Nullität.
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Ungültigkeit desselben entstand. Unter den nichtigen Geschäften unterscheidet man wiederjene, welche von einer absoluten Nichtigkeit getroffen werden, auf welche sich jederbei dem Geschäfte Betbeüigte berufen kann, gegen jene, die nur von einer relativenNichtigkeit getroffen sind, die nur einer bestimmten Person zu Gute kommt. So kannz. B. eine ungültige Verpfändung einer Sache von dem Verpfänder und von jedem Gläu-biger des verpfändenden Schuldners angefochten werden, während eine von einer Ehefrauohne Ermächtigung des Ehemannes eingegangene Verbindlichkeit nur von ihr oder ihremManne als nichtig angefochten werden kann und der andere Vertragstheil sich daraus nichtberufen kann. Bemerkenswerth ist noch bei der Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts der Um-stand, daß die Ungültigkeit eines Theils des Geschäfts oder eines Punkts die Gültigkeit desUebrigen nicht aufhebt, insofern dieses für sich gültig geschehen ist und in der Trennung vomUngültigen fortbestehen kann. Es gilt dafür das Rechtssprüchwort: utile per inutile nunvitistur. So hebt die Ungültigkeit eines einzelnen Legats an einen Unfähigen nicht dieGültigkeit des ganzen Testaments auf.
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, so kann man dessen Nichtigkeit im Wege einer Klageoder einer Einrede vor den Richter bringen, und man kann daher in diesem Sinne auchvon einer Nichtigkeitsklage, z. B. gegen ein Testament sprechen. Im gewöhnlichenSprachgebrauchs der Rechtswissenschaft versteht man jedoch unter Nichtigkeitsklage nichtdie Klage auf Vernichtung eines Rechtsgeschäfts, sondern das Rechtsmittel derNichtigkeitsklage oder Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein richter-liches Erkenntniß, über dessen Begriff, Gegenstand upd Gränze jedoch bis zumheutigen Tage die größten Streitigkeiten bestehen, deren nähere Entwickelung hier amWenigsten am Platze wäre. Faßt man nun die Nichtigkeitsklage höchst allgemein auf,so lassen sich alle Beschwerden einer Partei gegen ein richterliches Erkenntniß im ordent-lichen Rechtsmittel der Appellation Vorbringen, und Alles, was also der NichtigkeitsklageRaum giebt, kann auch im Wege der Appellation vor den höheren Richter gebracht wer-den. Das Verfahren des bürgerlichen Processes vor dem Richter besitzt jedoch Vorschrif-ten, deren Beobachtung einen absolut-wesentlichen Bestandtheil der Rechtsbeständigkeitdieses Verfahrens bildet, und hat ein Richter solche Vorschriften verletzt und unter ihrerVerletzung oder gerade in Folge dieser Verletzung ein Uctheil erlassen, so kann dasselbevor ihm selbst oder vor dem höheren Richter, wenn die Appellationssumme vorhanden ist,mittelst des außerordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsklage, und zwar noch 30Jahre lang nach Erlassung des Unheils angefochten werden. Sind diese Vorschriften,welche verletzt wurden, nicht nur positiven, sondern zugleich natürlichen Rechts, so füh-ren sie eine unheilbare Nichtigkeit des Unheils mit sich und begründen eben deshalb dieZulassung der dagegen gerichteten Beschwerden auf 30 Jahre hinaus. Hat dagegen derRichter nur Formregeln des Proceßganges verletzt, welche die Entwickelung des Processesauf der geregelten Bahn erhalten und zum Schutz vor Unordnung und Willkür des Rich-ters dienen, sind sie nur positiven Rechts, so unterliegt ihre Nichtbeobachtung dem Ver-zichte der Parteien; und will die Partei auf ihre Nichtbeobachtung eine Beschwerde bauen,so muß sie dieselbe innerhalb der gewöhnlichen Appellationsfrist einsühren. Sie begrün-den alsdann das ordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage innerhalb 10 Tagen undwerden heilbare Nichtigkeiten zum Gegensätze der unheilbaren genannt. Beiderlei Nich-tigkeitsklagen haben daher hauptsächlich die Beschwerden im Auge, welche auf Verletzun-gen der Vorschriften des Verfahrens gebaut sind. Welche Verletzungen aber unheilbarerund heilbarer Natur sind, darüber besteht der größte Streit und die vielfachste Ungewiß-heit. Eben so bestritten ist es, ob überhaupt die ungerechte Entscheidung des Richtershinsichtlich irriger Anwendung des materiellen Rechts dem Rechtsmittel der außerordent-lichen oder der ordentlichen Nichtigkeitsklage Raum giebt und wie dazu die Verletzungdes materiellen Rechts beschaffen sein muß. Man behauptet wohl, daß ein Urtheil gegenein klares, deutliches Gesetz — contraju« in idesi -— auch das außerordentliche Rechts-mittel der Nichtigkeitsklage begründe, allein was ein klares Gesetz ist, was jusintkesigegen das ju« in d^potkcsi ist, das ist eben so bestritten als das, was eine unheilbareund heilbare Nichtigkeit in den Proceßformen ist.