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10 (1848) [Not - Pra]
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26
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Nothwehr und Selbsthilfe rc.

kung des Rechts der Nothwehr und die daraus möglicher Weise noch entstehenden Un-sicherheiten und Pcocesse für manche Bürger, welche ihr Recht der Nothwehr ausübten,mindestens sehr verringern.

V. Erlaubte Selbsthilfe. Die rechtlichen Gründe für die Nothwehr oderfür die vertheidigende Abwehr bevorstehender Verletzungen sprechen in den seltenerenFällen, wo der richterliche Schutz zur Wi ed era ufhebung bereits zugefügter Verletzun-gen nicht mit genügender Wirksamkeit angerufen werden kann, eben so auch für das Rechtder Selbsthilfe. Der badische Entwurf bestimmt darüber, außer dem schon ange-führten §. 86 s im:

86.Außer den Fällen der Nothwehr ist die Selb sthilfc insbesondere erlaubt:

1) dem rechtmäßigen Besitzer innerhalb der in den vorhergehenden HZ. bestimmten Grän-zen der Nothwehr, um Den, der in sein Besitzlhum gewaltthätig eingefallen, eingebrochenoder sonst auf unerlaubte Weise cingcdrungen ist, daraus zu vertreiben oder um eine ihmentwendete Sache Demjenigen, der noch im Fortbringen derselben begriffen ist, wieder ab-zunrhmen;

2) dem Eigenthümer oder sonst Berechtigten, um Personen, an die er aus Verbrechenoder anderen Gründen Ansprüche hat, festzunehmen und vor die nächsten Gerichte oder Po-lizeibehörden zu führen, wenn durch die Flucht derselben oder durch andere Umstände diedringende Gefahr begründet ist, daß sonst die obrigkeitliche Hilfe unmöglich würde, oderum unter eben diesen Voraussetzungen solchen Personen das von ihnen in Anspruch genom-mene Gut abzunehmen, welches er jedoch sofort an die nächste Gerichts- oder Polizeibehördeabzuliefern hat."

§. 86 s. S. vorhin unter IV.

§. 86 b.Jedermann ist befugt, Verbrecher, welche zur Fahndung obrigkeitlich aus-geschrieben oder auf frischer That ertappt sind, festzunehmen und am die nächste Gerichts-oder Polizeibehörde abzuliefern."

§. 86 e.In Fällen des §. 86 Nr- 2 findet die Anwendung von Waffen oder anderenlebensgefährlichen Werkzeugen gar nicht und in den Fällen des §. 86 b. nur unter den Be-schränkungen Statt, unter welchen auch die Diener der öffentlichen Gewalt gegen Verbrechervon ihren Waffen Gebrauch machen dürfen."

Diese Bestimmungen beschränken offenbar das Recht der Selbsthilfe auch innerhalbihrer allgemeinrechtlichen Gränzen mehr als das Nothwehrrecht. Dieses entschuldigt sichzumTheile dadurch,daß,wenn auch dieselbenRechtsgründe, doch nicht dieselben politischenGründe bei der Selbsthilfe für die Unbeschränktheit sprechen. Es ist offenbar nicht dieselbeVerletzung männlicher Gefühle und der Würde der Bürger, sie in Beziehung auf Wieder-herstellung eines bereits verletzten Rechts in ihrer Selbsthilfe zu beschränken, als sie zuzwingen, vertheidigungslos ihren Besitzstand preiszugeben und der noch bevorstehendenVerletzung sich zu unterwerfen. Die Fälle der rechtlichen Selbsthilfe treten natürlich auchungleich seltener ein als die der Nothwehr. Es lassen sich bei einmal erfolgterVerletzung auch in der Regel mit ruhigerer Ueberlegung mehr Wege eines rechtlichenSchutzes denken als im Augenblicke des rechtswidrigen Angriffs. Nur höchst selten isthier so, wie bei dem Angriffe auf den Besitzstand, unfehlbar ein Verlust mitdem Verzicht auf den Selbstschutz verbunden. Und es werden endlich die Ausdehnungender Selbsthilfe leicht gefährlicher für den öffentlichen Frieden werden, wenigstens leichtereinem bedenklichen Faustrechte sich zu nähern scheinen als die vollste Freiheit der Nothwehr.

Dennoch fehlt auch hier der rechtlichen Ordnung ihr Schlußstein und eine der wich-tigsten Sicherungen, wenn nicht alle Frevler und alle von ihnen bedrohten Bürger wissen,daß überall da, wo der Staatsschatz sich nicht vollkommen wirksam zum Schutze desRechts erweisen kann, dieser Schutz und die Vereitelung des Unrechtsdurch Selbsthilfe möglich ist, daß der Rechtsschutz überall durch-greift.

Einer der wichtigsten hierher gehörigen Hauptfälle ist auch hier wie bei der Nothwehrder Schutz des Besitzrechts (jus possessionis) im Gegensätze des definitiven Rechts.Dieses Besitzrecht geht verloren durch die bloße Thatsache, daß ein Anderer-, wenn auchganz unrechtlich, sich der Sache bemächtigt, ohne daß der Besitzer sich alsbald, wie er sichaus dem Besitze verdrängt sieht, wieder des Besitzes bemächtigt. Der Besitzmit seinen vielfachen vortheilhaften Folgen wäre also verloren, wenn man lichter-