34 Nothzucht, Halbnothzucht, Quasinothzucht.
der Tod daraus erfolgt, so bleibt das Verbrechen doch das der Nothzucht, und diese Folgendienen nur dazu, die Strafe in einem bedeutenden Grade zu erhöhen. Als Strafe warauf die Nothzucht durch die Carolina der Tod durch das Schwert gesetzt. Es hat jedochder Gerichtsbrauch, in Anbetracht der großen Verschiedenheit der vorkommenden Fälle,schon seit geraumer Zeit, zumal bei einfachen, nicht durch schwere Verletzungen oder gardurch den Tod der Genöthigten erschwerten Fällen, nicht mehr auf die Todesstrafe er-kannt, sondern nur eine mehrjährige Freiheitsstrafe der härtesten Art ausgesprochen.Sämmtliche neuere Strafgesetzgebungen bestimmen daher eine mehrjährige Freiheitsstrafeals die Grundstrase der Nothzucht. Für den mindesten Grad des Verbrechens wird z. B.im baierischen Strafgesetz Artikel 187, im würtembergischen Strafgesetze Artikel 296 einevierjährige Arbeitshausstrafe, oder im sächsischen Strafgesetz Artikel 157 eine vierjährigeZuchthausstrafe ersten Grades und im österreichischen Strafgesetz 9.111. eine fünfjährigeKerkerstrafe festgesetzt. Im Maximum der Strafe besteht dagegen eine größere Verschie-denheit, indem z. B. das baiecische Strafgesetz in der höchsten Strafe der nicht durch Ver-letzungen der Genöthigten erschwerten Nothzucht bis zu 8 Jahren Arbeitshaus, das säch-sische und österreichische Strafgesetz bis zu 10 Jahren Zuchthaus, und das würtembergischebis zu 15 Jahren Zuchthaus ansteigt. Hat die Genöthigte einen Nachtheil an ihrer Ge-sundheit erlitten, so wird dafür durch die neueren Gesetzgebungen so ziemlich gleichmäßigeine zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe vorgeschrieben, und ist die Genöthigte inFolge der erlittenen Mishandlungen gestorben, so droht dafür das baiecische Strafgesetzim Artikel 189 den Tod, das würtembergische im Artikel 295 lebenslängliche Zuchthaus-strafe, während das österreichische und sächsische Strafgesetz diesen Fall noch mit zwanzig-jähriger Zuchthaus- oder Kerkerstrafe belegen. Eine gleiche Verschiedenheit der Gesetz-gebungen besteht hinsichtlich der Frage, inwiefern das Verbrechen der Nothzucht vonAmtswegen untersucht werden kann oder eine Anklage der Genöthigten erfordert. Letz-teres war durch den Artikel 119 der Carolina allgemein vorgeschrieben, indem die darinangedrohte Strafe nur auf Beklagung der Genöthigten festgesetzt ist. Diese ausdem damaligen Zustande der Strafgerechligkeitspflege sehr erklärliche deutliche Vorschrift,wo der altdeutsche Anklageproceß durch den von Amtswegen einschreitenden Jnquisitions-proceß noch nicht ganz verdrängt war, wurde jedoch durch den immer mehr und mehr umsich greifenden Jnquisitionsproceß und durch den letzterem huldigenden Gerichtsbrauchbeinahe allgemein außer Kraft gesetzt, und nur darüber bestand noch ein Streit, ob diefehlende Anklage einen Milderungsgrund enthalte oder nicht. Die preußische Gesetzgebung,die ältere unter den neueren, ließ die Untersuchung der Nothzucht von Amtswegen dannzu, wenn sich der Verbrecher als ein gemeingefährlicher gezeigt oder öffentliches Aergernißerregt hatte. Noch neuere Gesetzgebungen, gänzlich unter dem Einflüsse des leider inDeutschland sieghaften Jnquisitionsprocesses, nahmen aber auf eine Anklage der Ge-nöthigten zur Einleitung der Untersuchung gar keine Rücksicht, wie z.B. das österreichischeund baiecische Strafgesetz, und selbst das neueste sächsische Gesetz führt die Nothzucht nichtunter den eine Anklage des Verletzten erfordernden Verbrechen auf. Es ist aber wohlnicht zu bezweifeln, daß in geringen Fällen der Nothzucht, bei ihrem Vorkommen unterBekannten, bei ihrem Erscheinen unter einer nicht selten sehr zweifelhaften Gestalt, daßda, wo sich der Thater zur Ehe erbietet und dieses Anerbieten angenommen wird, durchdie von Amtswegen und gegen den Willen der Betroffenen einschreitende Untersuchung eingrößeres Uebel für die Frauensperson und ihre ganze Familie herbeigeführt wird als durchUnterlassung derselben, und dieser Betrachtung so wie dem Umstande, daß die neueStrafrechtswissenschaft und die game Richtung der Zeit dem Jnquisitionsprocesse ent-schieden widerstrebt und den Anklageproceß begünstigt, der die Rechte des Angeschuldigtenund des durch ein Verbrechen Verletzten mehr berücksichtigt, ist es daher zuzuschreiben, daßneuere, ihre Zeit mehr erkennende Gesetzgebungen, wie die würtembergische im Artikel 300und der Entwurf des badischen Strafgesetzes im Artikel 299, mehr oder minder ausgedehntzur Einleitung einer Untersuchung wegen Nothzucht die Anklage der Genöthigten oderihrer Eltern oder ihres Ehemannes verlangen, womit sie einen zeitgemäßen Fortschrittmachen.