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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
Dagegen wird die materielle Rechts- und Verfassungswidrigkeit einer nicht schonentschieden formell rechts ungiltigen öffentlichen Handlung von dem Bedrohten,zumal in dem Augenblicke und in der leidenschaftlichen Aufregung des Angriffs, in der Re-gel nicht mit Sicherheit erkannt werden können. Es wird also hier gewiß der Bedrohteallermeist bester thun, vor der Hand das Unrecht zu dulden und bei den ruhig prüfendenzuständigen Behörden die gesetzliche Hilfe und Genugthuung zu suchen. Und es wirdvielleicht auch hier die Gesetzgebung Gründe haben, ausnahmsweise in gewissen be-stimmten Gränzen und unter bestimmtenBedingungen zur Sicherung deröffentlichen Ordnung gewaltsame Nothwehr zu untersagen. Gewiß aber giebt es dennochallerdings einzelne Fälle, wo auch jeder Bürger mit Sicherheit die materielle Rechtswidrig-keit bestimmter Befehle und Handlungen sogleich sicher erkennen und dem allgemeinenRechte nach sich oder seine Mitbürger gegen sie vertheidigen kann > z. B. wenn eine Poli-zeibehörde in ihrer Amtsthätigkeit bei einem Brande, bei einer polizeilichen Unordnung,die oder die Bürger ins Wasser oder ins Feuer zu stürzen oder vielleicht noch Schändliche-res befehlen würde.
Dem Rechte zur Nothwehr gegen öffentliche Behörden stellt man freilich überhauptBedenken entgegen. Diese aber können nicht aus dem allgemeinen natürlichen Rechteentnommen werden, denn hier gilt juristisch erkennbares Unrecht gleich, woher es auchstamme. Das allgemeine Recht kennt natürlich auch nur eine verfassungsmäßige, recht-liche öffentliche Gewalt und Anordnung, nur eine verfassungsmäßige, rechtlich bedingte undbegränzte, keine absolute blinde oder sklavische Unterwerfung. Jene Beschränkungen derNothwehr müssen mithin blos als politische Beschränkungen des Rechts gerechtfertigtwerden. Sie könnten alsdann auch nur bei der Gesetzgebung Berücksichtigung fin-den. In der richterlichen Anwendung aber gelten nur Diejenigen, welche durch die verfas-sungsmäßige Gesetzgebung bereits festgestellt sind.
Auch faktisch ist wenigstens eine ganz allgemeine Beschränkung nicht zu rechtfertigen.Zwar ist es wichtig, daß die Auctorität öffentlicher Behörden und Befehle durchgeführtwerde; aber es ist dieses selbst doch nur um des Rechts willen wichtig, nur damitdas Recht möglichst vollständig und ungestört herrsche, nicht aber, damit noch Schlimme-res als einzelnes Privatunrecht, damit das verderblichste Unrecht, despotische Rechts- undFreiheitsvernichtung, im Namen des Rechts und durch Misbrauch der anvertrauten Ge-walt ungestört herrsche. Die Abwehr eines solchen rechtsverletzenden Misbrauchs, die Ab -wehr auch durch Nothwehr, wo sie nicht anders möglich, ist also hei lsam. Sie ist es,weil sie das gegenwärtige Unrecht am Sichersten austilgt und zur Strafe bringt, und ganzvorzüglich, weil sie durch die Scheu vor der Nothwehr und schon vor derVeröffentlichung des Misbrauchs der Amtsgewalt durch sie tausendähnliche Verletzungen zum Voraus verhindert, weil gerade das widerstandslose Duldenjeder Ungebühr den auch dem Fürstenhaus« verderblichen Despotismusder Gewalt und den Haß gegen die Regieruirg groß zieht.
Der letzte Umstand entkräftet auch den Einwand, daß ein solches Nothwehrrecht etwazu weit führen und die Staatsordnung mit Revolutionen und Bürgerkriegen bedrohenkönne. Revolutionen und Bürgerkriege treten in sonst geordneten, nicht absolut unna-türlichen Staatsverhältnissen nur dann ein, wenn gar keine Scheu vor ihnenstattfindet, und wenn die öffentliche Bedrückung und das empörte Gefühl der Bürgerund ihre Hilflosigkeit allmälig auf einen unerträglichen Grad anwächst und zuletzt sich zuden frevelhaftesten Erscheinungen steigert. Dieses kann sogar ohne Wissen und Absichtdes Fürsten durch die allmälig wachsende Bedrückung der Beamten geschehen, wenn die-selbe nicht durch Scheu vor dem Widerstande der Bürger verhindert oder durch denselbender Regierung anschaulich wird. Mit halb verschlossenen Augen werden so manche Re-gierungen in ihr Verderben geführt. Jene stärksten Beweggründe für wirklich gefährlicheRevolutionen werden nun gerade verhindert durch einen kräftigen Rechtssinn des Volks,
die Anwendung der Waffen des Militärs und der Gensdarmen gegen einen zusam-mengerotteten Haufen dieselben englischen Bestimmungen.