Druckschrift 
10 (1848) [Not - Pra]
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
 

32

Nothzucht, Halbnothzucht, Quasinothzucht.

schiedenen Schriftstellers es veranschaulichen helfen, zu welchen Verkehrtheiten wir ge-führt werden, wenn wir die Rechtsgrundsatze und ihre folgerichtige Durchführungaufgeben.

Nichts in der Welt gehört entschiedener zu unseren besten nationalen, zu dengermanischen und deutschen Lebensgrundlagenals dasRecht, das leben-dige Rechtsgefühl und die lebendige Rechtskraft, welche sich unser Bruder-volk in England als die Fundamente seines großartigen Staatsgebäudes bewahrte. Nichtshat uns Deutsche mehr in Elend und Schmach gestürzt als die Vernachlässigung dieserunserer vaterländischen Lebensgrundlage, Nichts fehlt für zukünftige Sicherheit, Ehreund Größe uns jetzt mehr als dasRecht. E. Welcker.

Nothzucht, Halbnothzucht, Quasinothzucht. Die Nothzucht ist dieNöthigung einer Frauensperson zur Duldung eines außerehelichen Beischlafs mittelstkörperlicher, ihren Widerstand überwindender Gewalt, oder mittelst Drohungen mit Tododer schwerer körperlicher Verletzung, welche mit der Gefahr unverzüglicher Verwirklichungverbunden waren. Die Nothzucht wird von allen europäischen Gesetzgebungen mit Rechtzu den schwersten Verbrechen gerechnet. Sie verletzt die Sittlichkeit im höchsten Grad,ist durch ihre schlimmen Folgen für die Gesundheit, Ehre und das ganze bürgerliche Lebendes weiblichen Geschlechts höchst gefährlich, gegen verheirathete Frauen gerichtet bedrohtsie die Grundlage des ganzen Staats, die Familie, in ihrem Bestände und widerstrebtals ein so schändlicher Misbrauch der stärkeren Körperkcäste des Mannes gegen das schwä-chere Weib, dem der Mann zum Schutze verpflichtet ist, den einfachsten Anforderungender Vernunft und geordneter menschlicher Gesellschaft. In den christlich europäischenStaaten erhöht sich die Nothwendigkeit der strengen Bestrafung dieses Verbrechens nochinsbesondere dadurch, daß das Weib in seiner anerkannten gleichen Menschenwürde un-gescheut sich öffentlich zeigt und daher in seiner Theilnahme am ganzen öffentlichen Ver-kehr um so mehr gegen rohe Gewalt geschützt werden muß. Diese vielfachen in dem Ver-brechen der Nothzucht liegenden Rechtsverletzungen haben deshalb in der Gesetzgebung undRechtswissenschaft mannigfache Gesichtspunkte erzeugt, unter welchen dieses Verbrechenaufgefaßl wurde. Nach dem römischen Recht und nach der allgemeinen im Mittelalterherrschenden Ansicht, daß der Nothzüchtiger dem Räuber gleichstehe, so wie nach der pein-lichen Halsgerichtsordnung wurde die Nothzucht hauptsächlich von Seiten der Gewalt be-trachtet und zum Verbrechen der Gewaltthätigkeit gerechnet, oder zu einer besonder»strafbaren Art desselben erhoben. Neuere Gesetzgebungen, z. B. die baierische und diesächsische, stellten die Nothzucht unter die Verbrechen gegen die Personen und persönlicheFreiheit. Neuere Rechtslehrer sahen darin die schwerste Verletzung des Rechts der Ehre.Doch sind die neuesten Gesetzgebungen in Deutschland, z. B. die würtembergische und an-dere, darin einig, die Nothzucht als das schwerste Unzuchtsverbrechen zu betrachten unddie übrigen damit verbundenen Rechtsverletzungen nur als Gründe höherer Strafwürdig-keit gelten zu lassen.

Von dieser^etzteren Ansicht ausgegangen, bestimmt sich das Verbrechen der Nothzucht,zum Unterschied von anderen Gewaltthätigkeiten gegen die Person, durch die Absicht des Thä-ters, einen außerehelichen Beischlaf zu erzwingen. In so weitdaher ein Ehemann gegenseineEhefrau, von der er nicht gänzlich oder auch nurvonTisch und Bett geschieden ist, den Bei-schlaferzwingt, istvon einer Nothzucht keineRede, sondern nur von einer gemeinen, allerdingsunter Umständen auch strafbaren Gewaltthätigkeit. Der Gegenstand des Verbrechens ist eineFrauensperson ohne Unterschied ihres Alters und ihres Standes als verheirathet oder nichtverheirathet, und insofern auch ein noch nicht mannbares Mädchen, ein Kind unter 14Jah-ren, mittelst Gewalt zur Duldung des Beischlafs gezwungen wird, so bleibt die Thal einenur um so strafbarere Nothzucht. Zum Thatbestand des Verbrechens der Nothzucht, alseines besonderen Verbrechens gegen die Sittlichkeit, ist die Erzwingung eines natürlichenBeischlafs erforderlich, und wenn daher unter oder gegen Manns - und Weibspersonen einwidernatürlicher Beischlaf mittelst Gewalt erzwungen wird, so liegt darin keine Nothzucht,sondern das ebenfalls sehr strafbare Verbrechen der widernatürlichen Unzucht, dessen ge-wöhnliche Strafe durch die angewendete widerrechtliche Gewalt noch sehr gesteigert werden