Nothzucht, Halbnothzucht, Quasinothzucht. 33
kann. Bei der weiter zum Thatbestand der Nothzucht erforderlichen Ueberwältigung desWiderstandes der Genöthigten ist durch die neueren Gesetzgebungen dem gewöhnlichenMittel der Begehung dieses Verbrechers durch Anwendung der überwiegenden körperlichenKräfte des Nothzüchtigers, durch Binden der Genöthigten, oder durch ihre Festhaltungvon den Gehilfen des Verbrechens, die Anwendung des psychologischen Zwangs durchsolche Drohungen gegen die Genölhigte gleichgestellt worden, welche auf ihre Tödtung oderschwere körperliche Verletzung gerichtet waren und zugleich so beschaffen sein mußten, daßder Bedrohten der Ernst der Drohung und die Gefahr ihrer unverzüglichen Verwirklichungglaubhaft war. Diese Erweiterung des Thatbestandes rechtfertigt sich durch die einfacheBetrachtung, daß bei dem Weibe, als dem schwächeren Geschlechts, die Furcht vor Ge-fahr für ihre Person leichter zu erregen ist als bei dem stärkeren Manne. Wenn abermehrere Rechtslehrer dieses auch noch auf Drohungen gegen die Angehörigen der Genöthig-ten ausdehnen, so geht dieses zu weit, und ist bei schärferer Betrachtung des Falls nichteinmal nothwendig. Ist der Angehörige der Genöthigten am Platze der Thal, so wird sieglauben dürfen, daß die ernstliche Bedrohung ihres Angehörigen auch gegen sie selbst schongerichtet ist oder umso gewisser gerichtet wird, wenn sie auf ihrem Widerstande beharrt,und ist er nicht am Platze der That, so liegt eine dringende, die Unverzüglichkeit ihres Ein-tritts enthaltende Gefahr für ihren Angehörigen nicht vor. Bei der Aburtheilung desVerbrechens der Nothzucht erzeugt der Grad der Stärke und der Höhe der angewendetenGewalt oder Drohung in der Regel keine Schwierigkeiten. Er muß immer so beschaffensein, daß er den Widerwillen und den Widerstand der Genöthigten auch wirklich über-wunden hat. Dagegen lehrt die Erfahrung, daß man bei den auf Nothzucht gerichtetenAnzeigen hinsichtlich der Frage sehr vorsichtig sein muß, in wie weitem wirklicher Wider-stand der Frauensperson bestand und ob er wirklich durch die Gewalt des Angeklagten ge-brochen worden ist. Wenn die Thal mittelst alleiniger Anwendung von Drohungen ver-übt wurde, was übrigens der seltenere Fall ist, so bleibt die Thal eine Nothzucht, wennsich auch die Frauensperson dem Acte selbst in Nichts widersetzt hat, denn gerade durch diegegen ihren Widerstand gerichtete Bedrohung ihrer Person ist dieser Widerstand selbst undgänzlich gebrochen und ihre wehrlose Zulassung erzeugt worden. Wenn aber die Thatdurch alleinige körperliche Gewalt und nicht durch Binden und Festhalten von Anderenverübt wurde, so liegt eine Nothzucht nicht in der Ueberwindung des ersten Widerstrebensder Frauensperson bei dem Beginnen der Handlung, sondern ihr Widerstand muß ernst-lich und durch die ganze Handlung hindurch fortgedauert haben; und wenn eine Ueber-raschung bei der Handlung durch Dritte Statt fand, so muß man bei der Beurtheilungder That doppelt vorsichtig sein. Der Platz der That, die Verschiedenheit des Alters undder Körperkräfte, das Benehmen der Frauensperson, ihr Ruf und ihre Verhältnisse zudem ihr bekannten oder ganz unbekannten Thäter geben hier sicherere Haltpunkte demRichter an die Hand als die Aussagen der Frauensperson und ihre immer unzulässigekörperliche Untersuchung. Gestützt auf den Artikel 119 der Carolina, welcher bei derNothzucht von einer unverleumdrten Person spricht, hat man zwar früher allgemein an-genommen, daß an einer Frauensperson mit schlechtem Rufe und insbesondere an einemFreudenmädchen keine Nothzucht, sondern nur eine gewaltthätige und damit strafbare Un-zucht stattsinde. Die neueren Gesetzgebungen stellen jedoch einen Unterschied in dieserBeziehung nicht mehr auf, weil auch ein Freudenmädchen ihren freien Willen hat undkein Recht der Begehung der Unzucht gegen ein solches besteht. Dagegen liegt in demschlechten Ruf der Frauensperson immer ein nicht unbedeutender Milderungsgrund. Ebenso sind die neueren Gesetzgebungen darin einig, die Vollendung des Verbrechens der Noth-zucht in die geschehene körperliche Vereinigung zu setzen, welche nach allen neueren Gesetz-gebungen überhaupt die Vollendung der Unzuchtsvergehen darstellt. Es liegt darin zugleichder beste Beweis, daß die Nothzucht zu den Unzuchtsvergehen gehört, indem man sonstda, wo man die Nothzucht als eine Gewaltthätigkeit oder als eine Verletzung der Freiheitder Person betrachtet, die Vollendung des Verbrechens z. B- schon in das geschehene Bin-den oder in die vollbrachte Drohung setzen müßte, was dem einfachsten Verstände wider-strebt. Hat die Genöthigte in Folge der That schwere Verletzungen erlitten, oder ist garStaats - Lertkou. X. 3