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10 (1848) [Not - Pra]
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Notkitvesirnd Selbsthilfe rc.

Es Ware also jedenfalls Sache der Gemeinschaft, nicht des Einzelnen, zu entschei-den, ob in irgend einem Falle die Gefahren und Uebel einer Revolution zum Rechtsschutzegegen eine Regierungsverletzung als unentbehrlich und ob sie nicht vielleicht als viel größerscheinen wie die Uebel jener Regierungsverletzung. Der einzelne Rebell oder auch eine re-bellirende Partei können sich nie diese schwierige, folgenschwere Entscheidung und die Voll-macht, im Namen der Gemeinschaft für sie das Allergefährlichfte zu beschließenund durchzuführen, selbst anmaßen. Schon dieses also muß die allgemeineRechtstheorie verhindern, im Voraus allgemeine juristische Freibriefe für Revolutionenauszustellen. Auch ist vorzüglich das Bewußtsein dieses Unrechts, dieses Mangels anwahrer öffentlicher Berechtigung, selbst die politische Schwache der allermeisten Verschwö-rungen und Revolutionen. Sie ist der Grund, warum von Hunderten gewöhnlich nicht«ine glückliche Erfolge hat, der Grund, daß sie fast nur in den höchst seltenen Fällen ge-lingen, in welchen, nach schwerer oder längerer Verletzung des öffentlichen RechtszustandeS,sich das Unrecht der Regierung und die Schmach des Volks, so wie in Rom bei der Schän-dung der Lucretia, dem Tode der Virginia, oder dem Anblicke der mishandeltenSchuldner auf dem Forum, gleichsam in einem Brennspiegel vereinigen, und die Re-volution nun nicht absichtlich und kalt von einzelnen Verschwörern gemacht und be-schlossen wird, sondern wie von selbst und unwiderstehlich aus dem empörten Rechts-gefühle des ganzen Volks hervorgeht. Das, was unendlich heilsamer als jene absichtli-chen Revolutionen wirkt und die Revolutionen unnöthig macht, also auchihre Gefahr für die Regierungen aushebt, besteht in einem allgemein wachen,lebendigen, kräftigen Rechtsgefühle der Bürger, welches solcheZustände,solche Regierungsverletzungen, die zu Revolutionen reizen, gar nicht aufkommen läßt. Undgerade dazu wirkt, wie die Briten, wie ihr höchster Gerichtshof stets weise erkannte,die volle und allgemeine Freiheit des Rechtsschutzes durchNothwehrund Selbsthilfe in ihren allgemeinen rechtlichen Schranken. Durchdie Scheu vor denselben werden, zugleich mit den Tausenden von rohen Verletzungen deruntergeordneten Behörden, die allmäligen Verschlimmerungen des öffentlichen Rechtszu-standes und veröffentlichen Stimmung, es werden die unheilbringenden Rathschläge undMaßregeln und somit gefährliche Revolutionen verhindert. Und selbst die Fälle, in wel-chen untergeordnete Agenten, ohne jene Scheu, sich nur allzu leicht durch den Wahnund den Kitzel ihrer vermeintlich widerstandslosen Obergewalt gegen die Bürger irre füh-ren, ja fast berauschen und verblenden lassen und die Nothwehr herbeiführen, werden als-dann, so wie in England, gewiß höchst selten Vorkommen. Es wird vollendsjeder etwaige vorübergehende Nachtheil und Misbrauch dieser Nothwehr durch den Nach-theil und Misbrauch von der entgegengesetzten Seite zehnfach überwogen.

Es ist also hier wie überall: das wahre und volle Recht schützt nicht blosdie Freiheit und die Bürger, sondern auch die Ordnung und dierechtliche Regierung.

So konnte denn auch der Herr von Haller, ein Schriftsteller, der nicht dafür be-kannt ist, durch Anhänglichkeit an liberale Ideen und zu große Vorliebe für die bürgerlicheFreiheit der Regierungsautorität zu nahe zu treten, mit so großer Energie das natürlicheRecht der Nothwehr und der Selbsthilfe, und zwar ausdrücklich auch gegen öffentliche Per-sonen und Verletzungen, vertheidigen ").

Er benutzt dabei, für seine sonstigen Zwecke vortrefflich, die gerade durch die Ver-kümmerung des Nothwehrrechts von so vielen deutschen Richtern und von einigen früherendeutschen Rechtslehrern gegebene Blöße. Er sucht durch Ausführung der bierdurch ent-standenen Verkehrtheiten die ihm unbequeme Achtung gegen den deutschen Juristenstandzu untergraben, um ihn als gefühllos gegen das Recht, die Freiheit und die Ehre seinerMitbürger, als regiert von herrschsüchtigem, kleinlichem Kastengeiste darzustellen. Er

14) Von Haller, Restauration der Staatswissenschaften. Bd. I.S. 401443.