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10 (1848) [Not - Pra]
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Nothwehr und Selbsthilfe rc«

6) zum Schutze des Hausre chts im allerausgedehntesten Sinne, inBeziehung auf alle Gebäude und a l le jene in §. 342 Nr. 2 genannten Raume;

c) endlich gegen alle gefährlichen, gegen alle nächtlichen Diebe und ge-gen alle Räuber.

Diejenigen Fälle also, in welchen hiernach die Nothwehr in ihren allgemeinen rechtli-chen Bedingungen entweder völlig unbeschränkt oder doch so unbeschränkt stattfindet, daßdie Beschränkung in der Regel die vollkommene Vertheidigung nicht hindert, umfas-sen wohl so sehr alle solche Angriffe, in Beziehung auf welche jene obigen Gründe fnr dieNothwenvigkeit und Heilsamkeit eines vollkommenen Nothwehrschutzes vorzugsweise an-wendbar sind, daß nicht leicht Fälle Vorkommen werden, in welchen ein Ehrenmannsich in der von ihm gewünschten und gebilligten Nochwehr gehemmt finden wird, soferndie Richter nur auch wirklich den Buchstaben und Geist der neuen Gesetzge-bung befolgen. 'Ja, es dürften zum Theile vielleicht die neuen Bestimmungenmanche verkehrten richterlichen Beschränkungen bester verhindern als das bisherige gemeineRecht. Denn viele deutsche Richter beschränkten das bisherige gesetzlich völlig allgemeine,unbeschränkte Nothwehrrecht selbst in den besonderen Fällen, für welche ihnen das badischeGesetz jetzt sogar noch ganz ausdrücklich alle Beschränkung untersagt.Hoffentlich werden dieselben doch diese ausdrücklichen Verbote nicht verletzen undsich streng auf die möglichst genau bestimmte, ausnahmsweise gesetzliche Ermäßigungdes Nothwehrrechts beschränken. Hierzu und zur Begünstigung der Nothwehrwerden sie aber noch insbesondere durch die Artikel 82 bis 86 u des Gesetzentwurfs auf-gefordert.

Z. 82.Eine Ueberschreitung der Gränzen der Nothwehr ist vorhanden:

1) in den Fällen Rr. 2 und 3 des §. 78, wenn der Angreifer von dem Angegriffenenvorsätzlich getbdtct oder ihm von demselben vorsätzlich eine lebensgefährlicheVerletzung zugcfügt würde, obwohl es an den Voraussetzungen des H. 81 gefehlt hat;

2) in allen Fälle», wenn dem Angegriffenen nachgewiesen wird, daß erdem Angreifer freiwillig eine schwerere Verletzung zugefügt hat, als nothwendig waroder er nach den Umständen des einzelnen Falls als nothwendig betrachten durfte, umdie Gefahr mit Sicherheit und ohne Rachtheil abzuwenden."

8- 83.Wenn eine Ueberschreitung cingetrelcn ist, so hat das Gericht nach den Um-ständen des einzelne» Falls zu bcurthcilcn, ob solche zum Vorsatze oder blos zur Fahrlässig-keit oder gar nicht zuzurechnen ist."

8-(Fälle der Straflosigkeit.) Wenn aus der Beschaffenheit des Orts,der Zeit, der Personen, der Art des Angriffs, der Waffen oder aus anderen Umständenmit Wahrscheinlichkeit sich ergiebt, daß der Angegriffene unter der Einwirkung derUeberraschung oder Furcht im Zustande gcstbrtcr Besonnenheit das Maß erlaubter Verthci-digung überschritten hat, so wird ihm solche Ueberschreitung nicht zur Strafe zugerechnet."

tz. 85.Eben so wenig tritt Strafe ein, wenn während der Gegenwehr des Angegrif-fenen aus dem Gebrauche eines den Umständen gemäß angcwendeten Vertbeidigungsmittelseine größere Beschädigung des Angreifers entstanden ist, als zur Abwehr erforderlich undvon dem Angegriffenen beabsichtigt war."

s- 86Auch da, wo bei der Gegenwehr des Angegriffenen eine ihm zum Vorsätzeoder zur Fahrlässigkeit zuzurechnende Ueberschreitung vorgekommcn ist, kann demselben derUmstand, daß er sich im Falle erlaubter Nothwehr befand, als Strafmilderungs-grund zu Statten kommen."

K. 86 ».Wer einem Anderen, der sich im Falle erlaubter Nothwehr oder erlaubterSelbsthilfe befindet, beistebt, dem komme» dabei alle Rechte der Nothwehr oder der Selbst-hilfe gleich dem Anderen selbst zu Statten."

Man braucht diese Bestimmungen nur genau ins Auge zu fasten, theils an sich,theils im Vergleiche mit einzelnen unbestimmteren Ausdrücken des früheren Regierungs-entwurfs, so ergiebt sich klar die gesetzgeberische Absicht, dieFreiheit der Nothwehrzu begünstigen, alle ihr nachtheiligen richterlichen Auslegungen möglichst auszuschlie-ßen und die Angegriffenen als in der entschuldbaren Leidenschaft eines gerechtenKriegs begriffen, so viel thunlich, ganz zu entschuldigen. Besonders wichtig ist auchdie Bestimmung, daß die Ueberschreitung dem Angegriffenen nachgewiesen werden,daß also im Zweifel zu seinen Gunsten entschieden werden muß.

Durch dieses Alles werden sich denn hoffentlich die Nachtheile der geringen Beschrän-