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10 (1848) [Not - Pra]
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Occupatio«. 93

England diesen Sieg errang, erhob sich Jungirland und rief: Au den Waffen! „G e -se tzliche Agitation ist nicht möglich, wo List das Gesetz zum Bestender Gewalt au siegt." Der Ruf: zu den Waffen, den Jungirland ausgestoßen,hat bis jetzt nur wenige Nachfolger gesunden. Das verhindert nicht, daß schon heuteBlut genug in diesem unheilvollen Lande fließt. Und die Stunde wird kommen, wohlzum Unglücke Irlands, sicher zum Untergange Englands, wo der Ruf: „Zu den Waf-fen !" in Irland von Mund zu Mund, von Her; zu Herz gehen wird — und zwar Alles,weil Sir Robert Peel glaubte, daß die Zeit gekommen sei, wo er der friedlichen Agi-tation mit etwas List und Klugheit ein Ende machen könne.

Die Herrscher und Machthaber, die diese Lehre nicht begreifen, werden, wie Eng-land, die blutige Frucht des Samens, den sie in Unrecht und Gewalt auswerfen, mithundertfachem Ertrage einernten.

Das ist O'Eonnell.

Sein Name wird in die ferne Zukunft hinüberleuchten. Und die Völker und dieHerrscher, die Schwachen und die Starken, die die Bedeutung seines Wirkens, die Ur-sache seiner Erfolge wie die Ursache seiner Niederlage erkannt haben, werden auf demFelde des Gesetzes durch das Wort des Friedens den Segen des Rechts und derFreiheit an ihre Schritte fesseln.— Venedey.

Occupatio«, privat- und völkerrechtliche und staatsrecht-liche. — l. Die privat- und völkerrechtliche. — Wörtlich undim weiteren Sinne heißt Occupation die Bemächtigung, die faktische Besitzergreifung.Als solche erscheint z. B. auch im Kriege eine selbst nur vorübergehende Occupation feind-lichen Landes. In einem engeren juristischen Sinne heißt Occupation diejenige Besitz-ergreifung, wodurch Jemand eine Sache definitiv zu der seinigen macht oder als seinEigenthum erwirbt. Die Bedingungen der Eigenthumserwerbung überhaupt und so-mit auch die einer Eigenthumserwerbung durch Occupation sind zwar bei verschiedenenVölkern und auch in Beziehung auf das Privat - und öffentliche Recht zum Theil ver-schieden modisicirt und bestimmt, doch huldigt auch in dieser Lehre das klassische römischeRecht den wahren naturrechtlichen Grundsätzen, welche logisch consequent aus der Natureines wahren Friedens- oder Rechtsvereins unter freien sittlichen Personen sich ergeben.Und diese Grundsätze, die im Wesentlichen auch dem altgermanischen Rechte zu Grundeliegen, sind nach dem Untergange des Faustrechts und des Feudalismus, wodurch siegröblich verletzt wurden, auch immer vollständiger wieder in den neueren Gesetzgebungenso wie auch in dem europäischen Völkerrechte anerkannt worden.

Die Natur eines wahren Friedens - oder Rechtsvereins civilistrtec Völker fordertnehmlich, daß für die rechtlichen Persönlichkeiten, für die freie friedliche Behauptung undVerwirklichung ihrer Bestimmung und ihrer Zwecke im irdischen Leben eben so ein festerjuristischer Boden, ein äußerer, sachenrechtlicher, juristischer Leib rechtlich geheiligt wird,wie ihr Körper schon einen naturgesetzlichen Träger für ihre freie Seele und Seelenthätig-keit abgiebt. Denn es ist klar, daß ohne feste bleibende Rechte auf die Sachenwelt, ohneallgemein anerkannte Eigenthumsrechte, ohne gesicherte freie Gebrauchsrechte von ge-meinschaftlichen Gütern, wie Luft und Wasser, alle einzelne und moralische Personen derunentbehrlichsten festen Grundlage für ihre freie Lebensthätigkeit zur Verwirklichungihrer besonderen und der allgemeinen Eulturzwecke entbehren würden. Hierauf gründensich das ganze Sachenrecht und seine beiden Haupttheile, das Sachenrecht an den gemein-schaftlichen und an den vertheilten Sachen. Es giebt nehmlich einestheils solche Güter,welche, wie die Luft, das Meer, die öffentlichen Ströme, die Landstraßen (res commnnesvmniiim und res publicne), allen Personen nothwendig und zugleich solcher Art sind, daßAlle in Beziehung auf dieselben alsdann und nur alsdann ihre Bedürfnisse befriedigenkönnen, wenn Keiner dieselben ausschließlich und für immer mit sich verbindet. Hiermuß also Allen das gleiche freie Gebrauchsrecht gesichert sein. Es giebt andern-theils Sachen, die nicht in solcher Gestalt und Menge vorhanden sind, daß Jeder, ohnesie je nach seinen besonderen Zwecken und Bedürfnissen ausschließlich zu erwerben und be-liebig zu gestalten, im Falle des Bedürfnisses sie zur Hand hätte, auf ihren ihm zweck-