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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
liche Hilfe abwarten wollte. Deshalb erlaubt das römische, kanonische und deutsch- Rechtdem Besitzer unbeschränkt auch die nothwendige Gewalt der Nothwehr und derSelbsthilfe zur Behauptung des Besitzstandes.
Die angeführten badischen Bestimmungen erlauben Nothwehr und Selbsthilfezum Schutze des Besitzes (mit jener oben nach §. 81 angegebenen geringen Beschränkung)ebenfalls.
Ist dagegen der Besitz von Sachen bereits rechtlich verloren, alsdann treten dieß. 86 Nr. 2 und 86 e angegebenen weiteren rein politischen Beschränkungen der Selbst-hilfe ein. Dieselben sollten nach der Absicht der Commission der zweiten Kammer, welchediese an sich im Vergleich gegen den Regierungsentwurf erweiternden Artikel über dieSelbsthilfe veranlaßte, sich nicht auf Fälle beziehen, wo Jemand zum Schutze und zurWiedererlangung einer geraubten Person Selbsthilfe übt. Man wollte diese alsNothwehr gegen deren fortdauernde gegenwärtige Verletzung ansehen. Ob es jederauslegende Richter so ansehen wird, ist zweifelhaft. Es wäre aber sicher höchst verkehrt,wollte man z. B. einen Vater verhindern, mit aller nöthigen Gewalt, also auch mitgefährlichen Waffen, den Räubern, gegen welche er nach den Umständen einen wirksa-men Schutz vom Gerichte nicht erwarten kann, z. B. fremden Räubern im einsamenWalde, sein geraubtes Kind wieder abzunehmen. Aber auch bei einem anderen geraubtenGute kann die Beschränkung unter Umständen sehr unpaffend sein. Auch ist wohl die inden Artikeln über die Nothwehr mit Recht ausgetilgte Beschränkung rücksichtlich der „le-bensgefährlichen Werkzeuge" schon wegen der Unbestimmtheit verwerflich. Der eine Rich-ter wird einen dicken Stock als ein solches Werkzeug ansehen, der andere nicht; der eineferner wird nur dann die an sich rechtliche Selbsthilfe für strafbar erklären, wenn mit einemsolchen lebensgefährlichen Werkzeug auch wirklich eine tödtliche oder lebensgefähr-liche Verletzung zugefügt wurde, der andere auch schon bei einer geringeren Verletzung.Freilich ist nur die erstere Ansicht die richtige. Jede Beschränkung der nach allgemeinenRechtsgrundsätzen rechtlichen Nothwehr und Selbsthilfe ist nehmlich als Ausnahmestrict zu interpretiren. Deshalb und weil überhaupt für die Unschuld undStraflosigkeit die Vermuthung streitet, ist die günstigere oder mildere Ansicht vor-zuziehen.
VI. Nothwehr gegen öffentliche Behörden und Gewalten. Dasgemeine Recht und auch die besten Criminalisten wenden die allgemeinen rechtlichen Grund-sätze der Nothwehr auch gegen entschieden rechts- und verfassungswidrige Verletzungenöffentlicher Personen an. In England würde auch in dieser Beziehung keinem Juristenauch nur ein Zweifel entstehen, eben so wenig als einem deutschen Gerichte in dem frühe-ren deutschen Rechtszustande. Später jedoch, und vorzüglich seil der Nachahmung derfranzösischen despotischen Grundsätze aus Ludwig's XIV. und Napoleon's Zeiten,haben manche Juristen, trotz der absolut allgemeinen Rechtfertigung der Noth-wehr gegen jede rechtswidrige Gewalt in den römischen, kanonischen und deut-schen Gesetzen, Zweifel erregt.
Das freilich läßt sich sagen, daß diese Nothwehr sürDen, der sie ausübt,viel gefährli-cher und in den meisten Fällen auch schon wegen der Schwierigkeit der sicheren Erkenntnißihrer Rechtmäßigkeit gewöhnlich weniger räthlich sein wird.
Sicher erkennbar ist die entschiedene Rechtswidrigkeit nur:
1) wenn die Handlung einer obrigkeitlichen Person irgend einer Art offenbar nuralseine reine Privathandlung derselben erscheint, wie z. B. ein Ehebruch, eineNothzucht oder auch ein Schlag einer solchen Person in einer Gesellschaft;
2) wenn die Handlung schon der äußeren Form nach als verfassungswidrigerscheint. Dieses ist z. B. der Fall, wenn ein Beamter verhaften will, der verfassungsmä-ßig überhaupt entschieden kein Recht zu verhaften hat, oder in England, wenn das Mili-tär, ohne Genehmigung der bürgerlichen Behörde und ohne daß die Aufruhracte von dencvmpetenten bürgerlichen Behörden laut verlesen ist, gegen Bürger militärische Gewaltgebraucht ^).
IS) Das badische Gensoarmeriegesetz vom 31. December 1831 enthält in Beziehung auf