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10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
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407
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Oesterreichtsche Provinze«. Böhme«. 407

fassen; 4) das k- Rescriptvom 12. August 1791. Dazu kommen als weitere GarantienArt. 13 der deutschen Bundesacte und Art.56 der Wiener Schlußacte, wonachdie in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen nur auf verfas-sungsmäßigem Wege abgeändert werden sollen. Mit Rücksicht aus den klaren Inhaltdieser Urkunden forderte der Schluß des Commisstonsberichts die Stände aus, zur Kennt-niß des Königs zu bringen: 1) daß sie sich vom Gewicht und Umfang ihrer und des LandesGerechtsame vollkommen Rechenschaft zu geben vermögen; 2) daß sie sich gegen jede ein-seitige Abänderung ihrer Rechte und Freiheiten und der Constitution des Landes feierlichstverwahren, und 3) den ernsten Entschluß hätten, ihre und des Landes Gerechtsame invorkommenden Fällen pflichtgetreu durch jedes verfassungsmäßige Mittel zu schützen undaufrecht zu erhalten.

Die 1845 ausgesprochene Hoffnung der Stände, daß keine Principienfragen ihreBerathungen in Anspruch nehmen möchten, war also keineswegs in Erfüllung gegangen,durch die rücksichtslosesten Eingriffe in unzweideutige Rechte hatte ihnen vielmehr die Bu-reaukratie den Fehdehandschuh hingeworsen. Das war noch eine der geringsten Beschwer-den der Stände, daß sie aufden traurigen Conflick der ständischen Gerechtsame mit derausnahmsweisen Ernennung von in Böhmen nicht begüterten Individuen zu Oberst-landesvfficieren" hinzuweisen hakten. Es geschah sogar, daß die Regierung dem ständi-schen Ausschüsse die Ausschreibung der Steuern selbst vor dem Landtagsschlusse1847 zu-muthete; also vor jeder Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen über Betrag undModalitäten der zu leistenden Steuern. Hienach sahen sich die Stände zu der Erklärunggezwungen, daß kein Steuercontribuent vor der verfassungsmäßigen Ausschreibung zusolcher Zahlung verpflichtet sei. Den materiell sehr unbedeutenden, aber grundsätzlichhöchst wichtig gewordenen Anlaß zu einem verhängnißvollen Streite gab aber die Regie-rung durch ihre Forderung einer Steuervermehrung von 50,000 Gulden für die Ueber-nahme der Criminalgerichtskosten auf den Staatsschatz. Auf den Grund ihres gutenRechts hatten die Stände, unter Hinweisung auf das Ungenügende der politischen Zu-stände überhaupt, die angesonnene Abgabenerhöhung so lange abgelehnt, als man sie nichtüber die Art der Verwendung belehre und von deren Zweckmäßigkeit überzeuge. Ohnehinsei die dem Postulat zu Grunde liegende Uebernahme auf den Staatsschatz noch nichterfolgt und nirgends ein Nachweis gegeben, in welchem Stadium der Behandlungsich der betreffende Gesetzesentwurf befinde. In der herkömmlich bureaukratischen Spracheerklärte nun die Regierung das Benehmen der Stände fürbefremdend" undunstatt-haft" ; wollte ihnen zwar über die Vertheilung des GeldesAnträge" gestatten, erwar-tete jedoch,daß ohne Verzug die Geldforderung bereitwillig angenommen und somit zumSchluffe des Landtags geschritten werde." In der Sitzung vom 30. und 31- Aug. 1847kam diese Antwort der Regierung zur Verhandlung. Die Debatte wurde um so hitziger,als sich der Landtagsdirector, vermuthlich nach ministerieller Anweisung, den Versuch einerEinschüchterung und die vor Männern, die im Bewußtsein klar erkannter Rechte han-deln, eigentlich kindische Drohung beifallen ließ:die Herren Stände würden es sichselbst zuzuschreiben haben, wenn sich die Warnung des Vaters in die Ungnadedes Herrn verwandele." (!) Da hörte man die Worte: diese Drohung werde auchdann, wenn augenblicklich dieThüren sich öffneten und die bewaffnete Mackt sichzeige, inder Ueberzeugung und Abstimmung Nichts ändern. Am 31. August wurde die Forderungder Regierung an dem freilich schwach besuchten Landtage mit 26 gegen 10 Stimmenwiederholt abgelehnt und beschlossen, in einer neuen Denkschrift die Hauptbeschwerden derStände vor den Thron zu bringen. Jetzt erließ die vereinigte k. k. Hoskanzlei zu EndeSeptembers ein Rescript an den Landtagsdirector und Gubernialpräsidenten, Grafen vonSalm-Reifferscheid, mit dem Befehle, die von den Ständen nicht bewilligt«Summe durch den ständischen Ausschuß oder sonst aus geeigneteWeise ausschreiben zu lassen;im Weigerungsfälle seien die k. k Behörden mit dieser Ausschreibung zu beauftragen undzur unnachsichtlichen Erhebung nöthigenfalls alle erforderlichen Zwangsmittel anzuwenden.

So suchte das Ministerium den Knoten mit Gewalt zu durchhauen. Der gegen dieböhmischen Stände geführte Schlag steht nicht vereinzelt da: die letzten Reste politischer