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10 (1848) [Not - Pra]
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Notorietät.

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In der Verübung der Unzucht wider den Willen der Frauensperson liegt deroberste und allgemeinste Begriff der Nothzucht, und wenn auch dieses Verbrechen in denmeisten Fällen durch Gewalt, durch körperlichen oder psychologischen Zwang begangenwird, so lag es doch nahe zur Hand, daß man Jenen, der eine Frauensperson zum Zweckeder Verübung der Unzucht durch arglistig beigebrachte Mittel in einen solchen Stand setzt,daß sie bewußtlos ist und ihm keinen Widerstand leisten kann, dem mittelst Gewalt seineHandlung begehenden Thäter gleichsetzte, denn er bediente sich zur Erreichung desselbenZwecks nur eines anderen eher mehr als minder boshaften Mittels, und muß sich in seinerÄrglistigkeit, womit er der Betroffenen ohne ihr Wissen und Willen die Mittel beibrachte,welche ihre Bewußtlosigkeit erzeugen, als ein Solcher betrachten lassen, der die Unzuchtwider ihren Willen verübte. Sinnlose Personen, Wahnsinnige oder Blödsinnige habenkeinen rechtlichen Willen; schlaftrunkene oder sonst in einem bewußtlosen Zustande sichbefindende Personen sind eben so wenig im Stande, ihren Willen zu äußern, und weralso solche Personen und in diesem Zustande zur Unzucht misbraucht, wird ebenfalls alsein solcher Verbrecher angesehen, der die Unzucht wider den Willen der Betroffenen ver-übte. Mädchen unter 14Jahren können bei ihrer überhaupt mangelnden Verstandesreifeund selbst in Beziehung auf die hier in Frage stehenden Handlungen nicht als solche an-genommen werden, die im Stande sind, ihre rechtliche Einwilligung zur Unzucht zugeben, und wer sie ohne allen Zwang zur Unzucht misbraucht,muß sich ebenfalls wie Jenerbetrachten lassen, der die Unzucht wider den Willen der Betroffenen verübt. Alle dieseFälle begreift man unter dem Namen Halbnothzucht oder der Quasinothzuchtoder, wie die neuere Strafrechtswissenschaft sich ausdrückt, der unfreiwilligen,jedoch unerzwungenen Unzucht. Alle neuere Strafgesetzgebungen treffen darinüberein, daß sie diese Fälle unter den Unzuchtsvergehen auszeichnen und als bei Weitemstrafbarere Arten derselben dem Verbrechen der wirklichen Nothzucht mehr oder minder,hinsichtlich der allgemeinen Erfordernisse des Thatbestandes und hinsichtlich der Strafe,'gleichstellen. Die schwerste und boshafteste Art unter diesen Fällen ist jene, wo der Ver-brecher den bewußtlosen Zustand der Misbrauchten durch arglistig beigebrachte Mittel her-beigeführt hat, und sie wird von manchen Gesetzgebungen, z. B. der wüctembergischen,der Nothzucht gänzlich gleichgestellt. Als die zweite strafbare Art dieser Handlungen giltallgemein die Verübung der Unzucht mit Mädchen unter 14 Jahren, die in den neuerenGesetzen auch unter dem Namen Verführung zur Unzucht vorkommt. Doch stellenmanche neuere Gesetzgebungen, z. B. die baierische und sächsische, noch einen Unterschiedzwischen Mädchen von 12 und 14 Jahren auf und strafen nur die Unzucht mit Mädchenunter 12 Jahren mit mehrjähriger Zuchthausstrafe, während sie die Unzucht mit Mäd-chen von 12 bis 14 Jahren nur mit halbjähriger Gefängnißstrafe bedrohen. Eine Strafe,welche, bei der Leichtigkeit der Verübung dieses Verbrechens, bei den schlimmen Folgenfür das Kind, hinsichtlich seines ganzen Lebensglücks und Lebenswandels, und bei dertiefen moralischen Versunkenbeit des Thäters, offenbar eine viel zu geringe ist. Trittübrigens in allen diesen Fällen eine Gewaltthäligkeit des Thäters ein, wacht die betäubtePerson auf und widersteht der That, setzt sich die sinnlose Person oder das Kind zur Wehr,oder wird es bedroht, so ist die Handlung des Verbrechers als wirkliche Nothzucht zu be-trachten, und ihre Verübung gegen eine betäubte, sinnlose oder unmündige Person wirdalsdann noch als ein Erschwecungsgrund der sonstigen Nothzuchtsstrafe, so wie die dor-tigen Straferschwerungsgründe der Verletzungen der Genöthigten an ihrer Gesundheitauch hier bei der unfreiwilligen, jedoch unerzwungenen Unzucht als solche gelten und an-gewendet werden. Sander.

Notorietät, Offenkundigkeit. In einem Rechtsstreite vor dem Richtermüssen die Parteien dem Richter die Wahrheit der dem Streite unterliegenden erheblichenThatsachen durch die gesetzlichen Beweismittel darthun. Es können nun in einem Rechts-streite Thatsachen Vorkommen, welche vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheitauch ganz allgemein bekannt sind, z. B. Naturbegebenheiten, Ereignisse der Staatsge-schichte, und solche Thatsachen bedürfen alsdann keines Beweises durch andere Beweis-mittel des Proceßverfahrens, sondern sind aus sich selbst, durch ihre Beschaffenheit alS-

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