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Nothwehr und Selbsthilfe rc.
eines rechtswidrigen und dringenden Angriffs, der nicht durch obrigkeitliche Hilfeund, wie esß. 103 weiter heißt: „durch andere dem Angegriffenen bekannte Mittel abge-wendet werden kann", wohl eher von einem Richter zu eng ausgelegt werden könnte alsz. B. jene viel bessere österreichische Fassung, ja selbst als dieim badischen Ent-würfe, welche „begonnene und eben bevorstehende rechtswidrige Angriffe"verlangt, „deren Gefahr, außer der Eigenmacht, nicht mit Sicherheit und ohne Nachtheilabgewendet werden könne." Insbesondere erklären die badischen Motive und Verhand-lungen ausdrücklich, daß man unter dem Worte „Nachtheil" auch jedes irgend un-männliche, der Ehre nachtheilige Fliehen und Ausweichen verstehe und Dieses daher kei-neswegs dem Angegriffenen zumulhc- Nicht minder dürfte auch das Wort „Eigen-thum" statt des badischen Wortes „Vermögensg egenstand e" etwas zu eng sein.Auch wollen wir ferner von der freilich bis jetzt auch im badischen Entwürfe noch stehen ge-bliebenen Bestimmung unter Nr. 1 absehen. Die ganze Fassung scheint insbesonderedurch die Worte „G efa h r" und „Ge waltthätig keit" nicht so gut als die viel einfa-chere österreichische oder als die römische, kanonische und die der Carolina. Ge-waltthätigkeit namentlich könnte wenigstens von manchen Richtern nicht im Sinneder römischen Gewaltthätigkeit (v i s) verstanden werden (unter welche v>« eine jede nichtheimliche, wider den Willen des Berechtigten vorgenommene Verletzung gehört), und auchnicht im Sinne der römischen Realinjurie, unter welche insbesondere jede, auch die ge-ringste rechtswidrige Verletzung des Rechts auf die freie Persönlichkeit, und schon eine ge-gen den Willen des Anderen vorgenommene Betastung gehört. Verkehrt aber wäre es dochsicherlich, wenn man freien Ehrenmännern die Abwehr und selbst die geringste verletzendeAbwehr von solchen, wenn auch nur böswilligen und gegen ihren erklärten Willen frevel-haft fortgesetzten Verletzungen ihrer Persönlichkeit, ihrer persönlichen Würde, Integritätund Freiheit untersagen und zum Vergehen anrechnen wollte. Die Absicht dieser Gesetzeist es nicht, da sie ja selbst bei den geringsten VermögensrechtenNothwehr zulassen. Ein Gesetz aber, welches diese Unwürdigkeit nicht will, darf sichauch nicht so ausdrücken, daß sie durch richterliche Auslegungen leichtlich herbeigeführtwerden kann.
Schlimmer aber ist es, daß die rechtliche Heiligkeit des Besitzstandes, welche nach demgemeinen Recht unbedingt unter den Schutz der vollständigen nöthigenNothwehr gestellt ist,nach der Beschränkung unter Nr. 2 bei allen beweglichen Sachen eben so wie auchdie Unverletztheit der unbeweglichen Sachen eine sehr vieldeutige, gefähr-liche Beschränkung erhalten hat. Jede, auch die geringste verletzende Nothwehr, die ichausüben will, wenn ein boshafter Frevler mein bewegliches Eigenthum mir raubt oderbewegliches wie unbewegliches zerstört oder verdirbt, kann alsdann der Richter mir zumVergehen anrechnen: „wenn nach allen mir bekannten Umständen Schadenersatz zu erwar-ten war." Wie höchst unbestimmt, also wie gefahrdrohend und die gerechteste Nothwehrunterdrückend ist diese Bestimmung! Werden zumal unsere deutschen, der Nothwehr ungün-stigen, vornehmen Richter nicht schon jedes Mal dann mich als Verbrecher strafen, wennder frevelnde Verletzer kein ganz unbekannter und absolut vermögensloser Mann war, oderwenn ich doch denselben und seinen Namen ausfindig machen zu können hoffen darf?Hier ist also wiederum die Frage über Unschuld oder Verbrechen, es ist Ehre und Lebens-schicksal derungerechlAngegriffenen der unberechenbaren Willkür derRichter preisge-geben. Dabei ist die ganze Idee der Nothwehr, ihr Schutz der Heiligkeit und Integrität desBesitzstandes aufgegeben. Und welche Rechtswidrigkeit, welche verkehrte Zerstörung deswohlthätigen Schutzes gegen Unrecht, den die Furcht augenblicklicher kräftiger Gegenwehrgründet, ist es nicht, daß ich mir von dem boshaften höhnenden Frevler, zumal von demreichen und vornehmen, muß mein Besitzrecht zerstören, meine Sache rauben odervernichten lassen und statt des sicheren, augenblicklichen Nothwehrschutzesaufden höch st unsich er en, langsamen, kostspieligen Weg des Processesgewiesen bin, auf einen Weg, der dem unglücklichen Arme n unmöglich oder doppeltmislich, für Alle aber mit tausendfachem Verdruß und Schaden verbunden ist. Wievieles zumTheil sehr grausames und verderbliches Unrecht ruft unabsichtlich, aber