Obereigenthum. 53
Philosophie" (Halle 1807) S. 289folgendermaßen: „Die Denkkraft im Menschenistdreifach: Verstand, Vernunft, Urtheilskraft. Da nun die höchste Gewaltein Analogon des Denkvermögens überhaupt ist (>), so sind auch in ihr drei, jenen einzel-nen Kräften analoge Zweige enthalten, welche man die inspective, legislativeundexecutive Gewalt nennen kann." Hierbei ist eS zuerst völlig willkürlich, diever-schiedenen Hoheitsrechte, diese verschiedenen rechtlich und politisch bestimmten Sphärenfür die praktische Wi l l ens th ätigkei t der Staatsregierung zur Verwirklichungder praktischen Aufgaben des Staatslebens abtheilen zu wollen nach den verschiedenenSeitendes Denkvermögens, welche bei jeder verschiedenen vernünftigen Thätigkeitstets ungetrennt Zusammenwirken. Solche Eintheilung muß natürlich theoretisch verkehrtwerden, wie denn diese von Schmalz das richtige selbstständige dritte formale Hoheits-recht ganz übersieht, um ein unrichtiges an seine Stelle zu setzen, und sie wird eben sopraktisch untauglich, indem sich nach dieser Abtheilung der Hoheitsrechte keine besondereOrganisation und Absonderung der Organe für die Ausübung der Hoheitsgcwalt, keineSonderung oder Theilung der Gewalten bilden laßt. Diese letztere, welche nach demObigen (Bd. ll S. 778) die Grundbedingung freier Staalsversassung ist, will freilichjener absolutistische Schriftsteller gerade mit seiner falschen Eintheilung ausschließen. Ersagt: „Die drei Gewalten, die nur in der theoretischen Untersuchung getrennt werdenkönnen, sind in der Wirklichkeit unmöglich zu trennen. Alles was von solcher Trennungje gesagt ist, ist ein leerer Traum leerer Theorie und gefährlicher Theorie." Und doch istnach dem Obigen dieser angebliche Traum in der Geschichte und Verfassung aller freienVölker verwirklicht!
Wenn nun auch als ein besonderes Hoheitsrecht die Oberaufsicht nicht aufgestelltwerden darf, so läßt sich doch die Frage politisch erörtern, auf welche Weise die Regierungihre Oberaufsichtsrechte, soweit dieselben als Bestandtheile anderer Hoheitsrechte begrün-det sind, am Besten ausüben könne. Diese Erörterung wird indessen meist zweckmäßigmit diesen besonderen Hoheitsrechten, z. B. als Oberaufsicht über die Kirchemit dem Hoheitsrechte über die Kirche, als polizeiliche Oberaufsicht mit der Polizei, odermit den wichtigeren besonderen Gegenständen, z. B. dem Associationsrecht, ver-bunden.
Nur eip allgemeiner Grundsatz läßt sich hierfür alle diese Oberaufsicht aufstellen.Es ist der: daß der Staat auf keine Weise zweckmäßiger, vollständiger,wohlfeiler und unverletzender alle seine Oberaufsicht ausübenkann als durch eine britische O effentlichkeit aller Staatsverhält-nisse und durch eine britische Freiheit der Presse und Freiheitder öffentlichen Meinung und zugleich auch eine britische freieConcurrenz, die z. B. selbst unter den vielen verschiedenen Friedens-richtern die Wahl gestattet. Wie mit Argusaugen übersieht, durchschaut undcontrolirt er auf diese Weise alle für ihn wichtige Verhältnisse. Hunderttausend theuereBerichterstatter, geheime und öffentliche Polizeispione, Aussetzer und Eontrolbehördengeben der Regierung nicht halb so treue und so vollständige Kenntniß von Allem, was ihrzu wissen heilsam ist, bewachen nicht gleich wirksam die öffentliche Treue, Sicherheit undSitte, als diese natürlichsten, einfachsten Mittel. Wann endlich wird der männlicheMuth, die aufrichtige Wahrheits - und Gerechtigkeitsliebe und der praktische gesundeMenschenverstand auch unserer deutschen Nation diese erste Bürgschaft der Freiheit,Ehre und Macht verschaffen und alle ihr entgegenstehenden schwächlichen, kleinlichen Be-denklichkeiten — und eigennützigen Rücksichten für immer überwinden?
C. Welcker.
Oberappellationsgericht, Obergericht , s. Appellation und Orga-nisation der Justiz.
Oberetgenthum. — Das wahre Eigenthumsrecht schließt jedes Obereigenthums-recht aus. Die fälschlich mit diesem Namen belegten, an sich sehr verschiedenen, recht-lich begründbaren oder verwerflichen Rechtsverhältnisse, welche man historisch mit diesemNamen belegt hat, sind an ihrem Orte abgehandelt; das sogenannte äußerste Recht des