410 Oesterreichische Gerichtsverfassung.
§. 3. In allen diesen Landern (außer den ungarischen Provinzen) kann man diegesammte Justizgesetzgebung einfach und klar nennen. Sie huldigt der Gleich-heit vor dem Gesetze; das bürgerliche Gesetzbuch gilt für alle Stände, für die adeli-gen wie für die unadeligen; und das Strafgesetzbuch begründet kein Privilegium in der Be-strafung durch den Stand des Verbrechers (mit Einer Ausnahme bei schweren Polizeiüber-tretungen); so wie überhaupt kein Stand zu den Ehrenstellen im Staate vorzugsweise be-rechtigt ist, so findet sich der bürgerliche von keinem Amte°), auch nicht vom Richteramteausgeschlossen ^)- Sie huldigt der Humanität; nur fünf Verbrechen find im ordent-lichen (nicht standrechtlichen) Verfahren mit Todesstrafe belegt; alle zwecklosen Verschär-fungen derselben sind ausgeschlossen. Die Vermögensstrafen, welche wegen Gefällsüber-tretungen zu erkennen sind, werden einer öffentlichen wohlthätigen Anstalt zugewendet.Sie huldigt der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Richter-amtes; der Richter ist nur aufseine gesetzliche Ueberzeugung hingewiesen, ohne jemalsministerielle Instructionen einzuholen oder Recurse an ein Ministerium erwarten zu müs-sen; von irgend einem Recurse an die allerhöchste Person des Kaisers oder an das zurUebernahme und Vorlage der unmittelbar eingereichten Bittschriften bestehende geheimeCabinet ist in Justizsachen nirgends die Rede b); Beseitigung des ordentlichen Richtersdurch besondere Behörden in einzelnen Fällen oder Gegenständen ist niemals zu besorgen;selbst der höchste Landesfürst ist in seinen Rechtsgeschäften, die sich auf Privateigenlhumoder auf Erwerbungsarten des bürgerlichen Rechts beziehen, den bestehenden Gerichtenunterworfen.
Allerdings ist seit undenklichen Zeiten in den böhmischen und galizischen Ländern,im Lande ob und unter der Enns, in Steiermark, Kärnthen, Krain und in einem Theiledes illyrischen Küstenlandes der Bauer im Allgemeinen gutsunterthänig, und dieses Ver-hältniß schließt fast überall das Recht der Gerichtsherrlichkeit in sich. Auch in den neuestenZeiten hat man diese Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten; selbst in den imJahre 1809 abgetretenen Landestheilen nach ihrer Wiedererwerbung von Neuem einge-führt °). Doch entstanden z. B. 1781 (in Galizien 1782, auch 1799) bestimmte Vor-schriften, innerhalb deren allein die Ausübung solcher Gerichtsbarkeit geduldet wird; derGutsherr haftet (zum Theil mit gesetzlicher Hypothek) für die Amtshandlungen seines Be-amten und für die Sicherheit der Depositen und des Curatelvermögens; der anzustellendeBeamte (Justitiar meistens genannt) muß seine Fähigkeit durch ein Zeugniß über die vondem Appellationsgerichte erfolgte Prüfung Nachweisen und kann nicht zugleich Advocatsein; die Gecichtstaren kann der Richter nicht beziehen (in Galizien muß diese Justiz-pflege unentgeltlich geleistet werden); in Sachen des Gerichtsherrn hat «ine andere Be-hörde zu verhandeln; mehrere bedeutende Gegenstände, die zum Geschäftskreise der landes-sürstlichen Gerichte gehören, sind den Patrimonialgerichten entzogen; — und dergestalthat man die Nachtheile der Patrimonialgerichtsbarkeit entfernt, so weit solches bei diesemallerdings nur früheren Verhältnissen angemessenen Institute möglich ist.
Endlich huldigt die Justizgesetzgebung in diesem Lande durchaus dem Grundsatz«dreier Instanzen; dergestalt, daß die höchste in der Regel nicht angesprochen werden
6) Mit Ausnahme einiger Hofwürden und der Landeserz- und LandescrbLmter, von derenBesitzern einige an der Staatsverwaltung Theil nebmen.
7) Bei den Hofstellen pflegen die meisten Adeligen zu sein; dennoch waren bei den achtHofstellen (also mit Ausnahme der ungarischen und der siebenbürgischen Hoftanzlei) im I.1837 unter 716 Angestellten nicht mehr als 203 Adelige.
8) Ein einziges Beispiel dieser einer selbstständigen Justizverfaffung unwürdigen Ein-richtung konnte nach der Josephinischcn Gesetzgebung eintreten, indem hierin (bürgerlichesGesetzbuch vom 1. November 1786. Hauptstück 1. Z. 3) der Landesfürst sich Vorbehaltenhatte, wenn Jemand durch Nichtkenntniß oder Rechtsirrthum an seinen Rechten oder Ver-mögen Nachtheil erlitten, bei besonderen Umständen eine besondere Rechtshilfe an-gedeihen zu lassen. Das jetzige bürgerliche Gesetzbuch hat dieses aufgehoben, indem (§. 2)Niemand sich mit Rechtsunwissenheit cnrschuldigen kann.
9) In Tyrol, wo ohnedies die Gutsunterthänigkeit nicht also besteht, haben in neuererZeit viele Patcimonialgerichtsinhaber ihrer Jurisdiction entsagt.