406 Oesterreichtsche Provinzen. Böhmen.
bung, Recht der Bischofswahl , Wahlrecht der Landessürsten nach dem Ableben jedeseinzelnen Regenten — verloren gegangen, so hatte sie doch die Mitwirkung bei allenActen der Gesetzgebung, namentlich bei der Steuerbewilligung, unverrückt sestgehalten.Diese staatsrechtlichen Verhältnisse wurden von der Mitte des 14. Jahrhunderts an un-ter Karl l. (als deutscher Kaiser K.IV.) in geschriebenen Urkunden und Fundamental-gesetzen niedergelegt. Das Recht des Herren- und Mittelstandes, seine Gesetze zu meh-ren und zu mindern; das des Bürgerstandes, daß das ihn betreffende ohne seine Zustim-mung nicht gemehrt oder gemindert werden könne: wurde in der ersten Landesordnungvon 1500 anerkannt sowie in der Hauptsache auch spater und zumal in der Landesordnungvon 1564, verletzten vor der Schlacht am weißen Berge (1620). Diese Landesordnungvon 1564 ist nach ihrem bestimmten Wortlaute als ein Vertrag zwischen dem Könige undden Ständen Böhmens zu betrachten, der auch nach Unterdrückung des böhmischen Auf-standes nichteinseitig abgeändert werden konnte, sondern bei Vertragsbruch des einen Theilsnur den andern Theil ermächtigte, selbst zwangsweise die Erfüllung durchzusetzen. Aus einenähere Erörterung dieser Frage gingen jedoch die Stände nicht ein, da sie sich zur Begrün-dung ihrer Rechte aus den ausdrücklichen Inhalt späterer Urkunden berufen konnten.
Nach der Schlacht am weißen Berge erließ zwar Ferdinand!!, ohne Befragender Stände eine „»erneuerte Landesordnung vom 10. Mai 1627", worin er sich aus-schließlich das Gesetzgebungsrecht und die Befugniß vorbehielt, „gegenwärtige Landesord-nung zu mehren, zu bessern und zu ändern." Allein diese Landesordnung enthieltnur privat- und strafrechtliche, polizeiliche und administrative Anordnungen; währendsie alle Bestimmungen über Böhmens staatsrechtliche Verhältnisse ausdrücklich ausschiedund deren Festsetzung einer eigens zu erlassenden Verordnung vorbehielt. Diese wichtigeVerordnung erfolgte denn auch schon am 29. Mai 1627 und bestätigte — mit einzigerAusnahme zweier die Religion, sodann allerlei Strafen und Eonsiscationen betreffendenMajestälsbriefe Rudolph's I!.— alle den Ständen früher zugestandenen Reckte,Privilegien und Freiheiten, insofern sie der erneuerten Landesocdnung nicht widersprachen.Namentlich aber wird mit Anderem in diesem Majestätsbriese Ferdinand's II. denStänden ohne irgend einen Vorbebalt zugesichert, daß von ihnen keine Contri-butionoderSleuer (ohne Unterschied, ob directe oder andere Steuertr) andersalsauf denen Landtagen begehrt und über das, was sie selbsten bewilli-gen, ihnen kein« Contribution auferlegt werden solle-^) JumUeber-flusse erklärte noch Leopold II. in einem Rescript vom 12. Aug. 1791, „daß die Ständein allen Fällen, wo es sich um die Abänderung der Constitution oder um die Erlassung all-gemeiner Landesgesetze handeln werde, vorläufig vernommen werden sollten." Und dieseständischen Rechte erhalten jährlich ihre Bestätigung in den verfassungsmäßig festgesetztenReversen, gegen welche allein die jährlichen Steuerpostulate von den Ständen bewilligtwerden. Sie erhaltewihre Bestätigung in jedem verfassungsmäßig vorgeschriebenen Krö-nungSeide, den die Könige von Böhmen vor ihrer Krönung zu leisten haben und denauch der jetzige Kaiser Ferdinand I. wirklich geleistet hat.
Nach der ständischen Deduction bilden also die Grundlage der böhmischen Verfas-sung: 1) Die Consirmationsurkunde Ferdinand's I!. vom 29. Mai 1627; 2) der Krö-nungseid und die jährlichen Reverse; 3) die 1X»veIis <1, dsrstoris 4s. 9. vomJahr1640,die den Ständen das Recht einräumt, über die dem fürstlichen Hoheitsrechte nicht zuwider-laufenden Angelegenheiten zu berathen und gegen nachherige Genehmigung Beschlüsse zu
1-t) Die faktische, aber noch keineswegs rechtliche Folge der Schlacht am weißenBerge war also zwar die Beschränkung einiger ständischer Befugnisse; jedoch keineswegs indem Umfange, wie dies die Vertreter des ministeriellen Despotismus glauben machen wollen.Springer a. a. O. S. 247 thut die Sache mit der naiven Aeußerung ab: ,,Doch dieSchlacht auf dem weißen Berge ... setzte die landesherrliche Gewalt in ihre vollen Rechtewieder (!) ein." So wird in Oesterreich, absichtlich oder gedankenlos, selbst die Geschichteentstellt; so arbeitet seit Jahrzehnten ein System der Täuschung und Unterdrückung dahin,selbst die Erinnerung an die ursprüngliche Freiheit im Gedächtnisse des Volks zu verwischenund ihm die Misbräuche und Sünden des modernen Absolutismus unter dem falschen Titeldes historischen Rechts genehm zu machen.