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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
unvermeidlich eine jede solche Gesetzgebung selbst in das Leben, durch ihre wohlge-meinte, aber rechtswidrige und unpraktischeZerstörung des natürlichsten rechtlichen Schutzes!
Auch der badische Entwurf enthalt im §. 81 außer den allgemeinen rechtlichenGränzen allerdings noch immer eine moralisch politische Beschränkung des Nothwehrrechts.Doch dürfte diese, so wie sie zuletzt aus langen Kämpfen hervorging, wenigstens mindergefährlich sein als die würtembergische und vollends als die früher und die in denVerhandlungen vorgeschlagenen. Der Artikel 81 verfügt jetzt:
„Wen» in den Fällen Nr. 2 und 3 des §. 78 das bedrohte Gut im Allgemeinensowohl als nach den besonderen Verhältnissen auch für ihn nur von ge-ringem Wcrthe ist, und dabei in den Fällen Nr. 3 das Besitzthum, in welches der An-greifer cinzufallen, rinzubrechrn oder sonst auf unerlaubte Weise einzudringen sucht, nicht zuden Gebäuden oder anderen der im tz. 342 Nr. 2 bezeichnten Art gehört, so gilt die zurAbwehr geschehene vorsätzliche Tödtung oder lebensgefährliche Verletzungdes Angreifers nicht für entschuldigt.''
„Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf den Fall der Vertheidigunggegen ge führ li che (§. 342) oder nächtliche Diebe, noch auf Fälle, wo der Angegriffeneaus der Art des Angriffs oder aus anderen Umständen zugleich Gefahr für seine Personselbst zu besorgen hatte.''
Zum Verständnisse dieses Artikels ist Folgendes nöthig. In dem Artikel 78 handeltNr. 2 von der Nothwehr gegen Angriffe, „welche auf Hinwegnahme oder Zerstörung vonVermögensgegenständen gerichtet sind."
Nr. 3 dagegen handelt von der Nothwehr, wenn Jemand „in eines Anderen Besitz-thum gewaltthätig einzufallcn, einzubrechen oder sonst auf unerlaubte Weise einzudrin-gen sucht."
Der Art. 342 endlich bestimmt, daß der Diebstahl zum gefährlichen werde,
1) „wenn der Dieb gefährliche Waffen oder Werkzeuge bei sich hat oder zu sichnimmt, und
2) wenn er in bewohnte Gebäude oder andere bewohnte Räume (sollte auch zur Zeitder That Niemand darin gegenwärtig sein) oder in den zu einem bewohnten Gebäude ge-hörenden eingeschlvssenen Hvsraum, oder in Gebäude, die zu einem solchen Hofraume ge-hören, wenn sie auch nicht zum Aufenthalte für Menschen bestimmt sind, oder in ein Zim-mer oder in einen anderen geschlossenen Raum im Inneren eines Gebäudes der einenoder der anderen Art gewaltsam eingebrochen oder in einer Weise eingestiegen ist, daß ecim Falle der Betretung nicht leicht wieder entfliehen konnte."
Bei der Verbindung des §. 81 mit diesen Bestimmungen nun ergiebt sich, daß zurEntschuldigung der politischen Beschränkung der an sich rechtlichen Nothwehr im badischenEntwürfe Folgendes angeführt werden kann:
1) Sie ist selbst au sd rü ckl i ch wieder auf ein Minimum beschränkt. Sie ist die-ses schon durch die in ihr selbst unmittelbar enthaltenen Bedingungen:
s) Sie findet nur Statt, wenn das bedrohte Gut im Allgemeinen sowohlals nach den besonderen Verhältnissen des Angegriffenen nur von gerin-gem Wertheist. Da nun diese Ausnahmsbestimmung als solche streng, mithinim Zweifel zu Gunsten des Nothwehrberechtigten auszulegen ist, so darf sie kein rechtlicherRichter anwenden, wenn er nicht mit Sicherheit das bedrohte Gut als an sich und zu-gleich auch für den Angegriffenen wahrhaft geringfügig erklären darf.
>>) Die Beschränkung der Nothwehr oder die Aufhebung ihrer vollkommenen juristi-schen Unsträflichkeit ist ferner selbst wieder beschränkt auf vorsätzliche Tödtungenoder lebensgefährliche Verletzungen. Jede andere Verletzung, welche derAngreifer sonst in Folge der rechtlichen Nothwehr zufügte, bleibt also gänzlich straffrei.
2) Es ist außerdem noch jegliche Beschränkung ganz ausdrücklich und ohne alle Rück-sicht auf die Größe oder den Werth des bedrohten Gutes aufgehoben bei jeglicherNothwehr:
u) Zum Schutze derPersön 1 ichkeit; und zwar auch dann, wenn bei Angriffenzunächst auf Sachen der Eigenthümer irgend Gefahr für seine Persönlichkeit fürchtenkonnte;