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Octroi.
Ochlokratie, s. Verfassung.
Octroi im weiteren Sinne des Wortes ist eine aus dem Hoheitsrechte fließendeBewilligung des Landesherrn an Gemeinden, Corporationen oder Privatpersonen. Indiesem Sinne bedeutet „octroyiren" so viel als „bewilligen", eine „octroyirte" Verfassungeine von dem Landesherrn aus eigenem Antriebe, ohne Mitwirkung des Volks durch seineRepräsentanten, erlassene Verfassung. — In einem engeren Sinne wird das Wort Oc-troi für zwei Arten solcher Bewilligungen gebraucht.
1) Das Octroi einer Handelsgesellschaft ist das ihr auf eine bestimmte Zeit er-theilte Vorrecht, mit einer gewissen Gattung von Waaren oder überhaupt auf einem be-zeichneten Wege mit allen Waaren allein und ausschließlich Handel treiben zu dürfen.Daraus folgte, daß alle übrige Staatsangehörige von dem Handel mit der bestimmtenWaare oder auf dem bestimmten Wege ausgeschlossen waren, insofern die bevor-rechtete Gesellschaft ihnen nicht die Erlaubnis; zur Theilnahme gab. Eine Handelsgesell-schaft, welche ein solches Privilegium genießt, heißt eine octroyirte. Seit dem An-fänge des 17. Jahrhunderts bildeten sich in den verschiedenen Ländern Europas, welcheSeehandel treiben, eine Menge Handelsgesellschaften, die, mit Privilegien ausgerüstet,mehr oder minder gut; Geschäfte machten. Die berühmteste davon ist die britisch-ost i n d i s ch e Compagnie. — In neuerer Zeit ist man von den volkswirthschaftlich nach-theiligen Privilegien, Monopolen oder Octrois zurückgekommen und ertheilt keine mehr.Gesellschaften, die mit großen Capitalien arbeiten, sind auch bei freier Mitbewerbung imHandel günstig gegen Einzelne gestellt.
2) Das Octroi als städtische Abgabe ist eine in Form eines Thorzolls erhobeneVerbrauchsteuer von eingehenden Waaren, besonders von geistigen Getränken, Fleisch,Mehl und anderen Lebensmitteln; auch von Holz u. s. w. — Der Ertrag dient entwederganz zur Bestreitung von Gemeindebedürfnissen, oder es wird auch ein Theil davonan den Staat abgegeben. Wenn der Ertrag des Gemeindevermögens zur Deckung derAusgaben nicht hinreicht und durch directe Umlagen auf Vermögen und Erwerb der Bür-ger ohne zu große Belastung der steuerbaren Kräfte das Fehlende nicht vollständig bei-gebracht werden kann, so wird ein mäßiges Octroi nicht unzweckmäßig erscheinen. Esdarf jedoch, wenn es sich rechtfertigen und zugleich finanziell seinen Zweck erreichen soll,die nothwendigsten Lebensbedürfnisse nicht merklich vertheuern, sonst vermindert es dieConsumtion, ermuntert zum Betrug und zwingt die ärmere Classe, zu schlechter, der Ge-sundheit schädlicher Nahrung.zu greifen. — Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Versu-chung, die Tarifsätze des Octroi, sobald es einmal besteht, über Gebühr zu erhöhen, garnahe liegt, und daß ihr selten widerstanden wird, wenn sich die Stadtverwaltung inGeldverlegenheit befindet. Ein abschreckendes Beispiel davon liefert das Octroi der StadtParis, worüber wir einiges Nähere anführen wollen.
Das Octroi in Paris kommt schon im Anfang des vierzehnten Jahrhunderts vor.Damals wurde von eingehenden Waaren 1 Denier vom Livre erhoben, und die Hälftedes Ertrages gehörte dem Staate. In jenen Zeiten war das Octroi eine Wohllhat für dieStädte, indem es ihnen als Mittel diente, den Königen die Abgaben zu bezahlen, welcheden Städten auferlegt wurden. Dadurch waren sie zugleich vor weiteren willkürlichenErpressungen geschützt, unter welchen das flache Land seufzte, welches von den ambuli-renden Fiscalbeamten wahrhaft ausgeplündert wurde. Im Jahre 1563 wurde der Grund-satz, daß die Hälfte des Octroi-Ertrages dem Staate gehören soll, allgemein durchgeführt.Bei der von Colbert vorgenommenen Finanzreform blieb das Octroi bestehen, und1681 wurde die Beibehaltung desselben in den meisten Orten auf bestimmte Gegenständeausdrücklich verfügt. Die Revolution, welche so Manches abschaffte, ließ das Octroistehen, doch waren die Ansätze desselben nicht übertrieben. Erst in der Glanzperiode desKaiserreichs, wo sich die Hauptstadt in Festen und anderen Huldigungen für ihrengroßen Napoleon überbot, welche ungeheure Summen erforderten, verfiel die von demMinister des Innern übel berathene Stadtverwaltung auf die Erhöhung des Octroi.Im Jahre 1811 erhob die Stadt von einem Ochsen 18 Fr. und von einem HectolitreWein 13^ Fr. —Der Minister des Innern schlug vor, das Octroi für einen Ochsen aus