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Notliwehr und Selbsthilfe rc.
durch die Aeußerungen desselben und durch die Scheu aller öffentlichen Behörden vor ih-nen. Beide aber werden lebendig erhalten, wenn in einzelnen Fällen die augenblicklicheNothwehr die rechtswidrige Gewaltüberschreitung zurückweist. Diese ist dann etwa nurdem Bürger, der die Nothwehr ausübt, nicht dem Staate und dem Throne und den rechtli-chen Beamten gefährlich. Denn in all er Be Ziehung ist in der Regel hier die Lage gün-stiger für die öffentlichen Behörden als für den sich gewaltsam vertheidigenden Bürger.
So denken die Briten, bei denen, seit der Ausbildung ihres rechtlichen Zustandesnach der Vertreibung der Stuarte,gerade durch ihre männliche Durchführung der all-gemeinen natürlichen Rechts- und Frei,heitsgrundsätze, durch das le-bendige Rechtsgesühl im Volke und durch die augenblickliche Zurückweisung jedes Unrechts,jedes Keims der Revolution wie der Despotie, zugleich der Thron und die Freiheit undzugleich die Blüthe und Macht und Ehre der Nation mehr gesichert sind als jemals bei ei-nem anderen Volke der Erde.
Ihre staatsweisen Grundsätze in Beziehung auf diesen Gegenstand veranschaulichtvollständig jener vonDelolme erzählte Fall. „Ein Gerichtsbeamter kommt, um einenMann zu verhaften, in Beziehung auf welchen der Verhastsbefehl nur den kleinen Form-fehler hatte, daß er den Titel des zu Verhaftenden nicht ganz richtig angab, indem derselbeals L8<i»ire bezeichnet war, während er den Titel Knigcht führte. Dieser nun wies des-halb den Befehl zurück. Der Gerichtsbeamte aber, da sonst der Name richtig bezeichnetund ein wirklicher Jrrthum in der Person nicht vorhanden war, wollte der unbedeutendenKleinigkeit wegen seine Beute nicht fahren lassen und drohte mit gewaltsamer Arretirung.Der zu Verhaftende und ein Nachbar desselben, der von dem Hergange der Sache unter-richtet war, bedeuteten ihn, abzustehen. Der Nachbar drohte, den Angegriffenen nöti-genfalls zu verkheidigen. Der Gerichtsbeamte stand nicht ab, und jener Nachbar, um sei-nen Mitbürger zu befreien, schoß endlich den Beamten todt. Das Schwurgericht sprachihn frei. Der präsidirende Staatsrichter benutzte eine Förmlichkeit des Processes, um dieSache zur Entscheidung des obersten Gerichtshofes von England zu bringen. Aber auchder oberste Gerichtshof, alle Oberrichter von England — Männer, deren seltenepraktische Tüchtigkeit, Gerechtigkeits- und Ordnungsliebe wohl Niemand bezweifelt —sprachen jenen Nachbar vollständig frei, und zwar noch mit lobender Motivirung,daß er auf löbliche Weise die gemeine Freiheit und die persönliche Sicherheit seinerMitbürger gegen rechtswidrige Gewalt geschützt und sich um dieselben wohl verdient ge-macht habe."
Der deutsche Beamte erschrickt vor solcher Freiheit. — —- Und doch — er sehe ihreWirkung in England, wo Gesetz und Obrigkeit mehr, viel mehr geachtet sind als beiuns, und nachgerade durch das öffentlich geschützte kräftige Rechts- und Frei-heitsgefühl des Volks die fast kleinste Nation Europas die freieste zugleich und diereichste, die blühendste und mächtigste geworden ist, welche je die Erde sah.
VIl. Selbsthilfe gegen öffentliche Personen. Das, was zuvor vonverminderter Anwendbarkeit und größerer Gefährlichkeit der Ausübung der Nothwehr ge-gen öffentliche Personen gesagt wurde, gilt doppelt von einer solchen Selbsthilfe. Allgemeinaber ist hier vor Allem zu bemerken, daß, falls die Nothwehr und vollends die Selbsthilfezum gewaltsamen Schutze nicht des eigenem, sonderndes öffentlichen Rechts alssolchen, zum gewaltsamen Schutze und zur Wiederherstellung der Verfassung ausgeübtwürde, dieselbe in R ev olution übergehen würde. Hier aber würde, sofern nicht (wo-von im Artikel „Revolution" zu handeln ist) eine besondere p o s i t i o e Verfassung für be-stimmte Fälle bestimmte Personen als Organe im Namen der Nation zum gewaltsamenSchutze bevollmächtigen wollte, die Rechtmäßigkeit schon am Punkte der Legitimation oderder Bevollmächtigung scheitern. Dieses gerade ist das stärkste juristische Hinder-n i ß einer Rechtfertigung der Revolution, welches meist ganz übersehen wird. Die Ver-fassung oder der öffentliche Rechtszustand sind nehmlich dem ganzen Volke ge-meinschaftlich. Die Nation aber ist eine m oralische Person. Das öffentlicheRecht ist das Recht dieser Personengemeinheit. Die Verfassung ist kein bloßer Socie -tatsvertrag, welcher jedem Einzelnen pro rutu Antheil und Verfügungsgewalt giebt.