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10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
52
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52 Oberaufsehende Gewalt.

3) zu misbilligen, aufzuschieben, zu Hintertreiben, zu untersagen, zu vernich-ten, was ihm zuwider befunden wird, besonders das, was die Sicherheit Aller oderEinzelner bedroht;"

4) zu veranlassen, was mittelbar oder unmittelbar zur Erreichung des Staats-zwecks dienen kann."

Man sieht leicht, wenn man diese Bestandtheile der angeführten oberaufsehendenGewalt genau prüft, daß die ganze Aufstellung derselben einestheils unwissen-schaftlich ist; denn was in diesen vier Bestandtheilen wirklich begründet ist, ge-hört anderen Hoheitsrechten an. So gehört z. B. das Recht, Verbrechen und Rechtsver-letzungen und andere staatsverderbliche Handlungen alsdem Staatszweck widersprechendund die rechtliche Sicherheit bedrohend zu misbilligen, zu Hintertreiben, zu untersagen, zuvernichten", lheilweise der gesetzgebenden, der vollziehenden und richterlichen, theil-weise fast allen materiellen Hoheitsrechten, z. B. der Justiz und der Polizeihoheit, an.

Andererseits aber ist auch die Aufstellung eines solchen besonderen Oberaufsichtsrechtsund der angegebenen Bestandtheile desselben nicht blos unwissenschaftlich, sondern imhöchsten Grade praktisch gefährlich und verderblich für alle verfas-sungsmäßige Freiheit und Selbstständigkeit der Bürger und ihrerEorporalionen und Vereine. Dennsoweit jene Rechte der Staatsgewalt mitBeschränkung der Freiheit der Bürger und mit Zwang ducchgeführt werden sollen, müssensie durch die Rechtsgrundsätze jener anderen Hoheitsrechte begründet werden, in dieserrichtigen Begründung aber auch ihre genaue jedesmalige rechtliche Begränzung erhalten,und es werden dann zugleich die Bürger auf die in der rechtlichen Staatsorganisation ent-haltenen Schutzmittel gegen Misbräuche jener Hoheitsrechte hingewiesen. Beides istaber nicht der Fall, sobald man jene vier von Klüber aufgeführten Hauptrechte mitihrem ungeheuren, gränzenlosen Inhalte als die Bestandtheile eines besonderen-Hoheits-rechts der oberaufsehenden Gewalt ausführt. Diese Gränzen und Schutzmittel bietenauch die von Klüber (§. 360) aufgestellten angeblichenGränzen" für diese sogenanntenOberaufsichtsrechte keineswegs dar. Diese Gränzen sollen nehmlich darin bestehen, daßdie Regierung 1) nur da, wo sie dazu die Pflicht habe, dieses Oberaufsichtsrecht aus-üben und 2) durch diese Ausübung die natürliche Freiheit der Bürger, besonders in Pri-vat- und Familienangelegenheiten, in Religionssachen, in Sachen der Autonomie undin den Vereinennicht über Gebühr" beschränken solle. Absolut der ganze Rechts-und Versassungszustand, alle Privat- und politischen Freiheitsrechte der Bürger sindblos allein schon durch diese Oberaufsichtsrechte ausgehoben, wenn sie ein Regent oderseine Regenten nach ihrem subjectiven, individuellen Ermessen, was dem vieldeutigenStaatswohle entspreche und nicht über Gebühr die natürliche Freiheit beschränke, aus-üben dürfen. Mit diesem, jeden Rechtsschutz, jeden rechtlichen Widerstand und jedeRechenschaft ausschließenden beliebigen Ermessen könnten sie also die Bürger rechtlichund unter Strafandrohung zwingen, alle ihre Privat-und öffentlichen Geschäfte vonbesonderen obrigkeitlichen Bestätigungen abhängig zu machen, alle ihre Familien- undsonstige anvertraute Geheimnisse,aufgesordert oder nicht aufgefordert", zu verrathen,Spione und Denuncianten zu machen, ihre religiösen oder anderen Vereine aufzugeben,überhaupt sich alles dessen berauben zu lassen, was den Machthabern misfällig ist. Manbraucht nur die vier verschiedenen Bestandtheile des Oberaufsichtsrechts, wie sie Klüberaufstellt, aufmerksam zu betrachten , um dieses bestätigt zu finden.

Was würde wohl ein freier Dritte zu solchen philosophischen allgemeinen Staats-rechtsgrundsätzen sagen, welche,wie schon Möser (s. obenB. IX. S.259) klagte, bei unsDeutschen nur zu oft nicht aus der Freiheit, sondern aus der absoluten Staatsgewalt ab-geleitet werden ? Was würde er sagen zu solchen Grundsätzen, von welchen ein einzigergenügt, um in folgerichtiger Durchführung das ganze Gebäude individueller und politi-scher britischer Freiheit über den Haufen zu werfen ?

Die besonderen philosophischen Begründungen dieses Hoheitsrechts der Oberaufsichtsind übrigens eben so ungründlich, als das angebliche Recht selbst überflüssig und verderb-lich ist. So z. B. lautet diese Begründung in Schmalz'HandbuchderRechts-