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10 (1848) [Not - Pra]
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Nuntius rc.

es ertheilte die Vollmacht: 1) Visitationen und Reformen in Patriarchal-, Primatinl-,Metropolitan- und anderen bischöflichen, auch Collegiat- und Pfarrkirchen, Klöstern,Propsteien u. s. w. vorzunehmen, sooft es nöthig scheine; 2) Verordnungen und Ge-wohnheitsrecht zu andern und neue Verordnungen zu machen; 3) Misbrauche abzuschaf-fen; 4) gegen weltliche und geistliche Verbrecher Untersuchungen anzustellen und sie zustrafen u. s. w. Offenbar stellen die Worte des angeführten ersten K. das Ganze als all-gemeine Formel dar. Auffallend war die Errichtung einer neuen Nuntiatur zu Mün-chen im Jahre 1785'^), welche von dem damaligen Kurfürsten vorzüglich um seinTerritorium von Einwirkung der bischöflichen Gerichtsbarkeit anderer Reichsstände zu be-freien eingeleitet wurde. Sie veranlaßt« die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln undSalzburg, unter welchen schon früher gegen die Eingriffe der Nuntien in ihre Jurisdictionund Dispensgewalt Bewegungen stattgehabt hatten, zu lebhafter Gegenwirkung, beson-ders zu der merkwürdigen Verabredung (Punctation) im Bade Ems am 25. August1786 ^)., Als Princip stellen sie darin voran:Der römische Papst ist und bleibt zwarimmer der Oberaufseher und Primas der ganzen Kirche, der Mittelpunkt der Einigkeit,und ist von Gott mit der h i erzu erforderlichen Jurisdiction versehen. Allein alle an-dere Vorzüge und Reservationen, die mit diesem Primate in den er-sten Jahrhunderten nicht verbunden, sondern aus den nachherigenJsidorianischen Decretalen zum offenbaren Nachtheile der Bi-schöfe geflossen sind, können jetzt, wo die Unterschiebung undFalsch-heit derselb en hinreichend erprobt und allgemein anerkannt ist, inden Umfang dieser Jurisdiction nicht gezogen werden. Diese gehören vielmehr in die Gaffeder Eingriffe der römischen Curie, und die Bischöfe sind befugt, sich selbst in die eigene Aus-übung der von Gott ihnen verliehenen Gewalt, unter dem Allerhöchsten Schutze Seinerkaiserlichen Majestät, wieder einzusetzen" Die Erzbischöfe bethätigten ihren Ernst inBezug auf die Nuntien durch folgenden Beschluß:Eben so hören die Nuntiaturen inZukunft völlig auf; die k>IuntH können nichts Anderes als päpstliche Gesandte sein unddürfen keine 4ctus jurisclictionis voliinlsriae oder contcnitiosse mehr ausüben""). Ob-gleich der Mangel an Mitwirkung von Seiten der Bischöfe und noch mehr die großen Um-wälzungen jener Zeit die Erzbischöfe hinderten, ihr Princip nach allen Seiten ins Leben zuführen, so bleibt doch jene Aufstellung desselben als stützende Auctorität von unschätzbaremWerthe für jeden denkenden Katholiken. Denn Diesem muß es, auch wenn die Zeitum-stände auf Erhaltung des Bestehenden in der Kirche gerichtet sind, äußerst bedeutend sein,wenigstens im Begriffe alles Das auszuscheiden, was davon blos auf Concessionen vonSeiten seiner Kirchen- und Staatsbehörden beruhet, und so auf jeden Fall für Intelligenzund Gewissen den Gewinn der gemachten Fortschritte festzuhalten. Sollte dieses Bestre-ben nicht bald wieder richtiger gewürdigt werden und die Zeit der Rückkehr zu der Ueber-zeugung nahe sein, wie das von der Fackel der Wissenschaft erleuchtete Bewußtsein wirk-samer schädlichen Einflüssen von Obscurantismus und Fanatismus widersteht, als es diezwingende Kraft des Staates, welche in dieser Sphäre enge Gränzen hat, allein ver-möchte?

Die heutigen Verhältnisse sind nun folgende. I.eAgti n»t> mit bloßen Ehrenrechten,namentlich mit der Amtskleidung von der an der päpstlichen Curie üblichen rotben Farbe,statt der veilchenblauen, bestehen noch, wie in Köln, Salzburg, Prag. In Sicilien, woder König selbst die Würde eines apostolischen Legaten trägt und von päpstlicher Verlei-hung im Jahre 1099 ableitet, hat derselbe auf Fortdauer der damit verbundenen Regie-rungsrechte bestanden und läßt diese durch eine eigene Behörde, die keiner weiteren Appel-

18) Pragmatische und actenmäßige Geschichte der zu München neu errichteten Nuntia-tur rc. Frankfurt und Leipzig 1787. 8.

19) Geschichte des Einser Congrcffes u. s. >v. Aus den Quellen von E. v. Münch.Karlsruhe, Müller. 1840.

20) Münch's Concordate. 1. 407.

21) Münch's Concordate. I. 410.