Präsident oder ein Vicepräsidentder obersten Justizstelle ist) und aus 10 der oben angeführten Hofräthe; er entscheidetfür sich die lombardisch-venetianischen Justizsachen in dritter Instanz; jedoch erstreckt deroberste Justizpräsident seine Befugnisse (z. B. durch Erlaß von Pcäsidialdecreten) auchüber diesen Senat. Die Erlasse der in Wien residirenden Senate werden in deutscherSprache abgefaßt, nur nach Dalmatien in italienischer. Die Mitglieder der obersten Ju-stizstelle werden vom Kaiser selbst ernannt. ^

Der Wirkungskreis dieser Behörde als Gerichtshof dritter Instanz umfaßtsämmcliche Civil- und Criminalangelegenheiten in und außer Streitsachen, mithin auchalle gegen Urtheile zweiter Instanz zulässigen Appellationen und Recurse (Revisionen, ein-schließlich der Nullitätsklagen und der Syndicatsbeschwerden und Competenzstreitigkei-ten). Todesurtheile müssen dem Landesfürsten zur etwaigen Begnadigung vorgelegtwerden

Sie hat jedoch noch andere Functionen, welche in manchen Staaten zum Geschäfts-kreise eines Justizministeriums gehören. Sie ist nehmlich verpflichtet, überhaupt fürgründliche, unbefangene und rasche Verwaltung der Gerechtigkeit durch die oberste Aufsichtüber die Appellations- und die sämmtlichen Unlergerichte, über die Advocaten und Notareso wie über das Pupillen - und Curatelwesen zu sorgen und deshalb die Appellationsge-richte zu controliren durch einzusendende Geschästsstands-Ausweise, durch Abforderung vonRaths- und Commissionsprotokollen und durch Visitationen. Sie erläßt (in pleno undeinverständlich mit dem Senat in Verona) mit Zustimmung der Hofcommisston inJustiz-gesetzsachen (§. 2.) Erläuterungen bestehender Gesetze, gleichwie zur Ausführung der Ge-setze anleitende Vorschriften (einverständlich mit anderen Hvfstellen). Sie hat über alleGegenstände der Justizgesetzgebung und Justizverfassung für zweckmäßig von ihr erachteteVorschläge an den Kaiser zu erstatten. Sie hat endlich Einfluß auf Anstellungen im Ju-stizfache mittelbar und unmittelbar; denn zur Besetzung von Rathsstellen bei den Land-rechten und landesfürstlichen Collegialgerichten erster Instanz so wie bei den Appellations-gerichten erstattet sie Vortrag an den Kaiser; die Secretärs-, Auskultanten- und Raths-protokollistenstellen besetzt sie selbst; sie fertigt die Anstellungsdecrete aus, namentlich fürdie Appellationsräthe; sie ernennt die Advocaten in denjenigen Städten und Provinzen,in welchen ihre Anzahl bestimmt ist; im Einverständnisse mit der vereinigten Hofkanzlei

10) Die oberste Justizstelle ist zugleich die zweite Instanz (ohne weiteren Rechtszug)bei gerichtlichen Entscheidungen der mit dem böhmischen Appellationsgerichl vereinigten deut-schen Lehnshauptmannschaft über landesfürstliche deutsch-böhmische Lehen (§. 9.Nr. 3). Auch kann sie nach dem öffentlichen Recht des deutschen Bundes zum Rechtsprechenim Namen des Bundes als Austrägalinstanz bestellt werden.