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Nuntius rc.
Jahre später ins Kirchengesetzbuch ausgenommen wurde, über die Gewalt eines päpstlichenLegaten sich geradezu dahin aus: „Wem für bestimmte Regionen das Amt eines päpstli-chen Legaten übertragen ist, um dort auszurotten und zu zerstören, zu bauen und zu pflan-zen, den betrachten wir als Ordinarius der ihm anverlrauten Provinzen, gleich (des altenRoms) Proconsuln und sonstigen Gouverneurs (eroberter Länder), wel-chen die Regierung bestimmter Provinzen zugefallen ist" ^). Von dieser Ansicht ausge-hend , schreibt namentlich Rom seinen Legaten zu: die gesetzgebende Gewalt über den ih-nen angewiesenen Bezirk, das Recht, Eoncilien zusammenzuberufen, darin den Vorsitzzu führen und die höchste Gewalt auszuüben, den Wahlen von Bischöfen und anderenPrälaten die Bestätigung zu ertheilen, Kirchenämter zu verleihen, richterliche Gewalt, so-wohl in höherer Instanz, durch Annahme von Appellationen gegen ergangene Urtheile,mit oder ohne Umgehung des Erzbischofs — als auch schon in erster Instanz, mit Um-gehung des Bischofs, auszuüben, auch Strafgewalt über Bischöfe und Erzbischöfe, so-dann das Recht, Procurationen zu beziehen, d. i. als Verpflegs- und Reisekostenschwere Auflagen von Kirchen und Geistlichen beizutreiben ^). Wie drückend die letzterenim zwölften Jahrhunderte waren, mag daraus entnommen werden, daß, auf erhobeneBeschwerden, die im Concilium zu Rom 1179 beschlossene Herabsetzung dem ErzbischofaufAmtsreisen noch 40—50Pferde, dem Bischöfe 20—30, anderen Cardinälen 25 Pferdegestattet und Jagdhunde und Falken mitzuführen verbietet, bekennend, daß sich Kirchengenöthigt sahen, zur Bestreitung der Verpflegung ihre Kostbarkeiten zu veräußern ^).Höchstens forderte man für einen Theil dieser Rechte Specialvollmacht, wie zu dem Rechte,Beneficien zu verleihen. Auch pflegt der Papst in der den Legaten ectheilten Vollmacht(den Facultäten) einen Theil seiner Reservatrechte vorzubehalten, z. B. die Verleihung derin den päpstlichen Monaten erledigten Beneficien (s.Artik. „Beneficien" Bd. I I. S. 299 ff.).Doch wurden beim legst,i8 n latere auch diese Reservatrechte ohne specielle Vollmacht alsübertragen betrachtet. Diesem dürfte hierin der bisweilen vorkommende nuntius cum po-testste legst! s latere gleichgestellt sein. Im Mittelalter bildeten die Legaten keine ste-hende Behörde; aber Veranlassungen, sie zu senden, fanden sich so viele, daß die LegatenRom bei Behauptung seiner Herrschaft denselben Erfolg wie stehende Behörden gewähr-ten. In Anwesenheit eines legstus mis8us war die Gewalt des Iegstu8 nat»8 suspendirt,und Erzbischof und Patriarch dursten das ihnen eigenthümliche Ehrenrecht nicht gebrau-chen, sich ein Kreuz vortragen zu lassen ^).
Walter^) sagt: „Wegen des Verderbs der Kirchenzucht, welcher aus Mangel angehöriger Oberaufsicht hervorging, suchten die Päpste seit der zweiten Hälfte des eilftenJahrhunderts durch eigene Legaten nachzuhelfen." Allein die Wahrheit ist, daß es dieLegaten vor Allen waren, welche seit Gregor Vll. die Kirchenzucht verletzten und denDruck der römischen Herrschaft so schwer lastend auf Kirchen und Staaten legten, durchumfassendes Ausspähen, Einmischen, Gebieten und Schätzesammeln. Sie waren wirk-lich ein Schrecken der Kirchen. Ohne die Blätter der Geschichte, die davon zeugen, er-schöpfen zu wollen, hat der gelehrte Baluze eine ganze Reihe Abhandlungen ^) mit denBeweisen gefüllt. Hier nur ein Paar der bedeutendsten Stimmen ihrer Zeitgenossen.Der Benedictiner Bruno, im 11. Jahrhunderte: „Die apostolischen Legaten kamenoft zu beiden kriegführenden Theilen, versprachen bald uns, bald den Feinden apostolischeBegünstigung, nahmen auf beiden Seiten so viel Geld mit, nach Roms Art, als sie nurauftreiben konnten." — Im 12. Jahrhunderte Kaiser Friedrichin einem Schreiben an
4) Osp. 2. <Ie olk. legst. in VI.
5) 6sp. 1. 10. 6 <le olk. legst. 6sp. 36 <le elect. in VI. 6sp. 1. <is olk. legst,in VI. Osp. 31 <ls prsebenä» in VI. 6sp. 6. 17. 23 <le eensib. exset. et procnrst.
6) 6sp. 17. 23 eit.
7) 6sp. 8 cle oll. legst. 6sp. 23 <le Privileg.
8) Kirchenrecht. Z 130.
9) In den Zusätzen zu?, cle Als res vnncorll. 8Sc. et inip. Oib. V. c. 49—51.10) Lruno äe dello Ksxonico spn<1 I r ekernin. loin. 1. p. 224.