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10 (1848) [Not - Pra]
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Oesterretchtsche Provinzen. Böhmen.

Passivstand des gesammten Staatshaushalts zu ersuchen, ließen die Stände selbst mitRücksicht auf die bei der Oeffentlichkeitsscheu der Regierung zu erwartende Erfolglosigkeitfallen. Dagegen wurde unter Hinweisung auf die bisherige vexatorische Handhabung derCensur mit 80 Stimmen gegen 4 eine sehr dringende Petition an den Kaiser um Revisionder Censurvorschriften beschlossen, so wie um Gestattung einer freimülhigen bescheidenenBesprechung der inneren Landesangelegenheiten und einer freieren Bewegung in derWissenschaft. Der Antragsteller auf diese Petition erwarb sich dadurch die ebenso entschie-dene Misbilligung des Ministeriums als die entschiedene Billigung der Nation.

Die Stände Böhmens hatten wohl erkannt, daß sie nicht blos mit Worten ausrei-chen würden, daß es von ihrer Seite in Darbringung von Opfern für das Gemeinwohlauch eines löblichen Beispiels bedürfe, damit sie sich der nolhwendigen Bedingung künfti-ger Wirksamkeit, des Vertrauens der Nation, versichern möchten. Bisher waren alleadeligen Mitglieder des Landtags mit ^ der Steuern, im Ganzen mit jährlich 350,000Gulden gegen die bürgerlichen Gutsbesitzer bevorzugt. Nach einem Beschlüsse sämmilicheradeligen Mitglieder des Landtags von l845 verzichteten dieselben auf dieses wonachmanche der Gutsherren 1525,000 Gulden jährlich mehr zu bezahlen hatten. DiesesFünstheil sollte unter Controle einer ständischen Commission mit Zuziehung kaiserlicherCommissäre unter die höher besteuerten Rusticalbesitzec verkheilt werden. Im Hinblickeauf den herrschenden Nothstand konnte dieser Antrag nicht wohl zurückgewiesen werden;allein in sichtlicher Eifersucht auf den möglichen Einfluß, den die Stände dadurch gewin-nen könnten, ertheilte die Hvskanzlei ihre Genehmigung auch jetzt nur provisorisch aus einJahr. Auch im Jahr 1847 erneuerten indessen die Stände ihre frühere Bewilligung undzwar ohne weiteren Vorbehalt, mit ausdrücklicher Berufung auf den Grund-satz der hierdurch bewirkten Steuergleichheit.

Schon die Deputation vom Jahr 1845 hatte einige Destdecien zur Aufrechthaltungder ständischen Gerechtsame und Freiheiten gestellt, mit dem Bemerken, daß die Ständevon dem heißesten Wunsche beseelt seien, ihren Beruf zu erfüllen,ohne daßJncidenz-und Principienfragen ihre Beralbungen in Anspruch nehmen". AufihreBittenum Wahrung der ständischen Rechte wies sie jedoch ein Rescript der Hofkanzlei auf das an-geblich dem Könige von Böhmen zustekende Recht,die Landesordnung zu ändern, zumehren und zu bessern." Dieser Vorbehalt, unter welchem, nach der von der Hof-kanzlei leichtweg hingeworfenen Behauptung,die ursprüngliche Verleihung derständischen Rechte und Freiheiten erfolgt sein sollte", veranlaßt« die Stände im Der.1845 zur Niedersetzung einer Commission, von der ein 1847 bekannt gewordener höchstmerkwürdiger Bericht verfaßt wurde. Darin wird aus historischen Thatsachen, Urkun-den und Verträgen der Beweis geführt, daß die ständischen Rechte ihren Ursprung undihre Grundlage nicht in der von der Hofkanzlei betonten Landesordnung vom 10. Mai1627 haben, sondern in der uralten Verfassung des Landes und in der feierlichen Con-sirmation Kaiser Ferdinand's II. vom 29. Mai 1627, worin die früheren ständi-schen Rechte im Wesentlichen bestätigt wurden. Diese Confirmation ist denn auch seithervon sämmtlichen böhmischen Königen bei Ablegung des Krönungseids ausdrücklich er-neuert worden. Die ständische Deduction gründet sich in ihrem geschichtlichen Theileauf die reichhaltigen Urkunden des ständischen Archivs und ist unter Mitwirkung desständischen Historiographen, F. Palezky, verfaßt. Sie weist daraus hin, daß auch inBöhmen, wie überhaupt bei allen slavischen (und germanischen) Stämmen, das ganzeVolks- und Staatswesen demokratisch war; daß sich hiernach das Volk Böhmensgleich beim ersten Auftreten des monarchischen Princips im Besitz großer politischen Frei-heiten befand; daß daher dieses Princip selbst seinen Ursprung in der freien Wahl derLandesfürsten durch das Volk hat. Dieses Volk oder die aus der Gesammiheit aller freienGrundbesitzer bestehende Landsgemeinde hakte sich stets seine wichtigsten Rechte Vorbehal-ten. Die heutigen böhmischen Stande sind aber nach dem unbestrittenen Ergebniß derneuesten Geschichtsforschung die Nachfolger jener freien Grundbesitzer; und ihre Stamm-rechte sind im Wesentlichen noch dieselben wie früher. Ist gleich der Landesgemeinde imDrange der Zeit das eine oder andere von ihren Rechten Theilnahme an der Gesetzge-