96 Occupatio«.
halb des occupirten Territoriums enthaltenen Sachen, Distrikte, wüste wie bebaute,Flüsse, Seen, mit occupirt, jedoch hat es nur so weit das Land erworben, als esdasselbe nach erkennbaren Granzen wirklich in Besitz nahm oder benutzt und bebaut.Weiter darf es Andere nicht von der Occupation und Benutzung ausschließen ^).
Die Römer führten für die Eigenthumserwerbung als eine allgemeine Occupations-art auch die Erbeutung im Kriege (occupatio bellica) auf. Nach der Unvoll-kommenheit des Völkerrechts der Alten wurden die Kriege nehmlich Vernichtungskriege.Und so wie sie schon die Sachen fremder Völker, mit welchen sie kein besonderes Frie-densbündniß hatten, für herrenlos erklärten ^), so wurdest'vollends, sobald der Krieg er-klärt war, auch alle Sachen der früher föderirten Völker allgemein herrenlos. JederRömer konnte dieselben rechtlich erbeuten und dadurch erwerben ^). Nach dem heutigenVölkerrechte dagegen erscheinen die Kriege nur als die äußersten rechtlichen Mittel, das ver-letzte oder verweigerte Recht zu schützen und den rechtlichen Frieden wiederherzustellen.Alle Gewalt in denselben muß sich also daraus beschranken, die Kriegsmacht und Kriegskraftdes feindlichen Volkes zu schwachen und zu überwinden. Nur also die zum Kampfe auf-gerufenen Krieger haben hier Feindseligkeiten auszuüben, und in der Regel auch nur gegendie feindlichen Krieger, und auch gegen sie nur so lange, bis sie sich ergeben. Somit fälltdie allgemeine römische Eigenthumserwecbung durch Beute heut zu Tage hinweg. Wederdie der Regel nach nur für den Staat gemachte Erbeutung des Materials und derMittel des feindlichen Heeres, noch die etwa zur Bekämpfung der feindlichen Macht alsKriegsmaßregel nach Kriegsgebrauch befohlene Beschlagnahme, Auslieferung, Hinweg-nahme oder Zerstörung von Sachen des feindlichen Volks, noch eine vielleicht auf solcheWeise ausnahmsweise gestattete Plünderung, noch auch die Erbeutung der durch denTod oder die Unbekanntschast des feindlichen Kriegers wirklich herrenlos gewordenen Sa-chen passen unter die römische Beuteerwerbung. Die näheren Bestimmungen über dieseVerhältnisse geben die Kriegsraison, der Kriegsgebrauch und die Landesgesetze.
II. Die staatsrechtliche Occupation. Vorzüglich rücksichtlich des Eigen-thumsrechts und der Occupation des Staats oder des Regenten und Oberherrn, unddadurch denn mittelbar auch rücksichtlich aller Eigenthums- und Occupationsrechte derBürger entstanden zum Theil schon durch spätere despotische römische Fiscuscechte, vor-züglich aber durch den faustrechtlichen Feudalismus, eine ganze Reihe der abgeschmackte-sten, verderblichsten, usurpatorisch und in falschen Theorieen behaupteten Verletzungen desbisher dargestellten rechtlichen Systemes. Fälschlich verwandelte man in der damaligenanarchischen Verwirrung aller Begriffe wie aller Rechte das völkerrechtliche Eigen-thum des Volks oder der Staatsgesellschaft auf ihr Territorium und auf alle in demselbenbefindliche Sachen in ein staats - und privatrechtliches Eigenthum, in ein Eigenthumvollends des Regenten. Man schrieb dann diesem theils ein Privat- oder Patrimonial-eigenthum am Lande oder Territorium und mittelst dessen an dem Staate und an denBürgern zu, theils auch ein lehns- oder schutzherrliches Obereigenthum an dem Privat-eigenthume der Letzteren, theils endlich ein ausschließliches Occupationsrecht an den her-renlosen Sachen im Territorium, deren Begriff man auf die widersinnigste Weise aus-dehnte. Diese räuberischen Anmaßungen und Fictionen machte man dann meist unter demTitel sogenannter Regalien geltend. So nahm man z. B. unter dem Namen Jagd-regal Ken Bürgerü allermeist das Recht, durch die Occupation des Erjagens Eigenthumzu erwerben. Nach römischem Rechte erwarb man dadurch Eigenthum, selbst wenn dasWild sich auf fremdem Boden befand, wobei nur unter Umständen die Betretung desfremden Bodens rechtsverletzend sein konnte. Nach deutschem Rechte wurde dieses dadurchmodificirt, daß zum Theil das Grundeigenthum eingefriedigt und daher auch die insolcher Wehre befindlichen beweglichen Sachen schon von selbst als dem Grundeigenthü-mer gehörig angesehen wurden, wobei denn jedem Bürger nur die Jagd auf seinem Ei-
7) v. Martens a. a. O. Z. 32 unb 33.
8) 1>. 5 äe captiviü.
9) H. 17 äe rsruin äivisione et 1>. 5. §. 7. 1>. 51 <le aäguir. rer. ilowln.