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10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
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36 Nullität.

bald dargethan und bewiesen. Wenn z. B. ein Rechtsstreit auf Bestimmungen des Lüne-viller Friedens gebaut wird, so ist der Lüneviller Frieden eine den Menschen kundigenotorische Sache, die keineswegs Beweise bedarf. Wenn eine große Ueberschwemmungeiner ganzen Gegend statlfand, so ist bei einem in der Nähe der Gegend oder in der Gegendselbst gelegenen Gerichte diese Ueberschwemmung kein Gegenstand eines erst zu erhebendenBeweises, sondern sie ist eine dem Volke kundige Sache. Man kann daher die Notorie-tät einer Thatsache eine juristische Gewißheit nennen, welche nicht das Ergebniß andererBeweismittel ist, sondern sie aus der Natur der Thatsache selbst schöpft. Die Men-schenkundigkeit oder Volkskundigkeit bedarf keines Beweises. Eben so können in einemRechtsstreite Thatsachen verkommen, welche dem Gerichte in einem andern Rechtsstreitevon Amtswegen als eine absolut gewisse Wahrheit bekannt sind. In Erbstreitigkeitenist der Tod des Erblassers dem Gerichte m einem früheren Rechtsstreite bewiesen worden,und dieser bewiesene Todesfall bedarf als gerichtskundig in einem spateren Streite keinesBeweises mehr. Entmündigungen, bestehende Ehen sind dem Gerichte aus anderenStreiten bekannt, und eine solche Notorietät, die man zum Unterschiede von der Men-schenkundigkeit oder Volkskundigkeit als Gerichtskundigkeit benennt, bedarf keines Be-weises mehr.

Der <üocle I^spnleon nennt bei verschiedenen Anlässen, z.B. bei Schließung derEhe, Das einen acte cle notoriete, wo z. B. ein Geburtsschein oder ein Todtenschein nichtbeigebracht werden kann, und wo nun in einem vor dem Friedensrichter ausgenommenenActe durch mehrere mit den betreffenden Personen bekannte Personen die Thatsache derGeburt oder des Todes einer Person ausgesagt und bestätigt wird. Solche Kundbarkeits-scheine, die auch bei Erhebung von Staatsrenten oder bei LebensversicherungsanstaltenVorkommen, sind jedoch wirkliche Beweismittel, die sich nach den darüber ertheiltenbesonderen Vorschriften richten müssen. Sander.

Nullität, Nichtigkeitsklage. Unter Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftsversteht man im weitesten Sinne jede Ungültigkeit desselben, mag sie aus was immer'für Gründen und Ursachen entspringen, und in diesem Sinne ist das Wort Nichtigkeitim gewöhnlichen Leben, in der Rechtswissenschaft und selbst in allen Gesetzgebungen sogang und gäbe, daß man sich vergeblich bemüht, einen bestimmten Unterschied der Nich-tigkeit eines Rechtsgeschäfts von den damit verwandten Begriffen der Auflösung, derUmstoßung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu finden und aufzustellen.Es kommt auch auf einen solchen festen Unterschied in neuerer Zeit immer weniger an,weil alle neueren Gesetzgebungen, und vor ihnen schon der gemeine Gerichtsgcbrauch inDeutschland, das Formularwesen aus der Gerechtigkeitspflege mehr und mehr verbann-ten und mit Recht mehr auf die Absichten der vor den Richter tretenden Parteien undauf deren Begründung als auf die dabei gebrauchten Benennungen schauen. Nichtsdesto weniger lassen sich einige Unterschiede des Begriffs der Nichtigkeit eines Rechtsge-schäfts von den anderen damit verwandten Begriffen anführen, in denen man so ziemlicheinig ist, und als einen ersten und hauptsächlichen kann man den bezeichnen, daß manjenes Rechtsgeschäft wohl allgemein ein nichtiges nennt, bei welchem die Gesetze in seinerForm solche bestimmte und wesentliche Erfordernisse vorgeschrieben haben, die beiderErrichtung des Geschäfts nicht beobachtet wurden. Und wenn diese Formen noch dazuvom Gesetze unter ausdrücklicher Androhung der Nichtigkeit vorgeschrieben wurden, sowird dafür der Ausdruck der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts unzweifelhaft am Platze sein.Solche Falle treten hauptsächlich bei den gesetzlichen Vorschriften über die Formen derSchenkungen und Testamente ein. Aber auch hinsichtlich des Inhaltes der Rechtsge-schäfte ertheilen die Gesetze Vorschriften über deren wesentliche Erfordernisse zur Gültig-keit, und werden diese Vorschriften auch in einem formrichtigen Geschäfte verletzt, sonennt man es ebenfalls nichtig und hat daraus die Regel abstrahirt, daß man zum Unter-schiede von der Umstoßung, Auflösung, Jnsirmation eines Rechtsgeschäfts jenes Rechts-geschäft ein nichtiges nennt, wo die Ungültigkeit desselben von Anfang an und bei demZustandekommen des Geschäfts vorhanden war, während man bei jenen Rechtsgeschäftenvon einer Auflösung spricht, wo erst durch einen inzwischen eingetretenen Umstand die