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10 (1848) [Not - Pra]
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94 Occupatio«.

mäßigen Gebrauch sicher rechnen könnte. Hier muß eine ausschließliche Vertheilung oderEigenthumserwerbung Statt finden. Für dieselben nun müssen nach den Grundsätzen derrechtlichen Freiheit und Gleichheit und des besonderen und allgemeinen Bedürfnisses dierechtlichen Erwerbsarten festgestellt werden. Es muß also Allen rechtlich gleich freigelaffen werden, auf allen rechtlichen, der allgemeinen Cultur oder dem Nationalwohl-stande förderlichen Wegen das Eigenthum zu erwerben, welches sie bedürfen. DieseWege sind: 1) die Erwerbung herrenloser Sachen und ihrer Accessionen und Früchte,insbesondere die Gewinnung von Naturprodukten aller Art (Occupation); 2) die Be-arbeitung (Specification); 3) der Austausch (Tradition). Wenn nun ein Gesellschafts-mitglied sich ernstlich und erfolgreich in der Absicht anstrengt und bemüht, um auf diesenWegen ohne Verletzung fremder Rechte Eigenthum zu erwerben, wahrend Andere dieseAnstrengung nicht machen wollen, alsdann ist dieser Erwerb anzusehen als entsprechendeinestheils dem Privatbedürfnisse des Erwerbers und zugleich als entsprechend dem öffent-lichen Bedürfnisse und Wohle, mithin auch dem Verdienste des Erwerbers um das öffent-liche Bedürfniß oder Wohl. Denn es ist ja vortheilhast, daß möglichst bald und vieldurch Gewinnung der Naturprodukte, Bearbeitung und Handel das allgemeine Eultur-oder Nationalvermögen wachse. Wahrend also in rohen Zeiten, wo auch so ziemlich dieBedürfnisse Aller noch gleich sind, eine absolut gleiche Eigenthumsvertheilung einer rohenmateriellen Gleichheit entspricht, so entspricht die so eben angegebene bei cullivirterenVölkern und verschiedenen persönlichen Verhältnissen und Ständen einer gerechteren, vielbesseren und der Eultur förderlicheren intellectuellen oder verhältnismäßigen Gleichheit.Diese macht sich imrechtlich geordneten Verkehre durch die natürliche Freiheit vonselbst, während jene durch positive Vertheilung geschaffen wird- Die natürlichefordert insbesondere auch, daß sowohl bei dem Gebrauche der unvertheilten allgemeinenGüter wie bei der Erwerbung der vertheilbaren der zuerst Kommende dem später Kom-menden vorgehe und von diesem nicht aus dem Besitze geworfen werden dürfe.Daher die Regel: res nullius cedit primo occupsnti.

Zu den dreifachen angegebenen Rechtsgründen der Erwerbung gehört nun auch diethatsächliche Erwerbung oder Besitzergreifung, wodurch in Verbindung mit demErsteren erst die Sache mit der Persönlichkeit, gleichsam als ihr juristischer Leib, fest undbleibend, durch feste Rechtsbande (die d i n g l i ch rechtlichen), verbunden undihrem Willen unterworfen wird, so daß sie gleichsam als ein Bestandtheil dieser Persön-lichkeit erscheint, welchen nun Alle rechtlich zu achten haben, wie es schon der Sprach-gebrauch durch das Wort mein oder durch die Worte: „res I'itü est" bezeichnet').

Die angegebenen beiden allgemeinen Bedingungen bilden nun auch die beiden Er-fordernisse der ersten Hauptart der Eigenthumserwerbung durch Occupation.

Hiernach wird also zu derselben erfordert:

1) eine occupationsfähige Sache, oder es wird erfordert, daß die Sache öe) zu denvertheilbaren gehört, daß sie als ausschließliches Eigenthum von dem Erwerber erworbenwerden kann (daß sie in commerei» für ihn ist). Nicht erwerben können die Einzelnen:») solche Sachen, die Allen zum Gebrauche frei bleiben müssen (res commimes omnium),und di« daher zwar wohl in einzelnen Theilen, nie aber im Ganzen ausschließlich erwor-ben werden können, wie die Luft, das Meer und das Gestade des Meers. Auch völker-rechtlich bleibt das Weltmeer der ausschließlichen Erwerbung einzelner Völker entzogen.Es soll allen zum Gebrauche freistehen und es ist kein Bedürfniß für ein einzelnes Volk,es ausschließlich in seinen Besitz zu nehmen, und es ist auch unmöglich, alle anderen da-von auszuschließen 2). Die früheren Vertheilungen des Weltmeeres durch den Papst sindvölkerrechtlich nie gültig geworden b) Oeffentliche Sachen (res pnblicse),

1) Ueber die juristisch und politisch oder nationaldkonomisch folgerichtige vortrefflicheDurchführung und Verwirklichung der hier angedeuteten Grundideen in dem ganzen rdm.Sachenr. siehe Welcker, System. Äd. I. S. 60L—633.

2) v. Martens, Völkerrecht. §. 30.

3) lülusber, droit des gsns. tz, I2E.