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genthume, in der offenen Mark und in herrenlosen Distrikten frei blieb. Dieses Rechtnun, wie auch das Recht, durch Fischen zu occupiren, wurde nach angeblichen Obereigen-thums- und Regalrechten großentheils den Bürgern geraubt, und wie sehr sie die Unge-rechtigkeit dieses Raubes fühlten, ebenso wie die der Beraubung ihrer Waldungen, diesesbeweisen ihre Beschwerdeartikel im großen Bauernkriege Zu den vielartigen Occupa-tionsrechten des Fiscus an angeblich herrenlosen und erblosen Gütern gehörten auch dieauf die Heimfalls- oderFremdlingsrechte lllrnitcl'unbuino) begründeten Occupationen derVerlassenschaft im Lande verstorbener Fremdlinge (s. „Gast recht"), ferner die der ge-strandeter Güter unglücklicher Schiffbrüchigen rc.
Die rechtswidrige, faustcechtliche und despotische Natur all'dieser Rechte und dieAbsurdität ihrer Begründungen hat der Artikel „Herrenlose Sachen" nachgewiesen.Und eben so ist schon dort erwiesen, daß praktisch heut zu Tage alle diese faustcechtli-chen Usurpationen im Allgemeinen als entschieden rechtsungültig verworfen werden müs-sen, und daß sie lediglich als Ausnahmsrecht in so fern und in so weit angewendet wer-den dürfen, sofern und soweit sie durch noch gültige ausdrückliche positive particulareAusnahmsgesetze sanctionirt sind. Sie widersprechen nehmlich allen allgemeinen undallen ursprünglichen deutschen wie allen unseren heutigen Staats- und Regierungsrech-ten zur Grundlage dienenden Rechtsgrundsätzen. Sie haben also die rechtliche Ver-muthung gegen sich. Ja, sie haben schon darum ihre Gültigkeit ebenso verloren wie diepäpstlichen Vertheilungen des Weltmeers und die durch sie zu Gunsten von Spanien undPortugal aufgehobenen freien Gebrauchs- und Occupationsrechte der übrigen Völker. Siegehören ihrer Natur und Entstehung nach untergegangenen despotischen, faustrechtlichenund feudalen Zuständen an. Sie wurden selbst in diesen niemals allgemein, überall undgleichförmig und reichsgesetzlich für alle deutsche Länder eingeführt. So behaupteten selbstviele deutsche Bauern stets ihre Jagdrechte, z. B. im heutigen Belgien, und nacheinem Urtheile des badischen Oberhofgerichts zu Gunsten des von der Regierung bestrit-tenen allgemeinen Jagdrechts alle Bauern der Gemeinden Ober-, Mittel- und Un-ter-Schaffberg auch im Odenwalde.
Nur einige wenige jener Ausnahmsrechte und Occupationsrechte des Fiscus oder dochbesondere Beschränkungen des allgemeinen Occupationsrechts herrenloser Güter lassen sichvielleicht theilweise aus dringenden Gründen des Staatswohles rechtfertigen, wie in Be-ziehung auf die Betreibung des Baues wichtiger Mineralien , der Salinen u. s. w.,oderwie in Beziehung auf die Art der Ausübung des Jagdrechts der Privaten. Dochsind auch dieses nur particulärrechtlich zu erweisende und auch nur nach den besonderenVerhältnissen zulässige Ausnahmen und als solche besonders zu erweisen und strikt zuinterpretiren.
So weit nun weder jene verwerflichen oder auch jene politisch zulässigen Ausnahmenirgendwo besonders nachgewiesen werden können, in so weit gelten jene obigen allgemei-nen Gebrauchsrechte an den unvertheilten Sachen und die allgemeinen freien Eigen-thums-und Occupationsrechte auch in Beziehung auf den Staat, den Landesregentenund Fiscus. Auch sie können Privateigenthum auf den allgemeinen Wegen rechtlicherEigenthumserwerbung und insbesondere auch der Occupation so wie auch durch staats-verfassungsmäßig gültige Sleuerbewilligungen erwerben, haben aber keine Vorzüge undAusschließungsrechte in Beziehung auf die Occupation herrenloser Sachen. Die Besitz-nahme des Territoriums begründet nur völkerrechtliches Eigenkhum des Volks. Sobaldund so weit der Regen: oder der Staat als Fiscus in den privatrechtlichen Eigenthums-verkehr eintritt, so weit stehen sie nach der Forderung der Gerechtigkeit und des-gerechtenSchutzes einer rechtlichen Gütervertheilung und der Bürger unter den allgemeinrechtlichengleichen Gesetzen. C. Welcher.
10) S. oben Bd. II. S. 233.
11) Vergleiche über alle diese Occupationen Klüber §. 338 und Z. 476 und die dortritirte Literatur.
Staats-Lerikon. X.
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