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10 (1848) [Not - Pra]
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95
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Occupatio«. 9S

die dem Staate gehören und Jedem zum Gebrauche frei bleiben sollen, wie öffentlicheStröme, Landstraßen. In Beziehung auf andere Völker ist hier Erwerbung durch Oc-cupation darum unmöglich, weil diese öffentlichen Sachen schon von einem bestimmtenVolke oder Staate zu besonderem völkerrechtlichen (nicht privatrechtlichen) Eigen-thume occupirt sind, weil also in Beziehung auf andere Völker die sogleich anzugebendezweite Bedingung der Occupation fehlt. Nehmlich die Sache muß auch

6) eine herrenlos« Sache im engeren Sinne sein (res nullius), d. h. eineSache, die, so viel man weiß, noch nie einen rechtlich anerkannten Eigenthümer hatte,wie das wilde Thier in der Freiheit, oder die doch denselben verlor, ohne in eines AnderenEigenthum übergegangen zu sein. Wenigstens in Beziehung auf die Art des Eigen-thums, welches erworben werden soll, muß. die Sache herrenlos sein. So ist zwarvölkerrechtlich oder gegen fremde Völker Alles, was in einem erworbenen Territoriumeines Volks sich befindet, indessen völkerrechtlichem Eigenthume, wenn es auch noch inkeinem Privakeigenthume, weder des Fiscus noch eines einzelnen Rechtsmitgliedes, sichbefindet und mithin von Diesen als res nullius occupirt werden kann. Aehnlich kannman auch sagen: die ganze Erde gehört (als communiu primusva) dem ganzen Menschen-geschlechte, allen Völkern oder Menschen. Dieses heißt aber doch nur: dieselben könnenmoralisch und je nach der Natur ihrer besonderen Rechtsverhältnisse sämmtlich Ansprücheaus ihre zukünftige Erwerbung machen. Insofern ist Gemeinschaftlichkeit in Bezie-hung auf juristisches Eigenthum und die wirkliche Erwerbung, Herrenlosigkeit aber ist, solange jene nicht erfolgte^).

In dem Völkerrechte hat man bestritten, daß ein Volk die von wilden Völkern be-wohnten Inseln oder Lander rechtlich occupiren könne ^). Dennoch haben die Völkerstets solche Occupationen sich erlaubt und meist nur scheinbare Rechtfertigungsgründe inerzwungenen oder erlisteten Verträgen oder in unbegründeten Kriegscechten gesucht. In derThat kann man auch sagen, daß ein rechtlicher Friedensvertrag nur zwischen Denjenigenbesteht, die ihn mit Freiheit ausdrücklich oder stillschweigend abschlossen, und daß, wo erfehlt, Verletzungen wohl unmoralisch, aber nicht juristisch unrecht sind. Die im euro-päischen Völkerrechte mit einander stehenden Völker erhalten also niemals einen Rechts-grund, eine Occupation und die daraus abgeleitete Eigenthumserwerbung eines Landes,einer Insel, von Seilen eines dieser Völker, so wiez. B. die Occupation Neusee-lands durch die Engländer, darum als ungültig anzugreifen, weil dadurch frühereRechte eines nicht in das europäische Völkerrecht aufgenommenen wilden Volkes verletztworden seien. Wohl aber würde.es ein Fortschritt unserer Civilisation sein, wenn hierunser europäisches Völkerrecht zum Schutze aller, auch der uncivilisirten Völker, ähnlichwie zum Theil rücksichtlich der Negersklaverei, gegen seitigzwischendencivilisir-ten Völkern anerkannte Grundsätze in sich aufnähme.

2) Wirkliche Bemächtigung oder Besitznahme der Sache in hinlänglich erkennbarerAbsicht, sie sich eigenthümlich zuzueignen. Daher ist z.B. das bloße Entdecken einesLandes oder das Finden einer Sache noch keineswegs eine Erwerbung, ebensowenig alsdie erklärte Absicht, den Besitz derselben ergreifen zu wollen. Dieses gilt vollkommenauch im Völkerrechte. Sehr viel aber ist darüber gestritten worden, ob bloße Zeichen,wie aufgepflanzte Wappen, Fahnen u. s. w., zur wirklichen Erwerbung genügen, obnicht, wie Manche wollen, wirklicher Anbau erfordert werde ^). Der Anbau aberwird mit Unrecht in die Erwerbung durch Occupation hereingezogen. Es kommt nurdarauf an, ob wirklich eine wahre Bemächtigung der zu erwerbenden Sache geschehen ist,ob der neue Erwerber sich wirklich thatsächlich in den ausschließlichen Besitz der ganzenSache, in die factische ausschließliche Verfügungsgewalt über sie setzte, so daß er dieselbebehaupten kann.

Hat ein Volk ein Land occupirt, so hat es nach dem Obigen zwar alle inner-

4) XI lieber I. c. Z. 47.

5) v. Martens a. a. O. §- 3V.

6) v. Martens a. a. O. K. 3k.