Druckschrift 
10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
408
Einzelbild herunterladen
 

408 Österreichische Gerichtsverfassung.

Selbstständigkeit sollen vor der bureaukratischen Allgewalt verschwinden. Doch wie esauch komme und ob selbst gegen Hoffen und Erwarten die Mehrheit der Stände, ihrerPflichten gegen das Vaterland vergessend, eine unmännliche Schwäche zeigen sollte, den-noch hat eine solche ministerielle Politik sich selbst eine unheilbareWunde geschlagen. Nichtungestraft wird sie mit dem Grundsätze der Unantastbarkeit historisch begründeter Rechtegespielt haben. Hat sie doch nicht blos die Rechte der Srände verletzt, sondern zugleichdie Stellung des Monarchen misachtet, indem sie leichtweg einen Schritt gewagt, dermit dem klaren Inhalte des feierlich geschworenen Krönungseides im Widerspruch steht.

O-

Oesterreichtsche Gerichtsverfassung. Einleitung. §. 1. Derösterreichische Kaiserstaat bietet im Allgemeinen das Bild einer wohlorganisirten,nicht leicht Neuerungen unterworfenen Monarchie dar, welche, ungeachtet der Zusammen-setzung aus mehr oder minder in Verfassung, mindestens in Verwaltung getrennten Staa-ten oder Provinzen, dennoch in Bezug auf die wichtigsten und wesentlichsten Interessenthunlichst zur Einheit verbunden ist. Dieses Bild wiederholt sich, wenn mannamentlich die Gerichtsverfassung Oesterreichs betrachtet und die nicht immerganz davon zu trennende Justizgesetzgebung. Die Militärgerichtsbarkeitist gleichförmig organisirt für den ganzen Umfang der Monarchie, in drei Instanzen,deren oberste eine Abtheilung des Hofkriegsraths bildet. Von ihr ist in diesem Auf-sätze nicht die Rede, da die nähere Einrichtung für das Ausland wenig Interesse bie-ten dürste.

Bei den übrigen Zweigen der Gerichtsbarkeit (in Betreff der Nichtmilitärpersvnen)herrscht eine große Absonderung nur in den ungarischen Landern. (Diese bestehenaus Ungarn und seinen Nebenländern, d. h. aus den Königreichen Ungarn, Croatien undSlavonien, aus dem Großfürstenthume Siebenbürgen und aus dem Militargränzlande.)Zwar sind sie in Ansehung der Militärgerichtsbarkeit und alles desjenigen, wasdahin gehört, mit dem gesummten Staatskörper nach gleichen Normen vereint; übrigensaber bindet bekanntlich die eigenthümliche Verfassung dieser ungarischen Länder dieStaatsregierung bei jeder einigermaßen wichtigen Aenderung an die Zustimmung derReichsstände in Ungarn, der Landstande in Siebenbürgen; und es ist vorauszusehen, daßdie Eigenthümlichkeiten dieser Länder, keineswegs immer zum Wohle derselben, noch langebestehen werden. Hiervon siehe unten unter der Rubrik Ungarische Gerichtsver-fassung.

Dagegen bilden die sammtlichen übrigen Bestandtheile der großenMonarchie rücksichtlich der Gerichtsverfassung, einschließlich der sogenannten Jurisvic-tionsnorm und der Justizgesetzgebung, eine hochachtenswerthe Einheit, wenngleich diedem österreichischen Regierungssysteme inwohnende Berücksichtigung provinzieller Bedürf-nisse oder Gewohnheiten manche von einander abweichende Anordnungen besonders in deruntersten Instanz begründet, vielmehr beibehalten hat. Ist eine Vergleichung mit ande-ren Staaten hier an ihrer Stelle, so hat allerdings Frankreich, zum Theil in Folgeseines Centcalisationsprincips, eine weit größere Einheit in Gesetzgebung und Verwal-tung und dadurch offenbar eine verhältnißmäßig größere (und doch wohlfeilere) Kraft undStarke. Preußen dagegen ist in dieser Beziehung weit mehr zersplittert (wieschwer, um nicht zu sagen unmöglich, fällt es einem Jusiizbeamten dort, alle Ju-stizgesetze des Staates zu kennen?) und darum im Verhältnisse minder mächtig alsOesterreich.

tz. 2. Diese in der Justiz thunlichst vereinten Bestandtheile des Kaiserstaates au-ßer den ungarischen Ländern bestehen aus den deutschen Provinzen (ErzherzogthumOesterreich, Herzogthum Steiermark, Königreich Jllyrien, gefürstete Grafschaft Tyrol);aus den böhmischen Provinzen (Königreich Böhmen, mährisch - schlesisches Gouverne-mentsgebiet); den galizischen (Königreich Galizien und Lodomerien); und aus denitalienischen (lombardisch - venetiamsches Königreich, Königreich Dalmatien). Sieenthalten über 6000 Quadratmeilen und über 20 Millionen Einwohner.

' Alle diese Provinzen haben ein und dasselbe bürgerliche Gesetzbuch seit1812